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Ausgabe:

1912 Nr. 25

Spalte:

788-789

Autor/Hrsg.:

Buchenau, Artur (Hrsg.)

Titel/Untertitel:

Immanuel Kant‘s Werke. Bd. I: Vorkritische Schriften 1912

Rezensent:

Wüst, Paul

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Theologifche Literaturzeitung 1912 Nr. 25.

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Der Verfaffer fleht auf katholifch-ultramontanem
Standpunkt. Schon äußerlich tritt das hervor durch das
der Schrift vorgedruckte ,Imprimi permittitur'des Kölner
Erzbifchofs. Es mutet eigentümlich an, wenn ein Univer-
fitätsprofeffor Erlaubnis einer kirchlich-religiöfen Inftanz
einholt, ja einholen muß, zur Veröffentlichung feiner For-
fchungsergebniffe. Hier ift das Peinliche befonders fühlbar
, weil die kirchliche Druckerlaubnis' dem Schriftfteller
Böckenhoff für das gegeben worden ift, was der Profeffor
Böckenhoff in feinem Kolleg vorgetragen hat. Denn die
Schrift befteht aus Vorlefungen, die an der Kaifer Wil-
helms-Univerfität gehalten wurden. Vom Standpunkte
freier Wiffenfchaft aus kann man darüber wirklich nicht
mit einem bloßen habeat sibi hinweggehen. Sehr ernfte
und grundfätzliche Fragen tauchen neben folchen, an
Hochfchullehrer erteilten ,Druckerlaubniffen' auf.

Der Syllabus Pius' IX. vom Jahre 1864 ift für den
Verfaffer bindende ,Norm', die man .äußerlich reflektieren'
und der man .innerlich zuftimmen' muß. Ja, inbezug auf
den Syllabus ,muß der Fall der Irrtumsmöglichkeit auf
jeden Fall außer Diskuffion bleiben (S. 26. 27). Staats-
gefetze, die in Widerfpruch flehen zum Naturrecht oder
zum geoffenbarten Recht, find unverbindlich (S. Sof. 53 f.).
,Da nun aber der Papft der höchfte und wenn er ex
cathedra fpricht, fogar der unfehlbare Interpret des natürlichen
Sittengefetzes fowie des Offenbarungsinhaltes ift,
fo ergibt fich, daß er die Gegenfätzlichkeit gewiffer Staats-
gefetze zum natürlichen oder pofitiv-göttlichen Recht
feftflellen und den Katholiken verpflichtende Direktiven
geben kann, wie fie fich diefen Gefetzen gegenüber zu
verhalten haben' (S. 75 f.). .Alle Gefetze und Edikte der
römifchen Kaifer in den erften drei Jahrhunderten, oder
der Königin Elifabeth von England im 16., der japane-
fifchen Mikados im 17. Jahrhundert, welche der Kirche
die rechtliche Exiftenz [innerhalb der betreffenden Staaten]
abfprechen, find ohne Rechtskraft' (S. 57). .Eine Eheklage
darf ein Katholik vor dem weltlichen Gerichte nur
erheben, nachdem er die kirchliche Erlaubnis dazu eingeholt
hat. Die Scheidungsklage wird ihm nur geftattet
werden, wenn die Ehe kirchlicherfeits als von Anfang an
nichtig erklärt worden ift' (S. 8of.). Diefen und ähnlichen
durch und durch ftarr ultramontanen Auffaffungen flehen
Halbheiten gegenüber, die fich nur dadurch erklären laffen,
daß der Verfaffer als Hochfchullehrer des 20. Jahrhunderts
trotz allem eine inftinktive Scheu hat, alle ultramontanen
Folgerungen unverhüllt hervortreten zu laffen. An
fehr zahlreichen Stellen macht fich ein Vertufchen, ein
Verfchweigen, ein Umbiegen gefchichtlich feftftehender
Tatfachen gelten. So in den Erörterungen über das Verhalten
der neuzeitlichen Päpfte Pius' IX., Leos XIII. und
Pius' X. zum Staate (S. 35ff); über die Inquifition und
über die Stellung der Kirche zur Todesftrafe gegen Ketzer
(S. ioiffi); über die Natur der Konkordate nach kirchlicher
Auffaffung (S. 84fr.). Bei allen diefen und vielen
anderen Punkten hat für den Verfaffer das Wort nicht
gegolten: historia magistra veritatis. Auch die Polemik
des Verfaffers fleht nicht auf der Höhe, auf der fie flehen
muß: Gerechtigkeit dem Gegner.

Meine Schrift: .Moderner Staat und römifche Kirche' (Leipzig, Breitkopf
und Härtel) ift fehr häufig Gegenftand der Polemik. Ein Beifpiel
mag zeigen, wie die Gerechtigkeit dabei wegkommt. Der Verfaffer fucht
mich lächerlich zu machen (er nennt es .drollig'), weil ich in dem genannten
Werke (S. 57), um den autokratifch-ultramontanen Geilt Pius' X.
zu kennzeichnen, deffen Verbot des Radfahrens für Geiftliche herangezogen
habe, das der Papft noch als Patriarch von Venedig erlaffen hatte. Der
Verfaffer unterfchlägt aber dabei (S. 37) den von mir durch Sperrdruck
hervorgehobenen Hauptteil des Verbotes: .Vielleicht werden
einige fagen, das feien Kleinigkeiten, die man gehen laffen fülle. Ihnen
indeffen ift es nicht anheimgegeben, über das Wohl der
Kirche zu befchließen; das ift Sache derBifchöfe, von denen
die Kirche mit Hilfe des heiligen Geiftes regiert wird'. Ohne
diefe Begründung wäre die Maßregel eine rein disziplinare; mit ihr wird
fie hierokratifch-dogmatifch und ultramontan. Und deshalb ihre Unter-
fchlagung, die den billigen Spott erft ermöglicht. Eine Fälf hung meiner
Anficht ift auch der Satz: ,Die „direktive" Gewalt |der Kirche über den
Staat] will felbft v. Hoensbroech der Kirche nicht ftreitig macheu' (S. 89).

