Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1911

Spalte:

590-593

Autor/Hrsg.:

Pecock, Reginald

Titel/Untertitel:

Book of Faith. A Fifteenth Century Theological Tractate 1911

Rezensent:

Wernle, Paul

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2, Seite 3

Download Scan:

PDF

589

bar an die Wahl in Frankfurt angefchloffen worden war,
das Krönungsrecht des Mainzers wieder auflebte, und
mit Ausnahme der Krönungen von 1658 und 1742, bei
denen der Kölner auf Grund rechtlichen Ausgleichs bzw.
befonderer Vereinbarung an feine Stelle trat, alle Krönungen
bis zum Ende des Reichs von dem Mainzer
Erzbifchof in Frankfurt oder Regensburg vollzogen
worden find. — Das Erftftimmrecht bei der Königswahl
(der Gegenftand des 2. Kapitels), urfprünglich mit dem
Krönungsrecht entwickelt, verblieb ihm, als diefes verloren
ging, auf Grund feiner überragenden kirchlichen
Stellung, und jener Verluft reizte ihn naturgemäß, den
Einfluß auf die Wahl, die gegenüber der Krönung immer
mehr das Übergewicht erlangte, auszubilden. Das Recht,
die Wahlverfammlung einzuberufen und zu leiten, ftand
ihm feit Alters mit dem Erftftimmrecht zu. Nur die
erfteren Befugniffe blieben ihm dann, als nach der Ausbildung
des Kurkollegs der Kürfpruch in der Zeit von
1273—1314 durch einen von der Gefamtheit Beauftragten
abgegeben wurde. Daß der Mainzer Erzbifchof ihn nicht
grundfätzlich für fleh in Anfpruch nahm, ift verftändlich,
wenn wir bedenken, daß in den jeweils vorausgehenden
Verhandlungen die Entfcheidung über die Perfönlichkeit
des zu Wählenden gefallen ift. Diefe immer gleiche Tatfache
aber ift m. E. auch entfeheidend, wenn es fleh
um die Frage handelt, von welcher Bedeutung war die
j weiterhin maßgebende Verleihung des Erftftimmrechts
an Trier, des Letztftimmrechts an Mainz? St.s Erklärung,
wie Mainz vom Erftftimmrecht mit dem Zwifchenftadium
der Laudatio in unum (1273 —1314) zum Letztftimmrecht
gekommen fei, ift zweifellos ein geiftvoller Verfuch diefe :
Wandlung zu deuten: danach dringt der Ehrgeiz des
Trierers 1346 mit feiner bezügl. Forderung durch, der (
Ehrgeiz des Mainzers aber ift am Ende, nach Balduins j
Tode (f 1354) in der goldenen Bulle von 1356, der eigent- j
liehe Gewinner, dem Mainzer fällt nach dem ,falomoni- '
fchen Urteil' Karls IV. mit der 7. Stimme das Entfchei- j
dungsrecht bei der Wahl zu. — Aber je länger je mehr
find mir Zweifel gekommen, ob nicht die Dinge wefent-
lich anders verlaufen find und andere Beweggründe ihren
ftarken Anteil gehabt haben? Ich fpreche in knapper
Form aus, was ich für das wahrfcheinliche halte: Durch
das Renfer Weistum von 1338 war das Mehrheitsprinzip
für die Königswahl feftgeftellt worden, es brachte notwendig
die Einzelabftimmung im feierlichen Wahlakt mit
fich, und weiter war es gegeben, daß die Abnahme der
Stimmen durch den Leiter der Wahlverfammlung als
Prüfer der Berechtigungen erfolgte, weil Streit um die
Führung weltlicher Kurftimmen zwifchen mehreren Linien
oder zwifchen mehreren Brüdern eine Prüfung nötig
machen konnte. Ift doch der Streit zwifchen Sachfen-
Wittenberg und Sachfen-Lauenburg um die fächfifche
Stimme erft 1356 entfehieden, die Unteilbarkeit der Kurlande
erft damals feftgeftellt worden. Der Erzbifchof],
von Mainz, dem in folcher Erwägung in der goldenen
Bulle (IV, 2) und ebenfo wohl fchon bei der Wahl von
!346 die Einforderung der Stimmen zugeteilt wurde,
durfte, um dabei völlig unbefangen zu erfcheinen, feine
eigene Stimme erft als letzter — auf an ihn feitens der
Mitwähler gerichtete Frage — abgeben. In diefer Verschiebung
lag weder eine Schädigung des Mainzers,.;
deffen Vorrang in feiner Befragung der Übrigen zum
Ausdruck kam, noch eine Vergünftigung. Dali er mit
feiner 7. Stimme den Ausfchlag zwifchen zwei Dreiheiten ;
geben konnte, ift ein Rechenexempel, das damals und ;
fpäter unbeachtet blieb, weil in Wirklichkeit der Wahlakt
nur zu bündigem Ausdruck brachte, was in den jeweils
vorausgegangenen Abmachungen entfehieden war. Wenn j
früher Wahltheoretiker und fogar ein Kölner Weistum !
der Kurfürften von 1344 (Zeumer, gold. Bulle I, 248)
dem König von Böhmen bei Stimmengleichheit eine aus- j
fchlaggebende Stimme zugefchrieben haben, fo ftand
hinter diefer böhmifchen Stimme eine Macht, welche die

