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Ausgabe:

1912 Nr. 14

Spalte:

443-444

Autor/Hrsg.:

Kalkoff, Paul

Titel/Untertitel:

Die Miltitziade. Eine krit. Nachlese zur Geschichte des Ablaßstreites 1912

Rezensent:

Schornbaum, Karl

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Seite 1

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443

Theologifche Literaturzeitung 1912 Nr. 14.

444

nicht einfach Dogma gegen Religion, fondern im letzten
Grunde eine Glaubensweife gegen die andere.

Hannover. Schufter.

Heimerich, Dr. jur. et rer. pol. Hermann: Die Rechtsver-
hältnifle der freireligiöien Gemeinden in Preußen, dargeftellt.
Frankfurt a. M., Neuer Frankfurter Verlag 1911. (68 S.)
8°. M. 1.50

H. will eine überfichtliche und allgemein verftändliche
Darfteilung der beftehenden Rechtsverhältniffe der frei-
religiöfen Gemeinden in Deutfchland geben. Wegen der
Schwierigkeit der Materialbefchaffung für fämtliche Einzel-
ftaaten befchränkt er fich in der vorliegenden Arbeit auf
die Darfteilung der preußifchen Rechtsverhältniffe, wobei
das Gebiet der freireligiöfenjugendunterweifung mit Rückficht
auf die fchon vorliegende juriftifche Bearbeitung
diefes Gebiets durch R. W. Glatzel (Der Religionsunterricht
der Diffidentenkinder, Berlin,Rockenftein) nur geftreift
wird. Ein 1. Abfchnitt fchildert die Entwicklung der
Rechtsverhältniffe der freireligiöfen Gemeinden von etwa
1840 an: das Religionspatent von 1847, die Kultusfreiheit
der preußifchen Verfaffungsurkunde, das Vereinsgefetz
von 1850, das Gefetz über die Religionsgefellfchaften von
1873 und das Zivilftandsgefetz (preuß. 1874) werden be-
fonders herausgehoben. Ergebnis: Die freireligiöfen Gemeinden
haben Exiftenz- und Kultusrecht; Korporationsrechte
können ihnen nur durch Staatsgefetz beigelegt
werden (Vf. U. § 13), was bisher nicht erreicht worden
ift. (Nur Liegnitz hat Ende 1848 die Rechte einer juriftifchen
Perfon erlangt.) Der 2. Abfchnitt geht fpeziell auf das
Vermögensrecht ein, fchildert die privatrechtliche Stellung
der nicht rechtsfähigen Gemeinden unter dem preußifchen

teil gekommen, daß weder die Perfönlichkeit noch die Wirkfam-
keit Karl von Miltitz' durch ihn die rechte Würdigung erfahren hat.
Man muß deshalb KalkofF allen Dank wiflen, wenn er es unternimmt
, feine Aufteilungen zu berichtigen und feine Behauptungen
auf das rechte Maß zurückzuführen. In 5 Kapiteln: Luthers
römifcher Prozeß und Miltitzens Abreife, Miltitz als päplflicher
Kommiffar, der Kurfürft von Sachfen und die Bifchöfe, Miltitzens
zweite und letzte Romfahrt, Miltitz' Stellung an der Kurie und an
deutfchen Kirchen gibt er bedeutfame Fingerzeige und Nachweife
, welche Stellung Miltitz eigentlich zuzuweifen ift. Creutz-
berg wird nicht umhin können, wenn er feine Pofition halten will,
fich mit diefen Konftatierungen auseinanderzufetzen. Ich glaube
aber nicht, daß es ihm gelingt, Tie zu erfchüttern, dazu find ße
viel zugut fundamentiert.
Alfeld bei Hersbruck. Schornbaum.

Neumann, Gymn.-Prof. Dr. Rob.: Herder u. der Kampf gegen die
Kantifchen Irrlehren an der Univerlität Jena. Progr. (25 S.) Lex-8°.
Berlin, Weidmann 1911. M. 1 —

N. fchildert die Vorgänge, die mit der Anklage des Herzogs
von Meiningen und des Eifenacher Konfiltoriums gegen die Univerlität
und befonders die theologifche Fakultätjena 1794 zufammen-
hängen. Er bringt dabei noch reicheres Material aus den Akten
bei, als fchon Reichlin-Meldegg in dem Werke ,E. Paulus und
feine Zeit' 1853 veröffentlicht hatte. Er geht dann befonders auf
Herders Gutachten ein, das trotz feiner Abneigung gegen den
Kantianismus und den Aufklärungseifer der bedeutendften Pro-
fefforen die Angegriffenen vornehm und weitherzig in Schutz
nimmt. Die von den Gegnern angedeuteten Irrlehren befpricht Herder
nicht näher. Denn er fleht, daß der Angriff fleh mittelbar auch
gegen fein eigenes Chriftentum richtet. Dem gegenüber fcheint
es ihm wichtiger zu zeigen, daß eine Zeitftrömung nie durch
Polizeimaßregeln aufgehalten werden kann; die Schäden der Übergangszeit
, die er rückhaltlos anerkennt, follen vielmehr durch
pofltive Arbeit an der Erziehung des Volks und an der inneren
Hebung des geiftlichen Standes allmählich gebelfert werden. Wenn
Karl Auguft fchließlich beftimmte, daß die Angelegenheit vorläufig

