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Ausgabe: | 1911 Nr. 18 |
Spalte: | 568-569 |
Autor/Hrsg.: | Mausbach, Joseph |
Titel/Untertitel: | Altchristliche und moderne Gedanken über Frauenberuf. 3 Aufsätze. Apologetische Tagesfragen. VI. Heft. 4. - 7., verb. Aufl 1911 |
Rezensent: | Goltz, Eduard Alexander |
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Theologifche Literaturzeitung 1911 Nr. 18.
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ftarke Spitze des Buchs richtet fich gegen die Verfuche,
die religiöfe Erkenntnis durch den Hinweis auf die Eigentümlichkeit
der dabei beteiligten Funktionen zu kennzeichnen
. Man gebe nun einmal die approximative Richtigkeit
der ftatt deffen vorgefchlagenen Formel zu, welche
die religiöfe Erkenntnis dahin charakterifiert, daß wir in
ihr ,uns als folche erkennen, die erkannt werden und
erkannt find von allumfaffender Erkenntnis': fo wird doch
eben dadurch notwendig die Frage ausgelöft, wie wir
überhaupt zu folcher Erkenntnis kommen können. Durch
das ,unmittelbare Erlebnis' etwa? oder, worauf einzelne
Wendungen hindeuten, durch Paffivgefühle analog dem
Schleiermacherfchen fchlechthinigen Abhängigkeitsgefühl ?
oder durch /Vertrauen, das Bewußtfein der eigenen Nichtigkeit
und das Bewußtfein der Sünde'? Mit all diefen
Erklärungen wären wir wieder mitten in einer Theorie,
die das religiöfe Erkennen durch die eigentümlichen dabei
beteiligten Funktionen abgrenzt und kennzeichnet.
Eine folche Theorie ift auch notwendig, ja unvermeidlich,
fchließt aber natürlich eine Ergänzung durch den Hinweis
auf das eigentümliche Objekt der religiöfen Erkenntnis
nicht aus.
Straßburg i. E. E. W. Mayer.
Freifen, Priv.-Doz. Prof. Dr. Jofef: Die bifchöfIiche Jurisdiktion
über die Katholiken im Großherzogtum Sachren-
Weimar-Eirenach. Sonderabdruck aus der ,Feftfchrift
für Hugo von Burckhard'. Stuttgart, F. Enke 1910.
(31 S.) gr. 8° M. 1.20
Der Verfaffer, der die rechtlichen Verhältniffe der
katholifchen Kirche in den Thüringifchen Staaten (mit
Ausnahme Meiningens und Weimars) in Heft 26—29 der
von Stutz herausgegebenen kirchenrechtlichen Abhandlungen
ausführlich gefchildert hat, beabfichtigt ,das katholifche
Staatskirchenrecht des Großherzogtums Sachfens'
demnächft in einem umfangreichen Werke darzuftellen.
Das thema probandi diefes größeren Werkes wird in
dem vorliegenden Ausfchnitte — der Feftfchrift für Prof.
von Burckhard, einen geborenen Sachfen-Weimaraner,
entnommen — herausgeftellt; es lautet dahin, daß die
Katholiken im Großherzogtum bis zum Jahre 1857
nullius dioecesis gewefen feien und daß daher nach
kirchenrechtlichen Grundfätzen auch die in diefer Zeit
vorgenommenen Übertragungen und Ausübungen der
Beichtjurisdiktion, die Anftellung von Pfarrern ufw.
widerrechtlich und ungültig gewefen feien. Freifen
tröftet zwar die darüber vielleicht verzweifelnde ka-
tholifche Volksfeele mit den verftändigen Worten: ,es
hat auch fo gegangen und der liebe Herrgott wird die
verlaffenen Katholiken der dortigen Gegenden infolge
des widerrechtlichen Handelns ihrer Kirchenbehörden
und deffen Konfequenzen nicht in die Hölle verftoßen
haben' (S. 26). Aber — ift das nicht durchaus über-
katholifch, proteftantifch gedacht? Freifen kann uns zwar
Bremen vorhalten und die weife Entfcheidung des dortigen
Senats, nach der die von einem Prediger in abweichender
Form vollzogenen Taufen wiederholt werden
mußten.
Der gefchichtliche Hergang ift folgender: durch die
Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821 waren die
paroeciae in territorio magniducis Saxoniae Wimarensis
existentes dem Bistum Paderborn1 zugeteilt; die Großherzogliche
Staatsregierung hatte die in diefer Bulle getroffenen
Abmachungen mit Preußen zufammen ab-
1) Während ich dies niederfchreibe, entdecke ich zu meinem
Schrecken, daß ich in dem Artikel ,Thüringen' in der PRE. von
Hauck 19,752 ftatt .Paderborn', ,Fulda' geichrieben habe. Die Satz-
Konftruktion fordert, daß ftatt .Fulda' ein anderes Bistum genannt ift,
aber man kann allerdings nicht erwarten, daß diefes andere grade
Paderborn fein muß. Ich werde diefen Schreibfehler fchleunigft als
folchen anmerken laffen.
fchließen wollen. Nachdem aber durch die Bulle Pro-
vida solersque vom 16. Auguft 1821 die neun Pfarreien
des Dekanates Geifa dem Bistum Fulda zugeteilt waren,
lag ein Widerfpruch zwifchen diefen beiden Bullen vor.
