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Ausgabe:

1913 Nr. 12

Spalte:

369-371

Autor/Hrsg.:

Dreske, Otto

Titel/Untertitel:

Zwingli und das Naturrecht 1913

Rezensent:

Troeltsch, Ernst

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Theologifche Literaturzeitung 1913 Nr. 12.

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ehe fie wohl noch 1456 von einem uns unbekannten
Mainzer Setzer für Gefchäftszwecke zum Drucke gebracht
wurde, fchon mannigfache Änderungen erfuhr, die den
mitunter fehlerhaften Zuftand des gedruckten Textes erklären
. Für die Bemühungen um den Kreuzzug in den
Jahren 1455—1457 hat Degering die nötigen hiftorifchen
Belege beigebracht.

Die wertvolle Publikation ift Ad. Harnack zum 60.
Geburtstag gewidmet.

Kiel. G. Ficker.

Clergeac, Dr. A.: La Curie et les Beneficiers consistoriaüx.

Etüde sur les communs et menus Services 1300—1600.
(X, 316 S.) gr. 8°. Paris, A. Picard &Fils 1911. fr. 7.50

Der franzöfifche, bereits gut eingeführte Autor betritt
mit diefem Buche einen Boden, der von deutfchen Gelehrten
feit längerer Zeit in tüchtiger Weife bearbeitet
wird. Die Werke P. M. Baumgartens, E. Göllers, A.
Gottlobs und J. Ha Hers haben in den letzten Jahren
in Kanzlei- und Rechnungswefen der Kurie mancherlei
Licht gebracht. Diefen Erfcheinungen fchließt fich die
tüchtige Arbeit Clergeacs würdig an: auch durch dies
Buch wird unfere Kenntnis von dem päpftlichen Kammer-
wefen im hohen Mittelalter und in der beginnenden
Neuzeit um ein gutes Stück vorwärts gebracht. Die ganze
Arbeit beruht auf gründlichen Studien in römifchen Archiven
. Recht gut gezeigt ift, in wie hohem Maße die
Servitientaxe im 13. Jahrh. durch die finanzielle Not an
der Kurie bedingt war, und wie fich trotzdem der Anfang
des Servitium commune wie des Servitium minutum in
undurchdringliches Dunkel hüllt. Erfreulich ift auch
mancherlei Aufklärung und Nachweifung über die Formalitäten
und den Gefchäftsgang bei der Vergebung der
Konfiftorialpfründen und der Ausgabe der dazu nötigen
Urkunden. In einem befonderen Kapitel wird ferner die
Palliumtaxe, die gerade im 16. Jahrh. von größter Wichtigkeit
ift, behandelt. Cl. leugnet keineswegs, daß diefem
ganzen Finanzfyftem ftets der Verdacht der Simonie
nahegelegen hat. Zumal im großen Schisma ift gegen
die apoftolifche Kammer etc. der Vorwurf fimoniftifcher
Handlungsweife erhoben. Aber die Reformkonzilien haben
fich mit diefem Gegenftande nicht befchäftigt, und bis auf
den heutigen Tag wird das Servitium gezahlt. In eingehender
Weife behandelt Cl. auch die Teilung der Einkünfte
zwifchen apoftolifcher Kammer und Kardinalskolleg.
Der Darftellung folgt der Abdruck einer Reihe von
Quellenftücken, zu der D. P. Urfmer Berliere am Ende
feiner gehaltvollen Anzeige diefes Buches einige kleine
Druckfehler etc. anmerkt (Revue benedictine 1913 Jan.)

Wolfenbüttel. Otto Lerche.

Dreske, Otto: Zwingli und das Naturrecht. (VIII, 63 S.)
gr. 8°. Halle a. S., C. A. Kaemmerer & Co. 1911.

M. 1 —

Die Behandlung des Naturrechts bei den Reformatoren
zeigt erft ihre Stellung zu politifchen, wirtfchaft-
lichen und fozialen Aufgaben, ift daher von höchfter
Bedeutung für das Verftändnis ihrer Ethik. An diefem
Punkt ift zugleich ihr Zufammenhang mit dem Mittelalter
am bedeutfamften. Unterfuchungen hierüber find daher fehr
willkommen. Diltheys und meine Arbeiten haben ftets
darauf hingewiefen. Von Beyerhaus haben wir eine fehr
tüchtige Arbeit über Calvin in diefer Hinficht erhalten,
während für die übrigen Reformatoren das Wichtigfte
noch zu tun ift, foweit es nicht in meinen ,Soziallehren'
bereits gefchehen ift. Die vorliegende Schrift hat zwar
eine Ahnung von den hier vorliegenden großen geiftes-
gefchichtlichen Zufammenhängen, die dem Verf. Dilthey
und Gierke vermittelt haben. Aber feine Vorftellungen
über Wefen und Gefchichte des Naturrechts find doch
fehr nebelhaft. Er fieht im Naturrecht wefentlich das

