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Ausgabe:

1913 Nr. 26

Spalte:

812-813

Autor/Hrsg.:

Schubert, Hans v.

Titel/Untertitel:

Die Vorgeschichte der Berufung Luthers auf den Reichstag zu Worms 1521 1913

Rezensent:

Köhler, Walther

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8u

Theologifche Literaturzeitung 1913 Nr. 26.

812

.Beichtfiegels'. Ein folches kann es nur geben, wo
eine .fakramentale heilige Beichte' vorhanden ift.

DemDach wäre es vielleicht gerade vom Standpunkte des Verfaffers
aus beffer gewefen, er hätte die erften Jahrhunderte ignorirt, anflatt eine
Frageftellung in fie hineinzutragen, wie fie zunächft gar nicht exiftieren
konnte. Die Behauptung, es miiffe in der Ab ficht Chrifti gelegen
haben, ein geheimes Bekenntnis und damit das Beichtfiegel für das
Beichtinftitut zu verlangen — wenn auch nicht als die einzig notwendige
Form — ift eine petitio principii. Jedenfalls wäre es Pflicht des Hifto-
rikers gewefen, gerade das Vorhandenfein der geheimen Beichte für
die erften Jahrhunderte nachzuweifen. Diefe aber fetzt Verf. als jedenfalls
gegeben voraus und «weift zunächft, wie weit auch geheime Sünden
dem öffentlichen Bekenntnis unterworfen waren oder doch durch öffentliche
Buße gefühnt werden mußten. Nach einem gewiffenhaften Verhör
der einzelnen Zeugniffe, ift denn auch fein Refultat, daß das öffentliche
Sündenbekenntnis und die öffentliche Buße die Regel gewefen und
daß erft ,bei abnehmendem Eifer der Chriften' das geheime Bekenntnis
die allein übliche Form wurde, womit freilich dann auch die Schweigepflicht
des Beichtvaters gegeben war. Die Frage hätte alfo für die erften Jahrhunderte
darauf befchränkt werden können, wieweit (vgl. z. B. Origenesj
neben der allgemeinen öffentlichen Buße auch private feelforgerliche
Beichte gefucht und gewährt wurde und wieweit der Seelforger an eine
Schweigepflicht gebunden war. Damit wäre freilich zugeftanden gewefen,
daß das priefterliche geheime Beichtinftitut als fakramentale Einrichtung
den erften Jahrhunderten unbekannt war. Das durfte nicht fein und
Verf. lehnt deshalb die von Ed. Schwartz gegebenen Ausführungen !
über Entftehung, Natur und Verpflichtung des Sündenbekenntniffes einfach
ohne nähere Grundangabe ab. Doch laffen wir diefe Dinge fallen.

Die Gefchichte des Beichtfiegels beginnt auch für den
Verf. naturgemäß erft mit der Durchfetzung der geheimen
Beichte, die in den Beichtregeln für Priefter und Mönche
ihren erften Urfprung hatte. Gerade die Arbeit K's zeigt
inftruktiv, wie lange der Kanon der alten Kirche über
die öffentliche Kirchenbuße noch im Mittelalter nachgewirkt
hat und wie verfchiedenartig die Behandlung
der Beichtfragen noch war, bis im Laterankonzil von
1215 zu gleicher Zeit mit der Einführung der abfolut
obligatorifchen Beichtpflicht der Chriften bei dem Priefter
nun auch eine Sicherung des Beichtgebeimniffes gegeben
wurde. Damit war die Entwicklung zu einem prinzipiellen
Abfchluß gekommen. Es ift aber nun gerade
von ganz befonderem Wert, in dem zweiten Abfchnitt
des Buches einen fehr klaren und forgfamen Bericht zu
bekommen über die Behandlung des Beichtfiegels in der
kanoniftifch-theologifchen Wiffenfchaft. Ausgehend von
dem fakramentalen Charakter des Bekenntniffes als
der Grundlage aller Schutzbeftimmungen für das Beichtfiegel
werden die freieren und ftrengeren, jedenfalls noch
nicht einheitlichen Anfchauungen der älteren Kanoniften
dargeftellt. Dann die Lehre der Gallikaner von der Anzeigepflicht
bei Majeftätsverbrechen, endlich die ,Löfung
der Schwierigkeit' durch die genaue Beftimmung des
fakramentalen Bekenntniffes nach der Lehre des
heiligen Thomas. Daran fchließen fich dann kafuiftifche
Fragen, die fich bei der Anregung folcher Grundfätze
in der Praxis ergeben haben. Die Stellungnahme des
Jefuitenordens, insbefondere bei der Unterfuchung über
die englifche Pulververfchwörung ift dabei von befonderem
Intereffe.

In einem Schlußparagraphen gibt der Verfaffer noch
eine Überficht über das geltende weltliche Recht, welches
den Beichtvater von der gerichtlichen Zeugnispflicht unter
gewiffen Kautelen entbindet, ihm aber die Anzeigepflicht
geplanter Verbrechen auferlegt. Sollte ein Konflikt
zwifchen dem kirchlichen und dem weltlichen Recht trotzdem
entfliehen, fo läßt der Verfaffer keinen Zweifel darüber
, welchem Recht der katholifche Kleriker unbedingt
zu folgen hat, felbft wenn ihm weltliche Strafen drohen.