Die Weimarifche Regierung, der die Bulle provida solersque
nie mitgeteilt worden war, hielt fich nur an die
erfte Abmachung. Die Praxis gab der zweiten Beftim-
mung Recht, und die Weimarifche Regierung ließ diefe
Praxis zu, indem fie nur von dem jeweiligen Fuldaer
Bifchof einen Revers verlangte, der den proviforifchen
Charakter diefes Zuftandes anerkannte. Freifen zieht
daraus den Schluß, daß die Weimarifchen Katholiken
,nur faktifch, nicht rechtlich der Jurisdiktion des Bifchofs
von Fulda unterftänden' (S. 28). Aber es ift mir dann
nicht recht verftändlich, wie er von diefer, durchaus als
richtig anzuerkennenden Erkenntnis aus ein ganzes ,ka-
tholifches Staatskirchenrecht des Großherzogtums Sachfen'
aufbauen will. Ich fehe in dem von ihm gefchilderten
Zuftande nur einen neuen Beweis dafür, daß vor der
vigens ecclesiae disciplina alle Sätze des kanonifchen
Rechts weichen müffen. Und ich kann das nicht einmal
für ein großes Übel halten, denn hier gilt der Satz, daß
,das Wefen des Kirchenrechts mit dem Wefen der Kirche
im Widerfpruch fteht.'
Daneben bringt die kleine Schrift allerlei kleinere
intereffante Erinnerungen, wie die, daß die erfte feit der
Reformation wiedererrichtete katholifche Pfarrei, nämlich
die in Jena (die dann fpäter nach Weimar verlegt wurde;
erft danach lebte eine zweite in Jena neu auf), nach
der Schlacht bei Jena durch Napoleon gegründet wurde,
am 15. Auguft, am Tage Mariä Himmelfahrt, der zugleich
Napoleons Geburtstag war, ihr Kirchenfeft feiern und den
Titel führen follte: ,Ünferer lieben Frau vom Siege', bea-
tae Mariae Virginis victoria = Jena!
Jena. Thümmel.
Nlausbach, Prof. Dr. Jofeph: Altchriftliche und moderneGe-
danken über Frauenberuf. 3 Auffätze. Apologetifche
Tagesfragen. VI. Heft. 4.—7. verb. Aufl. M. Gladbach
, Volksvereins - Verlag GmbH. 1910. (118 S.)
gr. 8° M. 1 —
Das vorliegende Heft der ,apologetifchen Tagesfragen
für das katholifche Deutfchland' vereinigt drei Auffätze
des bekannten Münfterfchen Theologen die, obwohl lofe
aneinander gereiht und Verfchiedenes behandelnd, doch
eine einheitliche apologetifche Tendenz haben. Die große
geiftige Bewegung in der Frauenwelt berührt natürlich
auch die Lebensintereffen der katholifchen Kirche. Der
Katholik ift daher gezwungen, zu den überall angeregten
Fragen Stellung zu nehmen. Niemand wird es ihm verdenken
, wenn er zunächft die Vorwürfe zurückweift, welche
in oberflächlichen, aber einflußreichen Schriften der katholifchen
Kirchenlehre gemacht werden. Gefchickt wählt
Mausbach zu diefem Zwecke die Schriften des heiligen
Ambrofius aus. An ihnen kann er zeigen, daß bei aller
Mehrwertung der Virginität doch jede Geringfehätzung
der Frauen und der Ehe der katholifchen Lehre fernliegt
. Es bleibt allerdings unbefprochen, daß eine pofl-
tive foziale Ausgeftaltung des chriftlichen Ehe- und Familienlebens
der mittelalterlichen Auffaffung nicht gegeben
war. Bei aller relativen Anerkennung des individuellen
Wertes der Virginität bleibt doch bis heute die Tatfache
beliehen, daß der negativ-asketifche Einfchlag der
katholifchen Ethik nicht nur das Leben mit Gott gefördert
, fondern von Gott gefchaffene Lebensblüten in ihrer
beften natürlichen und fittlichen Kraft geknickt hat,
ftatt ihr Wachstum zu fördern und zu veredeln. Gern
mag man auf das Material der Hexenliteratur oder auf
extreme Äußerungen asketifcher Fanatiker verzichten.
Die edelften Heiligenbilder der katholifchen Kirche genügen
vollftändig zur Bildung des Urteils, daß die katholi-