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Ausgabe:

1913 Nr. 23

Spalte:

718

Autor/Hrsg.:

Hefele, Karl

Titel/Untertitel:

Der hl. Bernhardin v. Siena u. die franziskanische Wanderpredigt in Italien während die XV. Jahrh 1913

Rezensent:

Lempp, Eduard

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Theologifche Literaturzeitung 1913 Nr. 23.

718

und Ernennungsrecht der Könige im fränkifchen Reiche
in der fcharfen Präzifion bei Weife hervorzuheben. Sodann
zeigt der Vf., wie in Frankreich das Königtum fich
ein Autorifationsrecht über die Bifchofswahlen aneignet,
das dann entfprechend dem Niedergang des Königtums
der Lokalgewalt, dem Grafen oder dem Herzoge anheimfällt
. In Deutfchland war nach dem Vertrage von Ver-
dun noch auf Jahrzehnte hinaus von einer Entwickelung
eines Feudalftaates keine Rede: das Königtum hatte jederzeit
die Möglichkeit, feine Macht über die Bistümer geltend
zu machen. Es ift aber da zu unterfcheiden zwifchen
mehreren Gruppen von Bistümern. Die alten rheinifchen,
auf römifchem Urfprung beruhenden Kirchen von Köln,
Mainz, Worms, Straßburg und Speier haben wie die
fchwäbifchen Bistümer Konftanz und Augsburg eine meift
durch zahlreiche Beifpiele zu belegende Freiheit in der
kanonifchen Wahl ihrer Häupter: von Wahlprivilegien
kann da füglich nicht die Rede fein. Die lothringifchen
Bistümer Trier, Lüttich, Cambrai, Metz, Toul und Verdun
ftehen infofern etwas anders, als fie einmal in Nachwirkung
ihrer Zugehörigkeit zum Weftfrankenreiche ohne
Weiteres beftimmten geiftlichen oder weltlichen Autoritäten
einen Einfluß auf die Bifchofswahl zugeftehen. An-
dererfeits fucht auch der König in diefen unruhigen neuerworbenen
Landen dadurch feine Macht fühlbar zu machen,
daß er ab und zu in die Bifchofswahl eingreift, bezw.
nicht den Gewählten einfetzt (inveftiert). Das jedoch ge-
fchieht nicht aus prinzipieller Gegnerfchaft des Königs
gegen die kanonifche Wahlfreiheit, fondern allein aus den
jeweils wechfelnden politifchen Verhältniffen heraus. Die
größte Anzahl der deutfchen Bistümer aber, die unter die
Theorie von der Eigenkirche fällt (es find das die Bis- I
tümer Bamberg, Eichftädt, Verden, Münfter, Osnabrück, |
Mecklenburg, Oldenburg, Ratzeburg, Schleswig, Branden- j
bürg, Havelberg, Meißen, Merfeburg und Zeitz), fteht auf '
einem ganz andern Rechtsboden. Hier hat der König
ohne Weiteres das Recht der Ernennung und Einfetzung.
Ahnlich verhält es fich mit den bayrifchen Bistümern, nur
daß da infolge des Ubergangs des Königtums von den
Karolingern (Franken) auf die Sachfen die bayrifchen
Herzoge felbft an die Stelle des Königs treten. Die fcharfe
Scheidung der bayrifchen Bistümer von den übrigen !
Deutfchlands, die W. für angebracht hält, will mir nicht j
recht einleuchten. Ausgezeichnet aber hat meines Er- >
achtens W. den Übergang der einzelnen Typen ineinander j
dargeftellt. Die Könige ftreben eine gleichmäßige Behandlung
aller Reichskirchen an, fie wollen natürlich die
kanonifche Wahl nicht anfechten, wollen aber auch andrerfei
ts keine ihnen ungelegenen Kandidaten in die wichtigen
Stellen einfetzen laffen. So haben Otto III. und vor
allen Dingen Heinrich II. dadurch, daß fie die Bifchofswahl
in ihrer Gegenwart, zumeift an ihrem Hofe haben
vornehmen laffen, die Wahl in ihrem Sinne geleitet. Daß
aber auch in den deutfchen Gründungskirchen, die unter
dem Eigenkirchenrecht ftehen, eine in gewiffer Hinficht
freie Wahl ftatthaben kann, ift ein Beweis für den all-
mähligen Fortfehritt kanonifcher Tendenzen. Unter Konrad
II. und Heinrich III. empfangen diefe Verhältniffe
durchaus keine Verfchärfung. Leo IX. fteht mit Heinrich III.
auf demfelben Boden der Klofter- und Kirchenreform.
Der Papft braucht fich in keiner Weife zu Kompromiffen
zu bequemen. Zuerft in den frühen Jahren Heinrichs IV.
verfchlimmern fich die Zuftände und führen die fortlaufenden
Willkürlichkeiten und fimoniftifchen Maßnahmen
zu der gewaltfamen Entladung im Inveftiturftreit.

