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Ausgabe:

1914 Nr. 16

Spalte:

496-497

Autor/Hrsg.:

Schmitt-Wendel, Karl

Titel/Untertitel:

Kants Einfluß auf die englische Ethik 1914

Rezensent:

Mellone, S. H.

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Theologifche Literaturzeitung 1914 Nr. 16.

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alljährlich am Todestage des Knaben fein und der in den Prozeß verwickelten
Perfonen Bild in feierlicher Prozeffion durch die Stadt tragen,
was fpäter durch Geldzahlung an den katholifchen Klerus abgelöft wurde.
1646 ermahnt König Wladislaw in Sachen eines Prozeffes wegen Ermordung
einer bei Juden in Dienft befindlichen Magd zu möglichft energifcher
Führung desfelben (fein Refultat wird nicht mitgeteilt). 1698 fagt eine
Chriftin in Sandomir auf der Folter aus, daß fie ihr bereits geftorbenes
dritthalbjäbriges Mädchen einem Juden verkauft habe. Obgleich diefer
auch auf der Folter nichts eingefteht, wird er hingerichtet. Im felben
Jahr wird in Breft die jüdifche Synagoge auf Befehl des Wojewoden voll-
ftändig zerftört, die Gräber dem Erdboden gleichgemacht und zwei
Synagogenbeamte hingerichtet auf die Ausfage eines Juden hin, die er
zufammen mit vier Chriften eidlich bekräftigt, in welcher er fie der Ermordung
eines Knaben befchuldigt. Trotz wiederholter fürchterlicher
Folterung hatten diefe felbft nichts eingeftanden (.wolltet ihr auch befehlen,
uns auf Kohlen zu verbrennen und in Stücke zu zerfchneiden, fo werden
wir nichts angeben, weil wir nichts wiffen' S. 124). 1712 befiehlt gar
König Auguft II., die Juden aus Sandomir wegen vorgekommenen Sakra-
mentsdiebftahls und Kindermords auf Nimmerwiederkehr zu vertreiben
und ihre Synagoge in ein Kapelle zu verwandeln (S. I30f.). 1713 werden
wegen Ermordung eines in jenem Dekret genannten Knaben zwei Synagogenbeamte
hingerichtet. 1747 werden in Saslaw 5 Juden deswegen der Ermordung
eines Katholiken für überwiefen angefehen, weil in ihrer Gegenwart
feine Wunden zu fließen beginnen (S. 136, 140). Der eine erklärt
vor der Folterung: ,Warum foll ich mich der Qual unterwerfen? Ich
werde ja ohnehin bei der Folter durch den Henker alles erzählen müffen.
So ift es denn beffer, gleich zu erzählen. Ich finne feit langem über das
Glück nach, Katholik zu werden'. Während diefer durch fein Eingeftändnis
der Folter und durch fein Verfprechen Chrift zu werden, der Hinrichtung
entging, wurden die andern aufs fchrecklichfte gefoltert (z. B. auf dem
Rade bis zur 4. und 5. Speiche ausgezogen), bis fie alles, was man ihnen
nur irgend zur Laft legte, ausfagten — außer dem älteften von ihnen.
Diefer wurde lebendig gepfählt, die andern lebendig gefchunden oder ver-
ftümmelt und dann gevierteilt oder geköpft. Als 1748 fich die Juden in
einem Ritualmordprozeß in Dünaburg auf die Bulle Pauls III. von 1540
und auf das Privileg Sigismund Augufts berufen, hält ihnen das Gericht
die früheren Prozeffe entgegen, in welchen die Juden fchuldig gefprochen
worden. 1753 werden 7 Juden in Kijew, darunter ein Rabbiner, obgleich
fie auf der Folter nichts eingeftanden, der Ermordung des Sohnes eines
Edelmanns für übergeführt angefehen, weil diefer nebft 7 andern ihre
Schuld befchworen: fie werden zum Gevierteiltwerden verurteilt, einige
zur Verbrennung der Arme und zur Schindung zuvor. Nur einer wird
wegen Verfprechens des Übertritts zum Chriftentum zur Köpfung begnadigt.
Der Edelmann erhält aus ihrem Nachlaß 1000 Gulden. 1759 werden
7 Juden der Ermordung eines Knaben für überführt angefehen, weil feine
Wunden in ihrer Gegenwart zu fließen begonnen (S. 184) und die Mutter
ihre Schuld befchworen. Auf der Folter fchwatzten und jammerten fie
zwar ununterbrochen, fagten aber nichts Belafteudes aus. ,Aus Barmherzigkeit
' verurteilt das Gericht fie bloß zur Köpfung. 1760 wurden 2 Rabbiner
und 3 Alterte in Woiflawizi wegen Kindsmords zum lebendig Gevierteltwerden
verurteilt. Auf dem Richtplatz nahmen fie alle nach langem
Zureden feitens der Priefter die Taufe an, um — geköpft zu werden. Ein
Rabbiner hatte fich aus Furcht vor dem Gevierteiltwerden im Gefängnis
erhängt. — Aus Sternbergs ,Gefchichte der Juden in Polen unter den
Piaften und den Jagellonen' (Leipzig 1878) wird dann fchließlich mitgeteilt
(S. 223—228), wie erft 1763 diefen fchrecklichen Prozeffen ein Ende
gemacht wurde durch Erneuerung des Privilegiums Sigismund Augufts
feitens Königs Augufts III infolge des von den Juden erbetenen Eintretens
des Kardinals Korfini für fie.