revolutionär-idealiftifche Moment, und verkennt die kon-
fervative Wendung des chriftlichen Naturrechts. So
bemerkt er den Gegenfatz in der Verwendung des Naturrechts
bei den Huffiten und aufftändifchen Bauern gegen
die bei den Reformatoren nicht; so achtet er auch bei
den Reformatoren nicht auf den Hauptpunkt, auf den
Unterfchied der mehr konfervativ-peffimiftifch-realiftifchen
und der mehr radikal-idealiftifch-revolutionären Handhabung
des Naturrechts, d. h. ob fie mehr das abfolute, radikale
, urftändliche und von der Bergpredigt erneuerte oder
das relative, im gefchichtlichen Recht ausgeformte, den
Bedingungen des Sündenftandes angepaßte Naturrecht
meinen. Zwingiis Stellung wäre von hier aus zu beftimmen.
Statt deffen hebt der Verf. nur die befondere humaniftifche
Bildung Zwingiis konventionell hervor und ftellt dann doch
bloß die mit dem Grundftock der Überlieferung völlig über-
einftimmende Lehre von der Identität des urftändlichen,
des mofaifchen, des evangelifchen und des Naturgefetzes
ausdrücklich dar, wobei das abfolute Naturgefetz gemeint
ift, deffen voller Sinn natürlich nur durch den chriftlich
erleuchteten Geift erkannt werden kann S. 25. ,Diefe
religiöfe Wendung' des Naturrechts ift durchaus nichts
Neues bei Zwingli, wie der Verf. meint. Sie ift die notwendige
Folge der Hervorhebung des radikalen und eigentlichen
, in der fündigen Welt nur bedingt durchführbaren
Sinnes des Naturrechts. Auch bei den Heiden war seine
Erkenntnis, foweit fie fie hatten, eine von der Gnade bewirkte
Erneuerung der Urftandsvernunft, wie Zwingli unter
Berufung auf Auguftin fagt S. 32. Als fpezififch Zwinglifch
empfinde ich in den mitgeteilten Stellen nur die Neigung,
die Vernunft oder das Prinzip des Naturgefetzes auf eine
myftifche Immanenz des Gottesgeiftes im Menfchengeifte
zurückzuführen, die von der Erlöfung wieder hergeftellt
ward und die Schrift aus dem Geift zu deuten ermöglicht
: ,Das natürlich gsatz dunkt mich nüt anders fyn
denn der Geift Gottes'; ,es kummt allein von Gott und
ift nüt anders denn der luter Geift gottes, der inwendig
zücht und erlücht'. Das ftimmt ja auch zum übrigen
Charakter von Zwingiis religiöfem Denken. In der Darfteilung
des Inhalts des Naturrechts kommt der Verf.
dann freilich, durch Zwingli felbft genötigt, zu dem Begriff
des relativen Naturrechts des Sündenftandes, aus
welchem Obrigkeit, Gewalt, Recht, Privateigentum, Krieg
und Strafwefen erft als poena et remedium peccati abgeleitet
werden können und womit das Naturrecht auch
bei Zwingli die konfervative Wendung nimmt. Die Stellen
für diefes relative Naturrecht find fehr charakteriftifch:
,So gibt Gott noch das nidere Gefatz' S. 39; ,deinde
alia esse praecepta, in quibus Deus se nostris infirmitatibus
accomodat' S. 39; ,die zerbrochene Natur und die lahme
und halbe Gerechtigkeit' S. 43.

Die auf dieser letzteren Grundlage aufgerichtete
bürgerliche Ordnung ift, da Gott, Vernunft und Natur in
ihr wirken, als von Gott geftiftet und darum als von Gott
geftelltes Amt anzufehen, woraus fich, wie bei Luther, der
Unterfchied der bürgerlichen Amtsethik und der rein
chriftlichen Perfönlichkeitsethik ergibt S. 45. Alles das
wächft völlig aus der katholifchen Überlieferung heraus
. Auch die damit fich ergebende Neubildung der
Theorie über Staat und Kirche ift nur die Umformung
der mittelalterlichen Theorie vom Corpus Christianum:
die Geiftlichen werden bürgerlich und rechtlich dem
Staat untertan, aber Volk und Regiment haben nach
Gottes Wort und dem Gefetz der Natur zu regieren
und die Liebespflicht, das reine Schriftwort und
Naturgefetz zur Geltung zu bringen, worüber fie wieder
in Fällen der Unklarheit von den Geiftlichen belehrt
werden S. 56. Alles das hat Zwingli mit den übrigen
Kirchenreformatoren gemein. Seine Befonderheiten zeigen
fich erft bei dem Programm einer Aufrichtung der chriftlichen
Gefellfchaft durch die aus Gottes Wort fich belehrende
Obrigkeit, wobei Zwingiis Forderungen viel
aktiver und aggreffiver find als die Luthers, weshalb auch