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Ausgabe:

1912

Spalte:

89-91

Autor/Hrsg.:

Eichmann, Eduard

Titel/Untertitel:

Das Strafrecht der öffentlichen Religionsgesellschaften in Bayern 1912

Rezensent:

Arndt, Adolf

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Theologifche Literaturzeitung 1912 Nr. 3.

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Eichmann, Prof. D. Dr. Eduard: Das Strafrecht der öffentlichen
Religionsgefellfchaften in Bayern. (Görres-Gefell-
fchaft zur Pflege der Wiffenfch. im kath. Deutfchland.
Sektion f. Rechts- u. Soziahviff. 8. Heft.) (X, 105 S.)
gr. 8°. Paderborn, F. Schöningh 1910. M. 3—-

Die durch Stoffülle, große Sachlichkeit und juriftifche
Schärfe ausgezeichnete, für das bayerifche, wie fönst z. B.
auch für das preußifche Kirchenftaatsrecht verdienftvolle
Abhandlung ist eine Überarbeitung von zwei im ,Archiv
für katholifches Kirchenrecht' 1908 Heft 2 und 4 veröffentlichten
Abhandlungen. Mit Meurer de lege ferenda ein-
verftanden, ift Verf. bezüglich der Auslegung des geltenden
Rechts, namentlich des §71 des bayerifchen Rehgions-
edikts, mit ihm verfchiedener Anficht. Er geht davon
aus, daß die bayerifche Staats-Kirchengefetzgebung in
der zweiten Hälfte des 18. und in den erften Jahrzehnten
des 19. Jahrhunderts auf territorialiftifchen und naturrechtlichen
Anfchauungen beruhte. Diefe fahen in der Kirche
nur eine Staatsanwalt, in den Geiftlichen Staatsdiener, in
der Religiofltät eine politifche Tugend und eine Bedingung
für die ftaatliche Wohlfahrt, woraus fleh die ftaatlichen
Eingriffe in das innere Leben der Kirche erklären. Für
weltliche Vergehen der Laien war hiernach ausfchließlich
der Staat zuftändig, gegen Straferkenntniffe kirchlicher
Behörden wurde der recursus ab abusu gegeben, Publikation
von Exkommunikationsfentenzen ohne landesherrliche
Genehmigung war verboten. Diefer Rechtszuftand
ift nach Anficht Eichmanns durch das Religionsedikt
vom 24. März 1809 im wefentlichen aufrechterhalten und
die Bestimmungen diefes Edikts feien faft unverändert in
das Religionsedikt vom 26. Mai 1818 übergegangen,
welches mit dem Konkordat vom 5. Juni 1817 für die
katholifche, mit dem Edikt vom 26. Mai 1818 für die
beiden evangelifchen Religionsgefellfchaften (das fog. Pro-
teftantenedikt) die Grundlage des noch heute geltenden
Rechts fei. Nachdem E. im erften Abfchnitt den kirchlichen
Standpunkt befprochen hat, behandelt er im zweiten
die Frage, wie fleh der moderne Staat und die bayerifche
Gefetzgebung insbefondere dazu verhalten. Er erkennt
hierbei de lege lata an, daß jeder genehmigten Kirchen-
gefellfchaft die Befugnis zukomme, ,nur unter der oberften
Staatsaufficht' und nur ,nach der Formel und der von
der Staatsgewalt anerkannten Verfaffung' alle inneren
Kirchenangelegenheiten anzuordnen, und daß dieRegierung
fleh (nur) in rein geiftliche Gegenstände des Gewiffens und
der Religionslehre nicht einmifchen dürfe. Demgemäß
fei die Kriminaljuftiz auch über Geiftliche nur den ordentlichen
Gerichten zugekommen. Deshalb fei den Religionsgefellfchaften
(felbft) zur Durchführung ihrer im Rahmen
der ftaatskirchlichen Rechte fleh bewegenden Straf- und
Disziplinarerkenntniffe die Anwendung .äußeren Zwangs'
verwehrt. Es habe auch keine Religionsgefellfchaft mehr
eine Jurisdiktion über Andersgläubige. Verf. ift hierbei
der Anficht, daß es nicht zu billigen fei, wenn proteftan-
tifche Geiftliche ein kirchliches Begräbnis Katholiken gewähren
, denen ein folches von der katholifchen Kirche
abgefprochen fei. Da das Religionsedikt nur ein ,rein
geistliches Korrektionsrecht' der Religionsgefellfchaften
kenne, fo feien Strafen an Leib, Freiheit, Vermögen und
bürgerlicher Ehre unzuläflig, ohne weiteres dagegen
private Zurechtweisung, Mahnung und Warnung, Aus-
fchließung aus der Kirchengefellfchaft (diefe aber ohne
Nachteil für die bürgerliche Ehre und gefellfchaftliche
Stellung) und Entziehung rein kirchlicher Rechte zuläffig.
Im Prinzip feien aber auch andere, über das rein geistliche
Korrektionsrecht hinausgehende kanonifche Strafen
mit vorgängiger Genehmigung der Staatsgewalt nicht aus-
gefchloffen. Das Pfründerecht gehöre nicht zum ,rein
geistlichen Korrektionsrecht'; doch verlangt der Staat nur,
daß Urteile auf Entfetzung mit den ICntfcheidungsgründen
der Kreisregierung (bzw. dem Kultusminifter) vorgelegt
werden. Dagegen feien kirchliche Amtsstrafen ohne

weiteres zuläffig, foweit fle nicht, wie die suspensio ab
officio das Pfründeeinkommen berühren. Geldstrafen feien
gegen Laien gar nicht, gegen Geistliche nur mit Einwilligung
des Staats zuläffig.