Kusmin will nur Materialien zur Frage nach den jü-
difchen Ritualmorden bieten, fpricht nirgends feine eigene
Stellungnahme aus. Die Wahl der Darbietungen aus der
Literatur des Weftens, Polens und Rußlands fcheint mir
zu verraten, daß er diefe durch den Beilisprozeß veranlaßte
Sammlung tatfächlich veranftaltet hat, um durch die Maffen-
haftigkeit der Befchuldigungen der Juden in allen Ländern
und zu allen Zeiten des fpäteren Mittelalters und der
Neuzeit den Eindruck zu erwecken, daß fie mit Recht
erhoben würden.

Nur bei fehr oberflächlichen Lefern wird er folches erreicht haben.
Keine einzige Akte bietet einen genügenden Beweis für die Schuld der
Juden. Durch Nichteingeftändnis des ihnen zur Laft Gelegten erfchwerten
fie fich nur ihr Schickfal, fteigerten das Maß der Folterungen und der
Graufamkeit der Hinrichtung. Juden ertragen körperliche Schmerzen überhaupt
fehr fchlecht, und fo beweifen ihre ,Eingeftändniffe' auf der Folter
garnichts. Nahmen fie mitunter doch fogar die Taufe an, nur um eine
mildere Art der Hinrichtung zu erlangen. Haben andere alle Martern
ftandhaft ertragen, fo fcheint fie dabei der Gedanke des religiöfen Märtyrer-
tums geleitet zu haben.

Kusmins Anficht find während des Beilisprozeffes in
Rußland überhaupt fehr zahlreiche Gelehrte — auch namhafte
— gewefen, ja es galt z. B. in Profefforenkreifen
geradezu als ein Merkmal konfervativer Gefinnung, den
fraglichen Mord für einen Ritualmord zu halten. Rückte
man diefer Anficht mit Gründen zuleibe, fo retirierte fie