Teils aus Gründen, die diefen rechtsgefchichtlichen
Darlegungen erwachfen find, teils aus diplomatifchen Momenten
verwirft W. in feinem Exkurs I das Wormfer
Wahlprivileg Ludwigs des Frommen von 813. Tenckhoff
hat in feinem Paderborner Programm ,Die weftfäüfchen
Bifchofswahlen bis 1122' 1912 diefes Privileg noch zur
Grundlage feiner Erörterungen gemacht. Aber felbft wenn
W. dies Privileg noch als echt hätte gelten laffen, fo ift

doch die Arbeit T.'s durch Weifes Buch vollftändig erledigt
: auf fie trifft die Bemerkung Hift. Zs. 1910 S. 195
in recht peinlicher Genauigkeit zu. Die Momente, die W.
gegen das Wormfer Privileg anführt, darf man gelten laffen
ebenfo wie die Momente, die er in Exkurs II für das Freifinger
Privileg anführt. Ich möchte das Freifinger Privileg
wohl auch für eine Empfängerausfertigung halten:
kirchliche Formeln (Papfturkunde und Benediktinerregel)
klingen darin wieder. Der Exkurs III bringt einen Beitrag
zur Klärung des Spolienrechtes: ,Die Ausübung eines Spolienrechtes
ift nur für Gründungsbistümer bezeugt, und
umgekehrt beziehen fich alle Fälle, in denen von einer
freien Verfügung des Bifchofs über feinen Nachlaß berichtet
wird, auf Bistümer (römifchen Urfprungs) im Werten
oder Süden des Reiches'. Damit ift aufs Neue erwiefen,
daß das Spolienrecht in feinen Grundlagen auf das Eigenkirchenrecht
zurückgeht.

Weifes Buch bietet neben einer Reihe recht glücklicher
Gedanken einen recht klaren Blick in diefe fchwie-
rigen germanifchen kirchlichen Rechtsverhältniffe. Vielleicht
ift der Vf. zuweilen in der Suche nach typifchen
Formen und Parallelen zu weit gegangen. Gegen manche
Kleinigkeiten könnte man berechtigteEinwendungen machen.
Das Ganze ift aber eine fehr erfreuliche gedankenreiche
Darfteilung, die in der ftrömenden Flut mannigfaltiger
Erfcheinungen Gefichts- und Stützpunkte bietet, die man
beachten wird.

Wolfenbüttel. Otto Lerche.

Hefele, Pfr. Dr. Karl: Oer hl. Bernhardin v. Siena u. die
franziskanilche Wanderpredigt in Italien während des XV.
Jahrh. (XI, 300 S.) gr. 8°. Freiburg i. B., Herder 1912.

M. 6 — ; geb. M. 7 —

Eine höchft verdienftvolle und ganz vortreff liehe Arbeit,
Der h. Bernhardin hat ja nicht nur durch Gründung der
Obfervanten eine neue Blütezeit des Franziskanerordens
herbeigeführt, fondern auch als Wanderprediger in ganz
Italien ungeheuren Zulauf gefunden und mächtigen Einfluß
auf das italienifche Volk ausgeübt. Von ihm hat man
auch nicht nur wie von vielen anderen Predigern jener Zeit
lateinifche Predigtfkizzen oder Materialienfammlungen,
fondern wortwörtlich nachgefchriebene italienifche Predigten
, die uns einen vollen Einblick in die Predigtweife
des Heiligen gewähren. So bekommt man Antwort auf
viele Fragen, die uns bei der Schilderung der Predigterfolge
jener Predigten auffteigen. Was wir z. B. von des
h. Capiftrano Predigten (vgl. Buchwald, C.'s Predigten in
Leipzig in Beiträge zur fächf. Kirchengefch. Bd. XXVI
S. 125ff. oder Jacob, C. 2. Teil) kennen, muß immer aufs
neue die Frage erregen: wie konnten fo langweilige Predigten
folchen Erfolg fchaffen? H. lehrt uns erft die
Predigten recht kennen und ihre Erfolge begreifen; er
zeigt uns auch, wie viel aus diefen Predigten für die
Kenntnis und Beurteilung der Volksfrömmigkeit und Volks-
fittlichkeit zu lernen ift. Dabei hält er fich von der
kritiklofen Lobrednerei, die wir fonft in katholifchen Arbeiten
befonders auf diefem Gebiet fo oft finden, völlig
fern, ohne die Sympathie mit feinem Helden zu verleugnen;
auch weiß er wohl, wie nötig kritifche Zurückhaltung
gegenüber den maßlos übertreibenden Schilderungen der
zeitgenöffifchen Gefchichtsfchreiber ift. EineFrage nur hätte
ich gerne noch eingehender befprochen und beantwortet
gefehen, nämlich die, woran es hauptfächlich lag, daß alle
diefe Maffenerfolge fo wenig tief gingen und fo fchnell
vorüberraufchten. Das hätte wohl auf Fehler in der Or-
ganifation der Wanderpredigt im ganzen geführt, deren
P"olgen in der Gefchichte der Predigt bis auf den heutigen
Tag immer wieder fich zeigen.

Stuttgart. Lempp.