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Ausgabe:

1911 Nr. 19

Spalte:

596-598

Titel/Untertitel:

Anna von der Goltz. Erinnerungsblätter, von Freunden gezeichnet 1911

Rezensent:

Weiß, Bernhard

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Theologifche Literaturzeitung 1911 Nr. 19.

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fchen Gedankens von der Souveränität Gottes. Der Hinweis
auf die biblifchen Wurzeln ift vor allem zutreffend;
fchwerer läßt fich die Einwirkung römifch-rechtlicher
Elemente belegen; die Calvinfche Definition der Sünde
als crimen laesae maiestatis erinnert an Anfelms Faffung,
der Ausdruck felbft ift im Cur Deus Homo nicht nach- |
weisbar; fkotiftifch-nominaliftifcheEinwirkungen find kaum
zu verkennen, vielleicht handelt es fich aber weniger um
pofitive, nicht direkt feftzuftellende Entlehnungen als um
Stimmungen, die aus dem Mittelalter in die Reformationszeit
herüberdrangen. Seine befondere Intenfität und Energie
gewinnt der Begriff der Souveränität Gottes in feiner
polemifchen Ausgeftaltung; er erhält feine vernichtende
Schärfe im Gegenfatz zu denen, die diefe Souveränität i
fchmälern oder leugnen.

Die ihrem Urfprung nach theologifche Vorftellung
von der Souveränität Gottes gewinnt mittelbar eine unermeßliche
Tragweite und wird von entfcheidender Bedeutung
für Calvins Staatslehre. Daher beleuchtet B.
vom calvinifchen Standpankt der Souveränität Gottes den
allgemeinen Charakter der ftaatlichen Herrfchergewalt und
entwirft die Kritik, die Calvin eben von diefem Standpunkt,
fowohl im allgemeinen als im befonderen, an der Monarchie
übt. Da die Souveränität Gottes als Inbegriff der Macht
zugleich ein ,Zuhöchftfein' und ein ,Ausfchließlichfein'
umfaßt, ift damit die Unmöglichkeit einer felbftändig konkurrierenden
Fürftenfouveränität erwiefen. Alle weltliche
Gewalt bedeutet fomit juriftifch gefprochen nur derivatives
Recht. Daraus erwachfen auch für den Herrfcher
wichtige ethifch-religiöfe Forderungen. Die Ausdehnung
des Pflichtenkreifes der Obrigkeit auf beide Gefetzestafeln
des Dekalogs deutet fowohl den gefteigerten Inhalt als
auch die erhöhte innere Gebundenheit ihres Berufs an.
Die Förderung des wahren cultus Dei und die Bekämpfung
des davon abweichenden Götzendienftes ift
die notwendige Konfequenz jener Prämiffen. — Die Lehre
von der Souveränität Gottes äußert fich auch in einer
Rückwirkung auf die Stellung des Herrfchers zum Volk
und verpflichtet die Obrigkeit zur Förderung des Gemeinwohls
. Andererfeits ergibt fich auch aus der Überzeugung
,Gott ift der einzige, wahre Souverän', die beftimmte Ablehnung
der Lehre von der Volksfouveränität. Abgefehen
von der öffentlich-rechtlichen Funktion der Stände gibt
es für den Untertanen als Privatmann keinerlei felb-
ftändige Rechte; die Pflicht des leidenden Gehorfams findet
eine Schranke nur, wenn der Gehorfam gegen Gott in
Frage kommt (Apoftelg. 5, 29). In allen Konfliktsfällen
hat der Chrift das Recht des fouveränen Königs auf Gehorfam
zu erfüllen und jeder widergöttlichen Obrigkeit
den Gehorfam zu verweigern. — In der Unterfuchung über
C.s Lehre von den Staatsformen vermeidet B. glücklich
die Gefahr, die Anfchauungen des fpäteren Calvinismus
unmittelbar dem Stifter des Genfer Gemeinwefens zuzu-
fchreiben. Während der Reformator im Jahr 1536 die
prinzipielle Gleichwertigkeit der ariftotelifchen Staatsformen
fefthält, übt er, zunächft im Rahmen einer umfangreichen
Polemik gegen das Papfttum, an dem Gedanken
der Univerfalmonarchie fcharfe Kritik. Aber
auch der Begriff der Monarchie felbft erfährt namentlich in
C.s Predigten eine fehr ftrenge Beurteilung. Diefelbe ift
weder durch die behandelten Texte (z. B. das Königs-
gefetz in den Predigten über das Deuteronomium), noch
durch die häufige Entartung der Monarchie allein bedingt;
fie gilt auch der monarchifchen Staatsform als folcher,
denn diefe neigt am wenigen dazu, ihre Gewalt der Macht
Gottes unterzuordnen und dadurch die Alleinherrfchaft
des Allerhöchften anzuerkennen: den auch in politifcher
Beziehung nivellierenden Charakter des calvinifchen Gedankens
der Souveränität Gottes hat B. in überzeugender
Weife dargetan und belegt. Den römifchen Rechtsfatz
,princeps legibus solutus est' verurteilt C. wegen feiner
bedenklichen Erfcheinungsformen und feiner praktifchen
Folgen; fpäter (fo z. B. in den Homilien zu 1. Sam.

