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Ausgabe:

1912 Nr. 19

Spalte:

590-592

Autor/Hrsg.:

Gröll, Jos.

Titel/Untertitel:

Die Elemente des kirchlichen Freiungsrechtes 1912

Rezensent:

Srbik, Heinrich

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5go Theologifche Literaturzeitung 1912 Nr. 19. 590

ift beigegeben, an Stelle eines Wort- und Sachregifters
werden wir auf des Herausgebers Lexicon Minucianum
(Paris 1909) venviefen.
Berlin-Steglitz. Hans von Soden.

Sesan, DD. Valerian: Kirche u. Staat im römiich-byzanti-
nifchen Reiche feit Konftantin dem Großen u. bis zum
Falle Konftantinopels. L Bd. Die Religionspolitik der
chriftlich-röm. Kaifer von Konftantin d. Gr. bis Theodo-
sius d. Gr. (313—380). (XV, 360 S.) gr. 8°. Czernowitz,
H. Pardini 1911. M. 5 —

Es ift das Erftlingswerk des Herrn Verfaffers, mit
dem wir es zu tun haben. Er hat in Prag die Rechte
(1904—1907), Theologie und Kirchenrecht in Czernowitz
ftudiert und für das vorliegende Werk feine Studien in
Athen, Moskau, Petersburg und Wien vervollftändigt.
Es ift eine gewagte Arbeit, die der Verfaffer fich vorgenommen
hat Er will zur Löfung der Frage nach dem
Verhältnis der Kirche zum Staat und des Staats zur Kirche
auf dem Boden der orthodoxen Kirchenentwicklung die
hiftorifchen Unterlagen fchaffen. Diefe Frage ift auch in
den orthodoxen Landeskirchen fehr dringlich geworden.
Es handle fich darum, das von Peter d. Gr. in Rußland
eingeführte Syftem des Territorialismus zu überwinden,
das mehr oder weniger in allen orthodoxen Staaten herrfche,
auch wohl gar um Abwendung des modernen franzöfifchen
Syftems der Trennung des Staats von der Kirche, mit
dem moderne Politiker liebäugelten. Eine neue Grenzregulierung
zwifchen Staat und Kirche fei auf orthodoxem
Boden fehr wohl möglich. Die Grundlage fei Nov. VI
des Juftinian, die die harmonifche Nebeneinanderarbeit der
fiiyioxa öcöga {reov, der Ieqcoovvi] und der ßaoikeia fordern.
Verfaffer will zunächft das Verhältnis zwifchen Staat und
Kirche von der Zeit Konftantins des Großen bis zum Falle
Konftantinopels darftellen. Neben den Tatfachen und
mehr als die gefchichtlichen Tatfachen follen dabei die
treibenden Ideen Berückfichtigung finden. Der vorliegende
Band Hellt die Religionspolitik der römifchen
Kaifer von 313—380 dar, der folgende, den der Verfaffer
unter der Feder hat, will die rechtliche Stellung der Kirche
im römifchen Reich während diefer Zeit fchildern. Wir
fehen, ein weitläufig angelegtes Werk. Möge der Verfaffer
nicht im Mittelalter, wo die genaueren Vorarbeiten
noch erft zu tun find, Hecken bleiben. Das Zeug fcheint
ihm für die Löfung einer folchen Aufgabe nicht zu fehlen.
Neben feinerjuriHifchen Bildung fcheint er auch gefchichtlich
gefchult zu fein. Wie weit feine Theologie fich von den
Feffeln der Dogmatik für die Auffaffung der Gefchichte
frei machen kann, ergibt fich nicht ganz klar. Auch
fcheint feine Stellung zur .Theophanie' Konflantins doch
nicht vom dogmatischen Urteil unbeeinflußt zu fein.

Aus den nun folgenden drei Abteilungen des Buches,
über die Stellung KonHantins zum Chrifientum, die Bedeutung
des Mailänder Edikts und die Stellung der Nachfolger
KonHantins zu der von KonHantin gefchaffenen
Situation gehe ich nur auf die zweite ein, denn die erfle
gehört eigentlich nicht in das Buch, die dritte aber fcheint
nur fragmentarifch zu fein. Im Mailänder Edikt von 313,
deffen Echtheit im Text ausführlich befprochen wird, hat
Konfl. nach dem Verfaffer das ChriHentum zur Staatsreligion
neben dem Heidentum erhoben, das eben fchon
Staatsreligion war. Es beHand eine Parität zwifchen beiden,
die fich zwar grundfätzlich ausfchloffen aber tatfächlich
nebeneinander gleiches Recht hatten. Der Staat war nicht
religionslos wie der moderne RechtsHaat, fondern hatte
tatfachlich zwei Religionen. Die Gefetze, die KonHantin
zu Gunflen des ChriHentums erließ, bedeuteten nur eine
Gleichftellung des Letzteren mit dem Heidentum und
waren nicht gegen diefes gerichtet. KonHantin war auch
gegen das Heidentum mit feinen Gefetzen gerecht. Tat-
fächlich war es ein ÜbergangszuHand zum Staat mit dem

ChriHentum als Staatsreligion, denn KonHantin kannte als
Chrifl und Staatsmann die einzigartige Macht des ChriHentums
für die Staatserhaltung. Übrigens bezogen fich die
dem ChriHentum verliehenen Rechte nur auf die rechtgläubige
Kirche, denn nur eine folche konnte KonHantin
als Staatsmann gebrauchen. Man wird den Ausführungen
des Verfaffers die Gefchloffenheit nicht abfprechen können.
Eine Prüfung im einzelnen würde zu viel Raum bean-
fpruchen. Für feinen Zweck hat der Verfaffer mit feinen
Feflflellungen den Grundflein gelegt.

