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Ausgabe:

1913

Spalte:

88-89

Autor/Hrsg.:

Mott, John R.

Titel/Untertitel:

Die Entscheidungsstunde der Weltmission u. wir 1913

Rezensent:

Bornemann, Wilhelm

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Seite 1, Seite 2

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Theologifche Literaturzeitung 1913 Nr. 3.

Zeitanfchauung überfehen, daß wir keine Zeitvorftellung
haben können bei bloßer Veränderung, fondern nur,
wenn wir ein Bleibendes zugleich haben, an dem wir die
Veränderung als folche inne werden können.

Diefe Vorträge bleiben ihrer Grundrichtung nach bei
einer Ablehnung der Metaphyfik ftehen und muffen fich
deshalb im wefentlichen auf das pfychologifche Gebiet
der fubjektiven Erfahrung einfchränken.

Königsberg. Dorner.

Winkelmann, Dr. Walt.: Die rechtliche Stellung der außerhalb
der Landeskirche Itehenden Religionsgemeinfchaften
in Herren. Gefchichtliche Entwickig. u. gelt. Recht.
Ein Beitrag zur Gefchichte der Bekenntnisfreiheit.
(III, 144 S.) gr. 8». Darmftadt, H. L. Schlapp 1912

M. 2.20

Das Buch bietet in guter und im wefentlichen voll-
ftändiger Zufammenftellung des z. Z. zugänglichen Materials
— für die Entwicklung bis 1803 find auch archiva-
lifche Quellen, z. T. zum erften Mal, benutzt — einen
klaren Einblick in die Rechtsverhältniffe der im Titel angegebenen
Religionsgemeinfchaften nach ihrem gefchicht-
lichen Werden und dem gegenwärtigen Tatbeftand. Die
Hälfte der Schrift beschäftigt fich mit der Entwicklung
unter dem alten Reichsrecht (bis 1806) und fchildert in
der Hauptfache durchaus zutreffend den Weg von der
territorialkirchlichen Exkluüvität der Reformationszeit
(Wiedertäufer) über die Duldung einzelner Andersgläubiger
und abweichender religiöfer Gemeinfchaften (Wal-
denfer, Franzöfifch-Reformierte, Reformierte und Katholiken
in Darmftadt, Katholiken in Gießen) bis zur Anerkennung
der drei chriftlichen Hauptkonfeffionen in ihrem
überkommenen Beftand feit den Gebietsveränderungen
von 1803. Bei Würdigung des 1803 eingetretenen Zuftands
überfieht Vf., daß §63 des Reichsdeputationshauptfchluffes,
der die bisherige Religionsübung jedes Gebiets fchützt,
lediglich die Aufrechterhaltung der auf das Normaljahr
1624 bezüglichen Beftimmung der J. P. O. ift. Das 2. Kapitel
des gefchichtlichen Überblicks führt in der Befpre-
chung des Gef. vom 2. Aug. 1848 über die religiöfe
Freiheit und der VO vom 23. Febr. 1850 über die Staats-
aufficht über neue Religionsgemeinfchaften fchon tief in
den geltenden Rechtszuftand hinein, der in feinen noch
übrigen Partien im 2. Teil zuverläffig gefchildert wird.
Insbefondere ftimme ich mit dem Vf. in der Interpretation
Art. 84 EGBGB dahin überein, daß durch den Artikel
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an religiöfe Gemeinfchaften
durch landesherrliche VO für Heffen aufrechterhalten
ift. Als wichtigftes Ergebnis der Arbeit erfcheint:
Wir haben in Heffen feit 1848, bzw. 1875 das uneingeschränkte
Recht der Bildung neuer Religionsgemeinfchaften
, fofern ihre Verfaffung und ihr Bekenntnis nicht
den Staatsgefetzen und der Sittlichkeit widerfpricht und
nicht zum Vorwand dient, andere in ihren bürgerlichen,
politifchen oder religiöfen Rechten zu beeinträchtigen.
Die gefchehene Bildung einer Religionsgemeinschaft ift
dem Kreisamt anzuzeigen — die Bildung ift von der
Anzeige nicht abhängig; doch kann eine in Verfaffung
und Bekenntnis den angegebenen Voraussetzungen nicht
entfprechende Gemeinschaft aufgelöft werden. Jede bestehende
oder neu gebildete Religionsgemeinfchaft hat
das Recht öffentlicher Gottesdienftübung, Korporationsrechte
nur bei Verleihung durch den Landesherrn ,auf
den Nachweis der entfprechenden Erforderniffe' hin. Die
Annahme von Geistlichen und Religionslehrern der Religionsgemeinfchaften
bedarf der Genehmigung des Min. d. I.,
ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kultus und des Unterrichts
unterfteht der Aufficht der Kreisämter; das Min.
d. I. kann nach fruchtlofer Verwarnung die Einstellung
jener Tätigkeit verfügen. Verfagungsgründe für Z u 1 a f fu n g
eines Geistlichen oder Religionslehrers find unwürdiger

