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Ausgabe:

1912 Nr. 1

Spalte:

592-594

Autor/Hrsg.:

Susta, Jos.

Titel/Untertitel:

Die römische Kurie und das Konzil von Trient unter Pius IV 1912

Rezensent:

Benrath, Karl

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Theologifche Literaturzeitung 1912 Nr. 19.

fein. Die tieffte Wurzel des kirchlichen Afylrechtes ift
der Sonderfriede kirchlicher Orte (Kap. 3), er hält jede
Gewalt ab und fchützt den in den befriedeten Ort Geflohenen
, verhindert feine gewaltfame Abführung und
greift in feiner Schutzwirkung auch über den Schutzort
hinaus. Zu diefem Elemente tritt das Prinzip der geift-
lichen Lenität, der vollendeten Herzensmilde (Kap. 4), und
der bei ihrer Verletzung für den Kleriker erwachfenden
irregularitas ex defectu perfectae lenitatis, ein Moment,
das Groll zum erftenmale entfprechend beachtet hat. Die
Forderung der Lenität verbot dem Geiftlichen, ,mittelbar
oder unmittelbar am Vergießen menfchlichen Blutes
teilzunehmen oder eine darauf hinzielende, wenn auch
erlaubte Tätigkeit zu entfalten'; diefem Prinzipe entfprang
der bekannte Satz ecclesia non sitit sanguinem, erft allmählich
, namentlich feit Bonifaz VIII., wurden im Intereffe
des Staates und feiner Rechtsordnung, wie im Intereffe
der Eigengerichtsbarkeit geiftlicher Korporationen und
Einzelperfonen Ausnahmen zugelaffen. Verftärkte die
Lenität für den Geiftlichen das Hindernis, den Afylfuchen-
den ohne weiteres auszuliefern, fo gab ihm dielnterzeffions-
pflicht (Kap. V) die Möglichkeit, für den in die Kultftätte
Geflohenen Strafmilderung, Nachlaß der Strafe an Leben
und Gliedmaßen zu erwirken. Da ift es nun von befon-
derem Werte verfolgen zu können, wie fleh der erwachfende
Rechtsftaat gegenüber diefem Inftitute verhielt, und Groll
hat fleh durch Klarlegung diefer Entwicklung fpeziell für
Öfterreich ein wirkliches Verdienft erworben. Der Staat
fuchte das Afylrecht auf doppeltem Wege zu befeitigen:
er hielt fleh an das Lenitätsprinzip, wenn er betonte, die
Kirche habe nur die Pflicht, Blutvergießen für fchwere
Verbrechen zu verhindern, und fetzte dadurch das Afylrecht
für leichtere Delikte trotz alles Widerftandes fak-
tifch außer Kraft. Zunächft ftellte er noch Afylreverfe
aus, durch die er fleh verpflichtete, den Flüchtling weder
zu töten noch zu verftümmeln und ihn in den Afylort
zurückzubringen, falls fleh durch die Unterfuchung ergeben
follte, daß er ein todeswürdiges Verbrechen begangen
habe; durch das Afylpatent von 1775 fielen auch diefe
Reverfe fort, der Staat ging gegebenenfalls mit Zwangsmitteln
wie Temporalienfperre u. a. gegen die Kirche
vor; er unterwarf feine Untertanen ausfchließlich feiner
Strafgerichtsbarkeit; mit dem Untergange des Afylrechts
blieb nur das bifchöfliche Interzefflonsrecht noch in Wirk-
famkeit, als Recht, die Gnade des Landesfürften für den
PTüchtling zu erflehen. Die Veneratio loci hingegen benutzte
der Staat zum Ausfchluffe der fchweren Verbrecher
aus der Kultftätte und brachte es fo tatfächlich dazu, das
Afylrecht mit Hilfe feiner eigenen Elemente der prak-
tifchen Bedeutung zu entkleiden. Der Ortsfriede blieb nur
in der bloßen reverentia loci erhalten.

Kap. 6 (Die Bedeutung der Schutz- und Immunitäts-
verhältniffe für die Entwicklung der kirchlichen Freiungen)
befaßt fleh mit der fpeziellen Privilegierung der ohnedies
im Sonderfrieden flehenden Kirchen und kirchlichen An-
ftalten. Durch befonderen königlichen oder päpftlichen
und landesfürftlichen Schutz erfuhr der Ortsfriede eine
Verftärkung; Schutz und Immunität mit dem Verbote des
Introitus erftreckten aber auch die Geltung des Sonderfriedens
über die religiöfen Orte räumlich hinaus. So ent-
ftand eine eigene Art der .weltlichen und geiftlichen
Immunitätsafyle', innerhalb der weiteren Vogteiafyle
bildeten die rein geiftlichen Teile das eigentliche Afyl, die
Ortsfreiung. Es ift hier nicht der Ort, auf Einzelheiten,
in denen wir mit dem Verfaffer nicht übereinftimmen,
einzugehen1. Die Schutz- und Immunitätsprivilegien
nahmen im Laufe der Zeit eine eigene Afylklaufel auf,
fchließlich kam es zu Freiungsprivilegien, die alle jene
Elemente in fleh vereinigten. Wir ftimmen Groll darin
durchaus zu, daß fleh die Maßregeln Herzog Rudolfs IV.
nur gegen die Vogteiafyle, nicht gegen die Afylqualität
der engeren kirchlichen Teilgebiete und der weltlichen
Sonderfreiungen richtete. Auch gegenüber den .Immunitäten
, Freiungen, Muntaten' hatte erft der feit dem 16.
Jahrhundert erftarkende Staat Erfolg, bis fein Vordringen
im Afylpatente Maria Therefias einen wefentlichen Ab-
fchluß erreichte, die libertas ab introitu und die gerichtliche
Exemtion befeitigt wurden. Das bedeutfamfte Hilfsmittel
bildete hierbei die .Privilegientheorie' (Kap. 7), die
das kirchliche Afylrecht auf Gewährung des Staates zurückführte
.