Hannover. Ph. Meyer.

Groll, Dr.Jofi: Die Elemente des kirchlichen Freiungsrechtes.

Mit befond. Berückficht, der öflerreich. Entwickig. dar-
geflellt. (Kirchenrechtliche Abhandlungen. 75 u. 76
Heft.) (XXIII, 335 S.) Stuttgart, F. Enke 1911. M. 12.80'
Ein Seitenflück zu Bindfchedlers Buch über kirchliches
Afylrecht und Freiflätten in der Schweiz. Die Hark ausgeprägte
katholifch-kirchliche Gefinnung des Verfaffers
tritt allenthalben hervor, ja fie verleitet ihn mitunter zu
AufHeilungen, denen der Beweis fehlt und die nur aus
feinen a priori feflflehenden Grundanfchauungen heraus
zu erklären find. Für Groll .wurzelt das kirchliche Afylrecht
ganz im Geifle des ChriHentums', es ifl aus der
chrifllichen Caritas geboren, ifl ,des ChriHentums felb-
Händige Schöpfung, die fich aus Anfängen heraus entwickelt
, welche bereits in der Urkirche vorhanden waren'.
Man fieht, der Verfaffer Hellt fich in Gegenfatz zur .Translationstheorie
', die das kirchliche Afyl an die ähnlichen
Einrichtungen des Heidentums anknüpft. Überzeugende
Kraft wohnt feinen Einwendungen gegen diefe Theorie
jedoch keineswegs inne. Er felbfl weiß ja natürlich, daß
der Friede der Kultflätten nicht der chrifllichen Kirche
allein eigentümlich war, fondern eine uralte den verfchie-
denflen Religionen eigene Einrichtung, und er betont auch
gelegentlich, daß die chriflliche Kirche den Kirchenfrieden
in .behenderer Weife erfaßt, vergeifligt und fittlich vertieft
hat'. Hierin können wir ihm gewiß beiflimmen, während
uns feine Ablehnung des Zufammenhanges mit dem
römifchen Tempelafyl, das allein die fchnelle Anerkennung
des Kirchenafyls durch den Staat erklärt, der Begründung
zu ermangeln fcheint. Daß zur Kaiferzeit eine Einfchrän-
kung des Afylrechtes Hattfand, ifl kein Beweis für Grolls
Auffaffung, da ja bekanntlich der römifche Staat in nach-
chrifllicher Zeit überhaupt den Weg zum bureaukratifchen
Beamtenflaate gegangen ifl und formt auch in Hinficht
des Afylinflituts nur ein analoges Vorgehen zur Haltung
des aufgeklärten Abfolutismus des 18. Jahrhunderts zeigt.
Man wird wohl auch weiterhin im chrifllichen Freiungs-
rechte kein .eigenartiges Gebilde der chrifllichen Kirche',
fondern die unmittelbare Fortführung des heidnifchen
Kultfriedens, freilich mit wefentlichen und graduellen
Unterfchieden zu erkennen haben. Der Weltanfchauung
des Verfaffers ifl es auch zuzufchreiben, daß er ganz
überwiegend und für die weitaus größte Zeit des Beflehens
nur die .fegensreiche' Wirkung des Freiungsrechtes betont
und fich der Erkenntnis fafl durchaus verfchließt, daß die
flaatliche Rechtspflege durch diefes Inflitut oft die ärgflen
Hemmniffe und Einbrüche erlitt; man hört ein deutliches
Bedauern fogar aus der Darflellung, wie der moderne
Staat diefe .Schöpfung der chrifllichen Liebe' befeitigt
hat. Dabei verirrt fich Groll zu fo gewagten Behauptungen,
wie daß die kirchliche Interzeffion ,allein oder unter der
Hülle des mehr als ein Jahrtaufend wirkfamen Afylinflituts
im Verein mit dem Lenitätselement die heutige vom
Geifle der Menfchlichkeit erfüllte Strafrechtspflege herbeigeführt
hat', findet aber kaum ein Wort für die Wandlungen
in der Auffaffung vom Wefen und Zweck des
Staates, von den Rechten und Pflichten der Staatsgewalt,
für die Rolle von Naturrecht und Aufklärung u. a. m.

Im übrigen können wir dem Verfaffer für manche
Belehrung und manche wichtigen Auffchlüffe dankbar