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Ausgabe:

1912 Nr. 21

Spalte:

647-648

Autor/Hrsg.:

Calluaud, Pierre

Titel/Untertitel:

Le problème de la Résurrection du Christ 1912

Rezensent:

Dibelius, Martin

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Seite 1

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647

Theologische Literaturzeitung 1912 Nr. 21.

648

Cailuaud, Pierre: Le probleme de la Resurrection du Christ.

Etüde des diverses hypotheses: i° Revivification du
cadavre. — 20 Visions. — 30 Corps spirituel. — 40
Mort apparente. Avec une Introduction par Emile
Saint-Paul. Paris, E. Nourry 1909. (159 p.) 8° fr. 2.50

Die Schrift verficht die Hypothefe, Jefus fei in kata-
leptifchem Zuftand .begraben' worden, fei aus diefem
Scheintod am Tage nach dem Karfreitag früh erwacht,
habe fich heimlich hinwegbegeben, wahrfcheinlich mit
Hilfe des Jofeph von Arimathia und des Nikodemus,
und habe von diefen alle die Hilfeleistungen empfangen,
die er brauchte: fo konnte er fich ,presque dejä retabli'
am Sonntag den Seinen zeigen. Magdalena und die
Emmausjünger erkannten ihn nicht, weil er die Kleidung
von Jofephs Gärtner angelegt hatte. Das ,noli me tangere'
bedeutet: ,mon corps est encore trop faible et trop
souffrant de ses plaies, ne le touche pas'. Und die Szene
zu Emmaus hat fich fo abgefpielt: .lorsqu'il se separa
d'eux la lumiere de la lampe tomba sur son visage et
le fit reconnaitre. Profitant alors de l'etonnement de
Cleopas et de son compagnon, il se häta de retourner
dans la retraite que des amis sürs, — peut-etre les Esseniens
— lui avaient preparee pres du Calvaire'. Denn
das Gefpräch mit den beiden Jüngern hatte ihm die Notwendigkeit
klar gemacht, ,de confirmer les Apötres dans
la foi ä la resurrection. II se souvenait qu'ils etaient de
dures cervelles' (S. 113). Die Klugheit, mit der er fich
zu verbergen wußte, ift keineswegs unmoralifch, denn fie
verhindert meffianifche Aktionen der Menge und befördert
das felbftändige Handeln der Jünger.

Die hier fkizzierte Anfchauung wird im erften Teil
des von Emile Saint-Paul eingeleiteten Buches durch
Widerlegung der anderen Anfchauungen von den Ofter-
ereigniffen gewonnen. Gegen die traditionelle Anficht

— revivification du cadavre — fprechen Gründe der Welt-
anfchauung. Die Tatfache, daß die Evangelien alle vom
Auferftandenen erzählen, kann nicht als beweifendes
Argument angefehen werden, denn der Hiftoriker hat
folchen Zeugniffen kritifch gegenüberzutreten. Bei diefer
Gelegenheit teilt der Autor das Refultat zweier interef-
fanter Experimente mit, die der Pfychologe Claparede

— wie andere Gelehrte auch in Deutfchland ■— mit feinen
Hörern angefleht hat, um den Wert oder vielmehr den
Unwert der Augenzeugenangaben zu erweifen. Die Vifions-
hypothefe von beiderlei Art (Halluzination oder Illufion)
lehnt C. mit dem Hinweis ab, daß der pfychifche Zuftand
der Jünger nach dem Karfreitag die Vorausfetzungen für
derartige Phänomene vollkommen vermiffen laffe. Die
Hypothefe einer verklärten Geiftleiblichkeit endlich wider-
fpricht dem Text der Berichte. Somit bleibt die Scheintod-
hypothefe von vornherein fchon deshalb wahrfcheinlich,
weil Jefus auffällig kurze Zeit am Kreuze hing.

Aus diefer Skizze des Inhalts ergibt fich bereits, daß
der Verfaffer nicht das Unbeweisbare beweifen, fondern
eine Hypothefe zur Erklärung der Tradition vortragen
will; er bekennt auch, den hypothetifchen Charakter feiner
Ausführungen felbft zu fühlen. Man wird ihm zugeftehen
müffen, daß ihn ein Vorwurf nicht trifft, der mit Recht
gegen apologetifche Wunder.erklärungen' erhoben zu
werden pflegt: der Vorwurf, daß der ,Rettungs'verfuch
in Wirklichkeit eine Preisgabe des Wefentlichen fei. Denn
C. will garnicht in diefem Sinne ,retten'; ,nous repondons
hardiment que le vrai christianisme etant une vie, il n'est
nullement besoin pour etre chretien de croire a la resurrection
effective du Christ ou ä tout autre fait miraculeux.'
Auch den Hinweis auf die Gefchichte der Scheintodhypo-
thefe in der Wiffenfchaft — eine Gefchichte, die mit einer
Niederlage endet 1 — wird man billigerweife nicht als
Gegenargument verwenden dürfen; wenn freilich der Autor
felbft Schleiermacher und Karl von Hafe befchwört, fo
muß er fich fagen laffen, daß folche Zitationen auch der

größten Geifter in der Wiffenfchaft um der Wahrhaftigkeit
willen nie beweifende Kraft haben dürfen.