Minderheit einfehüchtern konnte. Dem Mainzer fehlte fie.
Die einzige Doppelwahl, die nach der goldenen Bulle
erfolgt ift, die von 1411, ift, wie früher, in zwei getrennten
Wahlverfammlungen ,einmütig' erfolgt. Ich halte dafür,
daß die Verleihung des Erftftimmrechts feitens Karl IV.
jan Trier nicht den Anftoß zur Verfchiebung gegeben
hat, fondern Tatfache wurde aus der natürlichen Erwägung
heraus, daß weder der Leiter der Verfammlung
(der Mainzer), noch der zur Krönung berechtigte Kölner
in der Stimmabgabe vorangehen dürfe, wenn der Schein
freier Entfchließung fo lange als möglich gewahrt bleiben
follte (vgl. S. Rietfchel in der Selbftanzeige St.s in
Ztfchr. der Savigny-Stiftg. f. R. G. XXXI G. Abt. S. 453).
Die Abftimmungsordnung, welche ficherlich fchon 1346
bei der erften unter offizieller Geltung des Mehrheitsprinzips
ftattfindenden Wahl befolgt wurde, ift dann in
der goldenen Bulle zum Gefetz erhoben worden, wie
ähnliches in der Gefchichte des Papftwahlrechts wiederholt
gefchehen ift.

Die hier vorgetragene Auffaffung berührt fich in fo
manchen Punkten, wie ich nun fehe, näher mit den Gedankengängen
Zeumers (gold. Bulle I, 216—22), als ich
es in der Erinnerung hatte. Hauptfächlich unterfcheide
ich mich von Z. darin, daß er die Initiative Balduins aus
Trierfchem Intereffe ftärker betont, ich dagegen auf die
natürliche Gegebenheit der Neuordnung das Hauptgewicht
lege und fie anfehe als erwachfen aus der Einführung
des Mehrheitsprinzips, aus der Abficht, die Einholung
der Stimmen durch den Mainzer als Akt präfi-
dialer Unbefangenheit zu kennzeichnen und aus der
weiteren Ab ficht, ein rechtsgültiges Ergebnis ficher zu
ftellen. Das Intereffe des Reichs und des Trierer Stifts,
das längft in Sachen der Königswahl emporgeftrebt
hatte, floffen für Balduin zufammen.

Wenn ich in diefer Frage, der ich eine geringere
Bedeutung beilege als St., mit ihm nicht übereinftimme —
der Unterfchied juriftifcher und hiftorifcher Denkweife
fcheint mir dabei wirkfam — fo möchte ich doch nicht
unterlafien auszufprechen, daß St.s Buch mit feiner Fülle
von gelegentlichen Erörterungen, mit feiner Beherrfchung
einer umfangreichen, in ergiebigen Anmerkungen verzeichneten
Literatur für die Forfchungen zur Gefchichte
des Kurkollegiums eine neue, höchft dankenswerte Grundlage
geboten hat. Die Summe feiner Anfchauungen hat
er in fahr anziehender Form auf Grund eines Vortrags
zufammengefaßt in dem Auffatz ,Die rheinifchen
Erzbifchöfe und die deutfehe Königswahl' (Feft-
fchrift für Heinrich Brunner 1910 S. 57—78).

Marburg a/L. K. Wenck.

Pecock's, Reginald, Book of Faith. A Fifteenth Century
Theological Tractate. Edited from the MS. in the
Library of Trinity College, Cambridge, with an intro-
duetory Essay by Prof. J. L. Morison, M. A. Glasgow
, J. Maclehose & Sons 1909. (315 p.) 8° s. 5 —

Ed. Fueter hat in feiner Schrift Religion und Kirche
in England im 15. s. zum erftenmal die merkwürdige Geftalt
des Chichefter Bifchofs Reginald Pecock eingehend gewürdigt
, hauptfächlich auf Grund feines ,Repressors', den
Babington 1860 veröffentlicht hatte. Der Profeffor der
Queens University in Kingfton, Canada, fügt jetzt dem
Repressor eine zweite unveröffentlichte Schrift desfelben
Autors, The book of faith, hinzu auf Grund des einzigen
erhaltenen Manufkripts im Befitz der Trinity College library
Cambridge, und er fetzt ihm eine Einleitung voraus, welche
die geiftige Entwicklung des 15. s. in England fkizziert
und Pecock feine Stellung darin zuweift. Verdient die
Edition alles Lob und läßt nur den Wunfeh nach Publikation
der übrigen erhaltenen Schriften des merkwürdigen
Mannes wach werden, fo fcheint mir dagegen die Einführung
geradezu auf eine ungewollte Irreführung des