durch Einfchränkung der Befchuldigung auf die Sekte der
Chafidim, die Anhänger des Rabbi Baal Schern, um fich
fofort wieder zu verallgemeinern, wenn der Widerfpruch
verftummte. Darin erweift fie fich beftimmt durch die
Stellungnahme des in Rußland überaus angefehenen
deutfch-ruffifchen Gelehrten W. I. Dahl, aus deffen überaus
feltenem Buche ,Nachforfchung nach der Tötung von
Chriftenkindern und Gebrauch ihres Blutes durch Juden'
(.Gedruckt auf Befehl des H. Minifters der innern Angelegenheiten
1844') Kusmin ausführliche Auszüge bietet
(S. 271—282). Die Hauptgründe Dahls find die unbeftreit-
bare Tatfache der immer wiederkehrenden Entdeckung von
Kinderleichen in Ländern wo Juden leben und der TJm-
ftand, daß die Verletzungen immer diefelben oder wenig-
ftens einander ähnliche feien. Der letztere Grund wird
nun durch das von Kusmin dargebotene polnifche Material
als durchaus falfch erwiefen. Die Zahl und der Ort der
Wunden ift immer wieder anders, von einer irgendwie
ftereotypen Form der Blutgewinnung, die doch anzunehmen
ift, wenn letztere zu rituellen Zwecken gefchieht, kann
keine Rede fein. Die erftere Tatfache, die niemand be-
ftreitet, harrt tatfächlich noch immer der Erklärung. A.
Hellwig hat in feinem gleichfalls durch den Beilisprozeß
veranlaßten Artikel ,Ritualmord und Blutaberglaube' (Die
Grenzboten 1913, Nr. 43 S. 149—160) die Anficht aus-
gefprochen, daß es fich bei den den Juden zur Laft gelegten
Ritualmorden vielmehr um Morde aus Aberglauben,
insbefondere zur Gewinnung von Menfchenblut zu Heilzwecken
handele. Diefe Anficht ift durch den Zufammen-
hang, in welchem Strack den jüdifchen Blutritus' behandelt
hat, in der Tat nahegelegt. Das von Kusmin gebotene
Material bietet keine direkten Anhaltspunkte für fie. Wohl
aber dafür, daß in Judenländern Mörder — befonders
Kindsmörderinnen — ihren Opfern eine größere Anzahl
von Wunden beibringen, um den Verdacht auf die Juden
zu lenken. Oder Ermordete werden zu demfelben Zwecke
von unbeteiligten Perfonen aus Judenhaß nachträglich ftig-
matifiert. Zwei Prozeffe find in diefer Hinficht befonders
lehrreich.

1663 findet eine Mutter in der Stadt VVoine ihr uneheliches)? ein
Vater wird nicht erwähnt) Kind in einem fumpfigen Teich ertrunken.
Mehrere Nachbarn und der Taufvater bezeugen, daß das Kind keinerlei
Verletzung an fich getragen: fie hätten befonders die Kehle berichtigt,
da fie die Mutter in Verdacht gehabt, fie hätte es erwürgt. Nachher ift
die Leiche mit 7 Stichwunden bedeckt, und die Mutter befchuldigt den
in ihrer Nachbarfchaft lebenden Scharfrichter, fie ihr beigebracht zu haben.
Von ihm des Kindsmords befchuldigt und ins Gefängnis gefetzt, wird fie
des weiteren beredet, gegen die Juden auszufagen. .Fürchte dich nicht, dir
wird nichts gefchehen, weil wegen diefer Juden wir Chriften nicht mehr
leben können; Woine ift ihre Stadt und nicht mehr unfere'. Trotz fchreck-
lichfter, fich beftändig fteigernder Folterung, an deren Folgen fie alsbald
ftarb, fagte fie gegen die Juden nichts aus, und diefe entgingen fo diesmal
der Verfolgung (S. 96—100). 1748 befchuldigt eine Bäuerin in Düna-
burg die Juden, ihren unehelichen anderthalbjährigen Knaben geftohleu
und gefchlachtet zu haben. Da aber in ihren fehr konfufen Ausfagen
diefe Behauptung mit der andern wechfelte, fie habe ihn im Verfehen
ins Waffer fallen laffen, die Juden auch bei allen Foltern nichts eiugeftehen,
fo werden fie nur zu I Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt (S. 160—172).

Dorpat. K. Graß.

Schmitt-Wendel, Dr. Karl: Kants Einfluß auf die englifche
Ethik. (Kantftudien Nr. 28.) (V, 61 S.) gr. 8°. Berlin,
Reuther & Reichard 1912. M. 2.80

Der Inhalt diefer forgfältig gefchriebenen Monographie
wird durch die Titel ihrer 3 Hauptteile angedeutet:
1. Hiftorifcher Rückblick auf die Entwicklung der eng-
lifchen Moralphilofophie, 2. Das Bekanntwerden der Kan-
tifchen Ethik in England, 3. Anklänge an Kants Ethik
und ihre Aufnahme überhaupt. S. weiß natürlich, daß
viele der Autoren, auf die er verweift, von Kant garnicht
beeinflußt find. Aber darüber hinaus müffen wir noch
fagen, daß er manchmal nach Spuren von Kantifchem
Einfluß zu fuchen fcheint, wo derfelbe nicht exiftiert,
und für den Anfang des 19. Jahrhunderts übertreibt er
bei Autoren wie Mackintosh und Coleridge die Wichtig-