Aber zwei Argumente fcheinen mir die Beweisführung
des Buches völlig zu entkräften, fo daß der Kritiker von
anderen Einwänden wie der Wahrfcheinlichkeitsfrage und
dem religionsgefchichtlichen Probleme abfehen darf. Zu-
erft: es fehlt der Arbeit die quellenkritifche Bafis; Paulus
kommt zu kurz, von Matthäus und Johannes gilt das
Gegenteil. Wenn man auch — wie ich es glaube tun zu
dürfen — der Leidensgeschichte des vierten Evangeliums
oder vielmehr den in ihr benutzten Traditionen hiftorifchen
Wert beimißt, fo darf doch ein zweifellos ftark mit Legende
ausgeschmückter Bericht nicht fo kritiklos benutzt werden,
wie C. es tut. Den zweiten Gedanken, den ich gegen C.
einwenden möchte, habe ich im Jahrgang 1910 diefer
Zeitschrift Sp. 742 bereits gegen Mangenots Schrift zum
gleichen Problem ausgeführt: es ift unmethodifch mit
der modernen Frageftellung an die alten Texte heranzugehen
; die Exegefe kann nur die Vorftellungen der
biblischen Autoren herausarbeiten; erft wenn dies ■— ohne
Seitenblick auf eine moderne Hypothefe — getan ift,
darf der Schluß von der Meinung des Berichterstatters
auf das Faktum gewagt werden. Eine Interpretation der
Texte von der foeben angeführten Art vermißt man bei
C. ebenfofehr wie eine kritische Wertung der Quellen.
So wird diefe jüngfte Rechtfertigung der alten Hypothefe
kaum zu neuern Leben verhelfen.

Berlin. Martin Dibelius.

Six, K., S. J.: Das Apolteldekret (Act. 15, 28. 29). Seine
Entftehg. u. Geltg. in den erften vier Jahrhunderten.
(Preisfchrift.) (Veröffentlichungen des biblifch-patrift.
Seminars zu Innsbruck. 5.) (XX, 166 S.) gr. 8°. Innsbruck
, F. Rauch 1912. M. 2.55

Die vorliegende Abhandlung, eine Preisfchrift, zerfällt,
wie fchon der Titel anzeigt, in zwei Teile. Der erfte
(S. 1—81) handelt von der Entftehung des Apofteldekretes,
der zweite (S. 82 — 155) von feiner Geltung in den erften
vier Jahrhunderten. Eine Einleitung, die über das Problem
und über die Literatur Auffchlüffe gibt, fleht voran
(XIII—XX), drei Regifter (156—166) schließen ab.

Im erften Teile wird die Frage des Textes mit Recht dahin
entschieden, daß der,neutrale'(S. nennt ihn den kanonischen)
Text beffer bezeugt fei als der weftliche; doch verzichtet
S. auf eine endgiltige Entscheidung: auch wenn das oivixxöv
urfprünglich gefehlt habe, fei das Dekret doch in feinen
Vorschriften über Opferfleifch und Blut eine Speife- und
keine Sittenregel. Der urfprüngliche Sinn fei Rückficht-
nahme auf Juden- und Judenchriften, und nicht die noa-
chitifchen Gebote, fondern die Vorfchriften für den
Fremden, die Lev. 17 (und 18) gegeben werden, und die
das religiös-foziale Zusammenleben mit den Vollbürgern
Israels ermöglichen follen, find die Vorlage des Dekrets,
nur daß die atlichen Weifungen zeitgemäß umgeftaltet
wurden. Der Abfcheu vor Blutgenuß ift tiefgewurzelt bei
den femitifchen Völkern des Oftens. Nicht eine Wiederaufnahme
des Unterfchiedes von Rem und Unrein liegt
in dem Biutverbote (alfia und jcvixröv) vor, fondern nur
Rückfichtnahme auf Zeitverhältniffe. Das Apofteldekret
ift wirklich in Jerufalem gegeben worden; aus den Paulusbriefen
ift kein Gegenbeweis zu führen, auch nicht aus
Gal. Nur ift feine Geltung von vornherein auf die Gemeinden
Syriens und Ciliciens befchränkt gewefen.

Im zweiten Teile, für den Böckenhoff mit feiner 1903
erschienenen Abhandlung (Das apoftolifche Speifegefetz
in den erften fünf Jahrhunderten) bereits das Wichtigfte
zufammengeftellt hat, wie S. dankbar anerkennt, wird die
Haltung des Apofteldekretes im Often und Wellen bis
auf Auguftin und Chryfoftomus dargelegt. Mit Recht
wird das Wiederaufleben der Beftimmungen von Act. 15
im 2. Jahrhundert mit der wachfenden kanonischen Gel-