25. Deutfcher Proteftantentag, 4.- 6. Oktober 1911 in Berlin. Reden
u. Debatten. (194 S.) 8". Berlin-Schöneberg, Prot. Schriftenvertrieb
1911. M. 1.50
Diefe Jubiläumstagung hat den Teilnehmern ein reiches Programm
geboten. 1. Thema: ,Die Religion als Kulturmacht'. Referenten
: Pfarrer D. Kirmss und Prof. D. BoulTet. 2. Thema: ^eidliche
Freiheit in Glauben und Lehre auf dem Grunde des
Evangeliums'. Referenten: Prof. D. Krüger und Pfarrer Freder-
king. 3. Thema: ,Wie kann die Landeskirche zur Volkskirche
geftaltet werden?' Referenten: Paftor Dr. Pfannkuche und Pfarrer
Lic. Traub. — Drei große Themata, die von innen nach außen
von der Religion zur Politik führen, alle intereffant behandelt, zu

Landrecht, die fich für die vor 1900 entftandenen Gemeinden a.ujr ncnh. beruhven ™lt?> r° « fer das r°b' mit *dc,kf,cht auf her"
i^ai ui^ii^ui^ ■ . . - j . u a a- : „<- 1 der und aus Verftandnis für fein umfichtiges Wirken,

auch durch das BGB nicht geändert hat dann die privat- ; Marburg a. d. L. Horft Stephan,

rechtliche Stellung der nach 1900 entftandenen Gemeinden 1
und erörtert dann eingehend und fcharffinnig die Mängel
des herrfchenden Rechtszuftandes fowie die Verfuche einzelner
Gemeinden, die Rechtsfähigkeit auch ohne die
gefetzliche Verleihung der Korporationsrechte zu erwerben.
Von diefen Verfuchen erfcheint die Eintragung der Gemeinden
als eingetragener Verein in ein außerpreußifches
Vereinsregifter (die den Gemeinden Berlin, Breslau, Magdeburg
gelungen ift), angefichts der Art. 84 EG BGB als
gegen ein gefetzliches Verbot erfolgt und deshalb als
der Gefahr ausgefetzt, für nichtig erklärt zu werden (Art.
134 BGB). Auch die Gründung einer Genoffenfchaft m.

b.H.,zur Unterftützung der freireligiöfen Gemeinde' (Danzig) I mal beim 1. u. 2. Thema fchon die Referenten recht verfchiedene
erfcheint, als Umgehung des Art. 13 der Vfgs.-U., feit Anfchauungen vertraten, von den Debatterednern (Baumgarten,
1900 nicht mehr gangbar, während die Einrichtung einer Weinel, Schmiedel, Hollmann, Max Fifcher, Geffken-Köln u.a.)
ErwerbsgenoffenfchaftzumBauundBetriebeinesGemeinde- zu fchweigen. Das Protokoll ift höchft lefenswert, ragt weit über
haufes (Görlitz) rechtlich unanfechtbar ift. Die Handhabung /?f^fdh;nltt und hat viel menr als augenblickliches Aktuder
Amortifationsgefetze feitens der preußifchen Behörden
macht übrigens auch Gemeinden, deren Eintragung im
Vereinsregifter erfolgt und nicht als nichtig beanftandet
worden ift (Magdeburg, Breslau), die Annahme von Legaten
und Schenkungen unmöglich. — Die Schrift ift ruhig,
fachlich und klar gefchrieben und bietet eine zuverläffige
Einführung in das von ihr bearbeitete Rechtsgebiet.

Friedberg i. H. K. Eger.

Referate.

Kalkoff, Paul: Die Miltitziade. Eine krit. Nachlefe zur Gefchichte

des Ablaßftreites. (VII, 84 S.) gr. 8". Leipzig, M. Heinfius

Nachf. 1911. M. 2 —

Auch Karl von Miltitz ift nunmehr von H. A. Creutzberg
einer Monographie gewürdigt worden. Über die Notwendigkeit
kann man geteilter AuffalTung fein; aber jedenfalls ift die Forderung
berechtigt, daß fle der hiftorifchen Wirklichkeit entfprechen
muß. Das kann man aber nicht ohne weiteres der Arbeit Creutz-
bergs zugeftehen. Verfchiedene Kritiker find fchon zu dem Ur-

alitätsintereffe.

Hannover. Schufter.

Reinke, Prof. Dr.J.: Deutlche HochfchulBn u. römiTche Kurie. (59 S.)

gr. 8". Leipzig, J. A. Barth 1911. M. —80

Diefe Schrift, die feinerzeit an diefer Stelle eingehend be-
fprochen wurde, hat wegen ihrer aktuellen Bedeutung rafch eine
zweite Auflage erlebt und ift als gründliche Orientierung über
die Stellung weiter akademifcher Kreife zu dem Antimoderniften-
eid der Priefterprofeffbren noch immer fehr lefenswert. Doch
will mich bedünken, als ob der von dem päpftlichen Motuproprio
gefchaffene Unterfchied in der ,Forfchungsfreiheit' der priefter-
lichen Akademiker von Reinke etwas zu ftark betont werde, da
es eine wirkliche Freiheit für den katholifchen Forfcher auch
vordem nicht gegeben hat. Indeffen ift es fleher fehr wertvoll,
wenn die akademifchen Kreife felbft fo deutlich als möglich erklären
, daß für fle alle diejenigen, die fleh durch diefen Eid gebunden
erachten, aufgehört haben als unabhängige Forfcher zu
gelten. Ob aber der Staat gut tut hier einzugreifen, fcheint mir
eine Frage, die nicht fo leicht zu entfeheiden ift, da die gefchaffene
Veränderung m. E. mehr formeller als tatfächlicher Natur ift.
Esperanza de Santa Fe. f A. Bruckner.