Gemäß § 71 des Religionsedikts hält Verf. mit Ernft
Mayer zu der großen Exkommunikation und überhaupt
zu folchen Strafen, welche in das gefellfchaftliche Leben
eingreifen, ftaatliche Genehmigung erforderlich, während
Seydel, Hinfchius, Silbernagl und Hollweg die Anficht
vertreten, daß kein kirchliches Zwangsmittel hinsichtlich
feiner Statthaftigkeit der ftaatlichen Genehmigung unterworfen
fei und ihm ev. nur die Wirkung für die ftaatliche
Rechtsordnung fehle. Verf. verficht feine Anficht mit
großer Energie, namentlich auch gegen Meurer (Pfründerecht
), wobei er die Entftehungsgefchichte des § 71 und
das Proteftantenedikt zur Beweisführung heranzieht.

Mit Seydel und Meurer ift Verf. der Anficht, daß
der Staat in allen Fällen nur re cognita den weltlichen
Arm den Religionsgefellfchaften zu leihen brauche (wie
preuß. Disziplinarges, vom 12. Mai 1873 § 9).

Verf. erörtert des Weiteren (S. 63 f.) das (z. Z. kaum
noch praktifche) Rechtsmittel des recursus ab abusu.

Im dritten Abfchnitt behandelt Verf. das Strafrecht
der einzelnen öffentlichen Religionsgefellfchaften, zunächst
das der katholifchen Kirche, insbefondere S. 65, die gegen
Laien zuläffigen Strafmittel. Da gegen diefe Strafen weltlichen
Charakters unzuläffig find, hält er öffentliche Rügen
und Zurechtweifungen für unstatthaft, weil fie durch die
öffentliche Befchämung in das gefellfchaftliche Leben eingreifen
; desgleichen feien gegen Laien Geld- und Freiheitsstrafen
, Strafen an der bürgerlichen Ehre und körperliche
Züchtigung, felbft gegenSchulpflichtige, ausgefchloffen.
Gegen katholifche Geistliche feien die suspensio ab ordine,
suspensio ab officio, famt der a beneficio als Zenfuren
ftatthaft, indeß, foweit fie das Pfründegebiet berühren,
nur mit staatlicher Genehmigung, desgleichen feien das
Perfonaledikt und die Exkommunikation zuläffig, letztere
bei bepfründeten Pfarrern indes gleichfalls nur mit staatlicher
Genehmigung. Die Detention bedürfe in jedem
Falle staatlicher Einwilligung, desgleichen die Straf-
verfetzung auf eine Stelle mit geringerem Gehalt, ebenfo
die privatio beneficii und die Degradation. Die kirchliche
Disziplinargewalt erstreckt fich auch auf die niederen
Kirchenbedienten. Das Strafrecht der proteftantifchen
Kirche rechts des Rheins und das der Vereinigten proteftantifchen
Kirche der Pfalz haben nur rein geistlichen
Charakter, fie bestehen z. B. in brüderlichen Ermahnungen,
Entfernung vom Hl. Abendmahl, Ausfchließung aus der
Kirchengemeinde, Verlust des kirchlichen Wahlrechts, der
Taufpatenfchaft. Diefe Strafen treffen z. B. folche, die
ihre Kinder nicht taufen und konfirmieren laffen, die bei
Eingehung einer gemifchten Pihe fich verpflichten, ihre
Kinder ohne Unterfchied des Gefchlechts in einer anderen
Kirche erziehen zu laffen, oder wer feine Kinder ohne
Anfehung des Gefchlechts in einer anderen Kirche taufen
oder erziehen läßt, wer die kirchliche Trauung verfchmäht,
an den gottesdienstlichen Verfammlungen anderer religiöfer
Gefellfchaften — trotz Abmahnung — fortgefetzt teilnimmt
ufw.

Das geiftliche Dienst-Strafrecht wird durch die Kon-
fiftorien ausgeübt. Strafen gegen Geistliche find Ermahnungen
, Verweife, Geldstrafen, ferner als höhere: Verfetzung
auf eine andere Stelle, Verfetzung in den Ruhestand und
Entlaffung. Die höheren Strafen werden auf gutachtlichen
Bericht des Konfiftoriums an den Kultusminifter durch
die Allerhöchste Stelle bewirkt.

Am Schluffe'macht Verf. Vorfchläge de lege ferenda
nach dem Vorbilde namentlich des § 16 des badifchen
Gefetzes vom 9. Oktober 1860, wonach Verfügungen und
Erkenntniffe der Kirchengewalt gegen die Preiheit oder
das Vermögen einer Perfon wider deren Willen nur von
der Staatsgewalt und nur unter der Vorausfetzung; vollzogen
werden können, daß fie von der zuftändigen Staats-