Lebenswandel, auffallende Nichtachtung der Gefetze oder
der bürgerlichen Ordnung oder der Rechte anderer
Religionsparteien, Mangel der zum Beruf erforderlichen Bildung
. Ihre Tätigkeit kann beanstandet werden, wenn
Sie in den Vorträgen für Erwachsene und in der Jugend-
unterweifung Haß und Unfrieden unter den Anhängern
verschiedener Religionsparteien verbreiten, Gegenstände
der Verehrung, Einrichtungen und Lehren anderer Religionsparteien
herabwürdigen, Beamte des Staates oder
anderer Religionsparteien Schmähen, Lehren verbreiten,
durch welche eine Verletzung der Gefetze, der bürgerlichen
und Staatsbürgerlichen Pflichten oder der Sittlichkeit
für erlaubt erklärt wird, oder wenn Sie überhaupt
die gefetzliche Ordnung und Sittlichkeit gefährden. —
Der geltende Rechtszuftand in Heffen entspricht alfo eben-
fofehr den Forderungen größter Weitherzigkeit, als er für
das Einfehreiten gegen Mißbräuche die nötigen Handhaben
gibt. Auf die Frage, wie die Verforgung der Kinder
von Angehörigen der Religionsgemeinschaften mit ausreichendem
Religionsunterricht (ihres Bekenntniffes) ftaat-
licherfeits geflehert wird, ift Vf. nicht eingegangen: die
Rechtslage ift hier unklar. Die Überschriften der §§ 4
1 und s find falfch.

Friedberg i. H. K. Eger.

Mott, Dr. John R.: Die Entlcheidungsltunde der Weltmiflion
u. wir. Aus dem Engl. (Handbücher der Miffionskunde.
4. Bd.) (196 S. m. 8 Bildern.) 8°. Bafel, Bafler Miffions-
buchh. 1911. M. 2.40

Der Verfaffer diefes Buchs, das in deutfeher Übersetzung
nun fchon die zweite Auflage erlebt, ift als einer
der hervorragendsten Vorkämpfer und Anwälte der evangelischen
Heidenmiffion und als der Vorfitzende des auf
dem Edinburger Weltkongreffe gewählten dauernden
Weltmiffionskomitees bekannt. /Auch diefes Werk ift zu
dem Zwecke gefchrieben, möglichft die ganze evangelifche
Chriftenheit für eine weltumfaffende, großzügige Miffions-
bewegung und Miffionsarbeit mobil zu machen. Es
fchildert zunächst, wie die nichtchriftlichen Völker der
Gegenwart unter der Berührung mit der abendländischen
Kultur zu allerlei durchgreifenden Neuerungen gekommen
und zu nationalem Bewußtfein erwacht, wie fie aber in
diefer Gährung auch durch entsittlichende und zerfetzende
Einflüffe bedroht find, und wie fie infolgedeffen einerseits
ihre eignen Religionen zu neuem Leben und höherer
Entwicklung emporzuheben Suchen, andrerfeits aber gerade
in der Gegenwart für das Evangelium befonders vorbereitet
und empfänglich find (1—86.) Die Chriftenheit
foll deshalb die Gunft der Weltlage miffionarifch ausbeuten
, und zwar nach einem weltumfaffenden Plan, in
gründlicher Arbeit, angemeffener Strategie, methodischem
Vorgehn und möglichft einmütigem Geiste (86—113). Dafür
ift die notwendige Bafis in der Heimatkirche: eine
tüchtige Miffionsleitung, Vermehrung der Miffionare und
der finanziellen Leistungen, Steigerung des Miffionsver-
ftändniffes durch allerlei belehrende und fördernde Veranstaltungen
wie durch Gebet und erhöhtes geistiges Leben
(114—148). Aufgabe auf den Miffionsgebieten aber ift die
Ausgestaltung felbftändigerMiffionskirchen, vor allem durch
die Heranziehung eingeborener Miffionsarbeiter und Gemeindeleiter
(149—174). Freilich hängt der Erfolg wie
bisher allein von Gottes Wirken ab, aber er ift Sicher,
wofern nur die entsprechenden menfehlichen Vorbedingungen
erfüllt werden (175—199). Darum legt das Schlußkapitel
dem Lefer die Gewiffensfrage vor, ob er mitwirken
will, durch Beteiligung am Miffionswerk den würdigen
Vormarfch und Sieg des Evangeliums zu Sichern, oder
durch Gleichgültigkeit Schmachvolle Verfäumnis und ernfte
Rückwirkungen zu verschulden (S. 200—218).

Das Buch, mit großer Sachkenntnis, andringend und
enthufiaftifch, interefiant und praktifch gefchrieben, ift in