1563) bekämpft er auch die formale Giftigkeit diefer
Formel.

Die Lehre Calvins von der Souveränität Gottes findet
ihren Ausdruck in der Beurteilung des israelitifchen Staates.
Diefem Gegenftand ift das letzte Kapitel der Schrift B.s
gewidmet (130—145). Durch feine gefchichtliche Sonder-
ftellung ift der israelitifche Staat von vornherein prädisponiert
, ein Vorbild für andere Staaten zu werden. Die
von Calvin bevorzugte aristokatifche Staatsform fieht der
Reformator in der Richterzeit verwirklicht. Das Königtum
Sauls bezeichnet einen eigenmächtigen Bruch mit
der von Gott geleiteten politifchen Vergangenheit des
Volks; es ift aber nicht nur ein Produkt der Sünde, es
erfcheint zugleich als eine Sünde gegenüber der Zukunft.
Die typologifche Auffaffung und Verwertung des Alten
Teftaments erfchwert indeffen die klare Herausarbeitung
der ftaatstheoretifchen Gedanken Calvins. Immerhin läßt
fich lagen, daß, während der Vorzug der Richterverfaffung
darauf beruht, daß sie dem Volk die Wahl und das Auf-
fichtsrecht über die verantwortlichen Magiftrate gewährt,
die Vollkommenheit der Königsherrfchaft darin zu fehen
ift, daß fie dem Volke einen Vorgefchmack der meffiani-
fchen Herrlichkeit andeutet. Dagegen vermeidet Calvin
die Übertragung der israelitifchen Königsvorftellung auf
die Gegenwart; die typologifche Betrachtung des israelitifchen
Königtums ift für C.s Staatsanfchauung beinahe
bedeutungslos. An der fich fteigernden Kritik der Monarchie
, die bei C. wahrnehmbar ift und die zu einer faft
unverhüllten Verwerfung diefer Staatsform fortfchreitet,
ändert die gefchichtsphilofophifche Betrachtung Israels
nichts, fie bedeutet keine Milderung oder Abfchwächung
des C.fchen Verwerfungsurteils.

B.s Schrift bildet einen fehr wertvollen Beitrag zur
Calvinforfchung; auch abgefehen von dem Verdienft um
den Nachweis der Zufammenhänge der Calvinfchen Gedanken
mit denen der Zeitgenoffen, ift C.s Auffaffung
vom Staat in feinem Verhältnis zum Grundbegriff der
Souveränität Gottes in glücklicher Weife zum Ausdruck
gebracht worden. Die zuweilen etwas umftändlich geführte
und langfam vor fich gehendeUnterfuchung zeichnet
fich durch gründliche und umfangreiche Verwertung des
reichen Quellenmaterials, durch fcharfe und genaue Be-
griffsbeftimmung, durch umfichtiges und wohlerwogenes
Urteil, durch lichtvolle Darftellung aus. Zur Illuftration der
Grundfätze Calvins bringt der Verf. aus dem unerfchöpf-
lichen Schatz der Briefe C.s gut gewählte und praktifch bedeutungsvolle
Belege. Seine Arbeit bedeutet eine wefent-
liche Förderung der Calvinliteratur nach der von ihm beleuchteten
Seite, und fie wird vorausfichtlich dem fünften
Bande des großen Doumerguefchen Werkes (La pensee
ecclesiastique et politique de Calvin) fehr wefentlicheDienfte
leiften. Die von B. dargeftellte und begründete Grund-
anfchauung ift m. E. unanfechtbar; die Einzelheiten, über
welche fich ftreiten ließe, fallen nicht weiter ins Gewicht
und können an dem über die Schrift auszufprechenden
Gefamturteil nichts ändern.

Straßburg i. E. P. Lobftein.

Anna von der Goltz. Erinnerungsblätter, von Freunden
gezeichnet. Potsdam, Stiftungsverlag 1911. (105 S.
m. Abbildgn.) gr. 8° M. 1 —

Wer je die Freude gehabt hat, in der Propftei von
St. Petri in Berlin zu verkehren, als noch das v. d. Goltz-
fche Ehepaar dort waltete, der wird nie die unfcheinbare
Geftalt vergehen, die ihn dort, fichtlich mit etwas fchwachem
Augenlicht, empfing, ftets freundlich, und doch nie mit
dem Anfpruch, dem Kommenden etwas mehr zu bieten
als allzeit bereite Gaftlichkeit. Wohl ging einem in Augenblicken
, wo fich ein eingehenderes Zwiegefpräch entfpann,
eine Ahnung auf, daß diefe Frau mehr war, als fie fcheinen
wollte; und was keinem, der das Berliner kirchliche Leben
mit lebte, verborgen bleiben konnte, das fteht nun in dem