Diefe Schlußabfchnitte des Buches dürften auch denen
von Intereffe fein, die fich mit der Vorbereitung des
neuen Reichsftrafgefietzbucb.es befchäftigen.

Greifswald. Ed. von der Goltz.

Kalk off, Paul: Zu Luthers römifchem Prozeß. Der Prozeß
d.J. 1518. [Aus: ,Ztfchr. f. Kirchengefch.'] (IX, 214 S.)
8°. Gotha, F. A. Perthes 1912. M. 3.60

Schubert, Hans v.: Die Vorgerchichte der Berufung Luthers
auf den Reichstag zu Worms 1521. (Sitzungsberichte der
Heidelberger Akad. d.Wiff, philof.-hift. Kl. Jahrg. 1912.
6. Abhandig.) (29 S.) gr. 8». Heidelberg, C. Winter
1912. M. 1 —

Kalkoff gebührt das große Verdienft, nachdem K.
Müller zuerft auf den Rechtsgang der Lutherfache an der
Kurie hingewiefen hatte, in außerordentlich detaillierten
Spezialunlerfuchungen, wie fie ihm ein längerer Aufenthalt
in Rom ermöglichte, den Lutherprozeß nach allen
Seiten hin in wechfelnder Fülle der Gefichtspunkte beleuchtet
zu haben. Ihm ift es zu danken, wenn wir über
diefe Phafe aus Luthers Leben, die zugleich ein wichtiges
Stück Weltgefchichte umfchließt, fo ausgezeichnet unterrichtet
find wie über nicht allzu viele Vorgänge der
Kirchengefchichte. K. hat eine große Zahl feiner Unter-
fuchungen in der ,Zeitfchrift für Kirchengefchichte' niedergelegt
; einen Ausfchnitt daraus bildet vorliegendes Buch,
das allen denen willkommen fein wird, die die ZKG nicht
zur Hand haben, oder denen der dort vielfach verfchlun-
gene Weg der Darfteilung den Überblick etwas erfchwert.
Leicht ift die vorliegende Lektüre auch nicht, aber die
Fäden find ftraffer gefaßt, und die Entwicklung ift durchfichtig
. K. fetzt ein mit dem Verhalten der Kurie gegenüber
der Denunziation des Erzbifchofs Albrecht v. Mainz,
um dann die Dominikaner in den Vordergrund zu rücken
und fie als die Hauptakteure im Lutherprozeß erfcheinen
zu laffen. Es ift unmöglich, hier Einzelheiten vorzuführen,
im Vorbeigehen erwähne ich, daß K. mit guten Gründen
die traditionelle Doktorpromotion Tetzeis in Frankfurt a/O.
ftreicht, ihn vielmehr honoris causa durch den Papft
promoviert fein läßt; im Übrigen charakterifiert K. felbft
im Vorwort (S. 8) feine Arbeit treffend als ,kritifche Gefchichte
der Anfänge der deutfehen Reformation und der
römifchen Gegenreformation'. Die Grundzüge feines Aufriffes
werden fich bewähren und flehen feft, Berichtigungen
werden mehr oder minder wichtige Einzelheiten betreffen.
Hinweifen möchte ich an diefer Stelle auf die wertvollen
Ergänzungen und z. T. Berichtigungen, die Greving in
feinem Auffatze: ,Zur Verkündigung der Bulle Exsurge
domine 1520' (Reformationsgefch. Studien und Texte
H. 21 (22) bietet. Mitunter hört K. wohl ein wenig zu
fein, wie das bei einer derartigen minutiöfen Befchäftigung
mit einem Stoffe wohl begreiflich ift. So fcheint mir die
Anfpielung an Luthers 59. Triefe in Cajetans Widmung feines
tractatus de indulgentiis gefucht (S. 5), und die mit aller
Vorficht geäußerte Vermutung auf homofexuelle Neigungen
Leos X nicht genügend begründet (S. I2f). Der .Rachen
des Löwen' ift ein biblifch fo geläufiges Bild, daß eine
Anfpielung an Leo X nicht vorliegen muß (zu S. 85).
Gern hätte ich auch den hie und da auftauchenden anti-
katholifchen Akzent vermieden gefehen, in einer fo ftreng
wiffenfehaftlichen Arbeit. An den Schluß gefleht ift ein
Perfonenregifter zu fämtlichen von K. in der Zeitfchr. f.
Kirchengefchichte niedergelegten Arbeiten; das ift um
der zahlreichen biographifchen Notizen willen befonders
wertvoll.

Kleine Korrekturen zu Kalkoff gibt auch die Th. Brieger
zum 70. Geburtstage gewidmete Studie v. Schuberts. Er
faßt das Problem von einem anderen Gefichtswinkel an,
den er in feiner 1910 erfchienenen Rektoratsrede über
,Reich und Reformation' erfolgreich geltend gemacht hatte
und hier gleichfam nach rückwärts verfolgt: Lutherfache
und Nationalfragen, wie berührten fie fich, und wie haben
fie fich gefunden? Speziell foll dem Gedanken einer
Berufung Luthers vor die Stände nachgegangen werden,
v. Schubert fieht in Luthers Vorladung vor Cajetan ,eine
erfte Berührung der Lutherfache mit der politifchen Schau-