Die vom Verfaffer zitierte Stelle meines Werkes (S. 10) bietet für feine
Behauptung auch nicht den kleinften Anhalt, und mein ganzes Buch richtet
fich gegen die .indirekte' und .direktive' Gewalt der Kirche, deren Inhalt
ich auf S. Iii ausdrücklich für identifch erkläre. Auch fein Zitat (S. 110)
aus Hinfchius' Kirchenrecht (5, 50) ift, wenn man, wie wiffenfchaftlich
feloftverftändlich fein follte, das Gef am turteil des großen Kanoniften
über das Verhältnis der Kirche zur Todesftrafe für Ketzerei hinzunimmt
(vgl. befonders 5, 383—387), eine Umbiegung des Sinnes der Hinfchius-
fchen Darlegungen.

So ift das Buch in keiner Weife eine Bereicherung
der wiffenfchaftlichen Literatur. Von felbftändigen For-
fchungen enthält es nichts. Nicht einmal das doch fatt-
fam bekannte ultramontane Syftem wird lückenlos und
einwandfrei auseinandergefetzt.

Berlin-Lichterfelde. Graf Hoensbroech.

Kant's, Immanuel, Werke. In Gemein!chaft m. Hermann
Cohen, Artur Buchenau, Otto Buek, Albert Görland,
B. Kellermann hrsg. v. Ernft Caffirer. Bd. I: Vor-
kritifche Schriften Bd. I. Hrsg. v. Dr. Artur Buchenau.
(541 S.) gr. 8°. Berlin, B. Caffirer 1912. M. 9-;
geb. M. 11.50; Subfkr.-Pr. M. 7-; geb. M. 9 —

Mit lebhafter Freude begrüßen wir den erften Band
der Caffirerfchen Kantausgabe, welche die Kantausgabe
fchlechthin zu werden verfpricht. Sind doch die alten
Gefamtausgaben von Rofenkranz und Hartenftein längft
vergriffen, und die große Ausgabe der Akademie zu weitläufig
angelegt und zu teuer, um fich je allgemein einbürgern
zu können, während die der Dürrfchen Philofo-
phifchen Bibliothek, die zuvörderft durch ihre Einleitungen
und Anmerkungen für den Studierenden ftets unentbehrlich
bleiben wird, in Anlage und Ausftattung dem empfindlicheren
Gefchmacke des Bücherliebhabers zu wenig
Rechnung tragen kann und zudem nicht die Schriften in
zeitlicher Folge bietet. Ob die foeben angekündigte fechs-
bändige Ausgabe des Infel-Verlags, die Dr. Felix Groß
in den Großherzog-Wilhelm-Ernft-Klaffikern vorlegen will,
imftande fein wird, der Caffirerfchen die Wage zu halten,
bleibt abzuwarten.

Die Ankündigung Caffirers verfpricht, fämtliche Schriften
Kants in chronologifcher Ordnung zu bringen, ,um
auf diefe Weife die Stetigkeit der Kantifchen Gedankenentwicklung
und den entwicklungsgefchichtlichen Zu-
fammenhang der einzelnen Werke klar hervortreten zu
laffen'. Nur die Briefbände (die auch eine Auswahl der
wichtigften Briefe an Kant enthalten werden) follen mit
einem ausführlichen Kommentar verfehen fein, während
die Werke ohne folchen, auch ohne Einleitungen vorgelegt
werden follen. Alle Erläuterungen werden den beiden
Schlußbänden XI und XII zugewiefen, in denen der
Herausgeber ,Kants Leben und Lehre', Hermann
Cohen ,Kants Einwirkungen auf die Wiffenfchaft und auf
die allgemeine Kultur' zu behandeln gedenken.

In der Textbehandlung der deutfchen Schriften nimmt
die Ausgabe eine Mittelftellung ein zwifchen der der
Akademie, von deren philologifcher Akribie in der Recht-
fchreibung fie zu gunften der neuzeitlichen Schreibweife
grundfätzlich abgeht, einerfeits, und den populäreren Ausgaben
andererfeits, indem fie die Sprachform Kants nicht
dem Streben nach Verftändlichkeit um jeden Preis opfert.
Vereinigt fie hier die Vorzüge beider Arten von Ausgaben,
fo nimmt fie in der Textgeftaltung ihnen gegenüber eine
durchaus felbftändige Stellung ein, übertrifft zumal in den
lateinifchen Schriften ftellenweife die der Akademie beträchtlich
an Genauigkeit, indem fie die Eigenart des
Kantifchen Lateins fchont (vgl. z. B. Bd. I, S. 534).

Zur Herftellung des Textes ift die Arbeit an (amtlichen
bisherigen Ausgaben1 aufs forgfältigfte verwertet
und die Handfchrift herangezogen worden, wo fie erreich-

1) Zum Verzeichnis der Drucke der ,Allgemeinen Naturgefchichte
und Theorie des Himmels' (S. 524!) tritt jetzt auch der Abdruck des
7. Hauptftücks des II. Teils und des III. Teils in Menzers Ausgabe der
,Populären Schriften' (1911).