Der Anhang bringt eine inftruktive Anficht des Klofters
Herzogenburg, bei der aber nicht ohne weiteres erficht-
lich ift, wie weit fleh das eigentliche Ortsafyl erftreckte,
dann einige Beifpiele von Freiungsprivilegien, Reverfalien
und andern Akten, endlich ein anfeheinend forgfältig
gearbeitetes Perfonen-, Orts- und Sachregifter. Zur Technik
der Arbeit wäre noch zu bemerken, daß die Dar-
ftellung fleh oft in unverhältnismäßiger Breite, verliert und
die Lektüre durch ein häufig unberechtigtes Übermaß von
Quellen- und Literaturangaben erfchwert wird. So wird
z. B. auf S. 157 überflüffigerweife die ganze Literatur,
die fleh an Seeligers .Soziale und politifche Bedeutung
der Grundherrfchaft' angeknüpft hat, angeführt; ähnlich
öfters. Zu dem findet fleh noch am Eingange ein fehr
ausführliches Quellen- und Literaturverzeichnis, das in
wirrem Durcheinander Altes und Neues ohne Rückficht
auf zeitliche Spannweite und Erfcheinungsjahr bringt,
unter den Regeftenwerken manche der wichtigften ver-
miffen läßt und auch von einzelnen Irrtümern nicht frei ift.

Graz. Heinrich Ritter von Srbik.

1) Nur eines möchte ich in eigener Sache erwähnen. S. 183 A. 1.
wendet fich Groll gegen meine Feftftellung, daß es zur Zeit des öfter-
reichifchen Landrechtes noch keine allgemeine Kirchenvogtei des Landesfürften
gegeben habe, und bezieht fich als Gegenbeweis ,auf eine auf das
Jahr 1106 bezügliche Stelle der Babenberger Chronik, die von einem
Sohne Leopolds d. Heiligen fagt: Albrecht, fein erfter sun, der was vogt
und herr aller chlofter und chirchen. A. K. ö. G. X, 1853, S. 355'. Der
Bericht über die Nachkommenschaft Leopolds III. fteht natürlich in keinem
inneren Zufammenhange mit der wegen der Gründung von Klofterneu-
burg und Heiligenkreuz vorangeftellten Jahreszahl. Die Stelle entbehrt
aber überhaupt jeden Quellenwertes für die Frage der allgemeinen Vogtei.
Denn die von Zeibig im Archiv f. öfterr. Gefchichte veröffentlichte .Chronik
von Öfterreich oder Babenberger Chronik 1025—1285' ift nur eine weit
| jüngere, deutfehe abkürzende Bearbeitung der Continuatio Praedicatorum
Vindobonensis und ,in ihrer Hauptmaffe, befonders im Anfange aus der
Klofterneuburger Überarbeitung und Fortfetzung der Melker Annahm
entnommen'; vgl. Wattenbach, Archiv f. öfterr. Gefch. 14,9 und ,Deutich-
lands Gefchichtsquellen' 26, 317 A. 1. In der Contin. Claustron. I.
(Mon. Germ. SS. 9, 610) aber lautet die Nachricht: Primogenitus enim
Adalbertus noraine advocatus Niwenburgensis factus est et omnium clau-
strorum ad advocatiam marchionis pertinentium. Darin liegt
geradezu ein Zeugnis für das Fehlen einer allgemeinen landesfürftlichen
Kirchenvogtei am Beginne des 12. Jahrh. — wenn es eines folchen überhaupt
bedürfte.

Sufta, Jof: Die remilche Kurie u. das Konzil v. Trient unter
Pius IV. Aktenftücke zur Gefchichte des Konzils v.
Trient. Im Auftrage der hiftor. Kommiffion der kaiferl.
Akademie der Wiffenfchaften bearb. 1.—3. Bd. gr. 8°.
Wien, A. Holder.

I. (XCII, 371 S.) 1904. M. 16—. — II. (XXVII, 605 S.) 1909.
M. 17—. — III. (XXII, 593 S.) 1911. M. 16—.

Leopold Ranke fchließt feine Prüfung von Sarpi's und
Pallavicini's Gefchichten des Trienter Konzils mit einem
Blick auf die umfaffenden Quellenarbeiten, welche noch
erforderlich feien, ehe der Stoff für eine entfprechende
Darftellung des Konzils vorgelegt fei. Er urteilt zugleich,
daß eine neue Gefchichte des Konzils nicht fo leicht zu
erwarten fei, ,da diefe Sachen ihr Intereffe fehr verloren
haben' (vgl. Päpfte III. Bd. S. 41 , Leipzig 1874). Wie
würde der große Hiftoriker ftaunen, wenn er heutzutage
Kenntnis nehmen könnte von dem gewaltigen Unterbau
für ein folches Werk, zu dem die Steine von allen Seiten
herbeigetragen werden. In Nr. 22 des letzten Jahrgangs
diefer Zeitfchrift war Ref. in der Lage, über Conftant's
.Rapport' betreffs Vorarbeiten in öfterreichifchen und