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Ausgabe:

1911 Nr. 12

Spalte:

367-369

Autor/Hrsg.:

Müller, Karl

Titel/Untertitel:

Kirche, Gemeinde und Obrigkeit nach Luther 1911

Rezensent:

Kawerau, Gustav

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Theologifche Literaturzeitung 1911 Nr. 12.

368

zum Abdruck gebracht hat (Feftfchrift zum 70. Geburtstag
Otto Gierkes, Weimar 1911, S. 797 ff. 812 ff).

Königsberg i. Pr. A. Werminghoff.

Müller, Prof. Dr. Karl: Kirche, Gemeinde und Obrigkeit nach

Luther. Tübingen, J. C. B. Mohr 1910. (VIII, 149 S.)
gr. 8° M. 5 —

Mehrere Auffätze find in diefer Schrift vereinigt.
Zunächft auf S. 1—84 eine zufammenhängende Unter-
fuchung über Luthers Anfchauungen über Kirche, Gemeinde
und Obrigkeit in Anknüpfung an die zuletzt von
Drews und Hermelinck veröffentlichten Forfchungen über
dies Thema. Daran fchließen fich als Anhang eine Reihe
kleinerer Studien, die teils als Exkurfe zu dem voran-
ftehenden Auffatz zu betrachten find, S. 103 ff. u. S. 119L,
teils die Auseinanderfetzung mit Barges Behandlung der
Wittenberger Verhältniffe 1521h und feiner Darftellung
des Verhältniffes Luthers zu Karlftadt und Luthers Verhalten
im Bauernkriege weiterführen. Die außerordent- !
lieh gedankenreiche, in ftraffer Gedankenentwicklung
und zugleich in zahlreichen Einzelunterfuchungen vor- I
fchreitende Arbeit macht es unmöglich, im Rahmen einer
Rezenfion ihr in allen Beziehungen zu folgen. Ich übergehe
die im Anhang behandelten Themata und verweife
auch für den Gedankengehalt der Hauptunterfuchung
auf die lichtvolle Darftellung, in der Müller felbft in
Chriftliche Welt 1910 Nr. 22 und 23 die Ergebniffe der-
felben zufammengefaßt hat. Ich muß mich darauf be-
fchränken, etliche Punkte hervorzuheben, in denen mir
feine Behandlung des Themas befonders fruchtbringend
und fördernd erfcheint.

1. Müller betont energifch, daß, wenn man nicht
immer wieder in Luthers Gedanken fremdartige Vor-
ftellungen hineintragen will, der Ausgang zu nehmen fei
von der mittelalterlichen Anfchauung, die nicht mit Staat
und Kirche im modernen Sinn, fondern mit der einen
Chriftenheit operiert, in der nicht zwei felbftändige Gebilde,
bürgerliche Gefellfchaft und Staat auf der einen, Kirche
auf der andern Seite, nebeneinander beliehen, fondern
ein großes Gemeinwefen, das nur nach verfchiedenen
Seiten fich betätigt. Zwei Sphären innerhalb desfelben
einheitlichen Ganzen, jede mit einer befonderen Obrigkeit,
von denen die geiftliche der weltlichen übergeordnet ift.
Diefe Grundanfchauung wirkt bei Luther nach, aber fo,
daß für ihn der komplizierte Gnadenmittelapparat der
Kirche hinfällt und nur die einfache Wahrheit des Evangeliums
verbleibt; daß ferner der geiftliche Stand feine
Sonderftellung verliert und dem geiftlichen Regiment
jede zwingende Gewalt, fpeziell auch über die weltliche
Obrigkeit, abgefprochen wird. Das ift eine bis auf den
Grund gehende Umgeftaltung der mittelalterlichen Gedanken
, aber dabei bleibt doch die Grundanfchauung
des einheitlichen Körpers der Chriftenheit, mit einer geiftlichen
Macht des Evangeliums und einer Zwangsgewalt
der Obrigkeit in ihren verfchiedenen Abftufungen, wobei
letztere niemals als unperfönliche Inftitution, fondern in
ihren perfönlichen Trägern, die felber Mitglieder diefer
Chriftenheit find, angefchaut wird. (Die Einwendungen,
die jüngft Holl [f. u.j gegen diefe Ausführungen Müllers
von Luthers rein religiöfem Begriff der ,Chriftenheit' aus
erhoben hat, überfehen m. E., daß er doch auch einen
weiteren Begriff der Chriftenheit hat, vgl. z. B. in der
Schrift an den chriftlichen Adel die Wendung: ,in der
Chriftenheit, fonderlich zu Rom'; aber freilich, fie weifen
darauf hin, daß auch von hier aus das mittelalterliche
Schema unhaltbar wurde.)

2. Mit großer Deutlichkeit arbeitet Müller heraus,
daß Luther in feinen erften Reformationsfchriften die
Befugnis der weltlichen Obrigkeit in geiftlichen Dingen
wefentlich negativ faßt, d. h., fie hat Mißbräuchen und
Übergriffen zu wehren und hat den Untertanen gegen

tyrannifche Handhabung der geiftlichen Gewalt Schutz
zu bieten.

3. Im Unterfchiede von Drews betont Müller meines
Erachtens mit Recht, daß wenn Luther die Obrigkeit als
,chriftliche' in Anfpruch nimmt, er dabei nicht an fub-
jektive Gläubigkeit in modernem Sinne denkt, fondern,
daß fie ihm .chriftlich' ift, fobald fie die objektive Gültigkeit
der Forderungen des Wortes Gottes anerkennt und
dementfprechend handeln will.

4. Bei dem Verhalten Luthers in den Jahren von 1522
an, wo es fich um die erfte Organifation evangelifcher
Gemeinden handelt und um die Frage, was zu machen
fei, wenn folchen Gemeinden die Berufung evangelifcher
Prediger verweigert wird, zeigt Müller, daß Luther unter-
fcheidet zwifchen Fällen, in denen Pfarren einer geiftlichen
Inftitution, z. B. einem Klofter, inkorporiert waren, und
zwifchen den Fällen, in denen es fich um eigenes Patronat
handelte. Letzteres erkennt er als eine Inftanz an, die
nicht einfach ignoriert werden kann. Der Gemeinde bleibt
nichts übrig, als fich dann auf eigene Korten einen
evangelifchen Prediger zu befchaffen. Dagegen bei inkorporierten
Pfarren erkennt er einen begründeten Rechts-
titel nicht an und empfiehlt einfach, über die entgegen-
ftehenden Anfprüche hinwegzugehen.

5. Mit großer Sorgfalt geht Müller den Gedanken
Luthers betreffs einer Ausfonderung derer, die mit Ernft
Chriften fein wollen, nach und verfolgt diefelben von
jenem Momente an, wo Melanchthon und Genoffen in
Wittenberg zu einer gefonderten Abendmahlsfeier beiderlei
Geftalt fchritten. Anfangs handelt es fich bei Luther um
die Gegenüberftellung der bewußt Evangelifchen gegen
die ,Schwachen', die noch an den überlieferten gottes-
dienftlichen Gebräuchen hängen. Von 1523 aberhandelt
es fich um den Kreis derer, die mit Bewußtfein dem
Evangelium fich unterwerfen, im Unterfchied von der
Menge derer, die zwar die Neuordnung mitmachen und
fich ihr fügen, ohne doch von der Lebenskraft des Evangeliums
berührt zu fein. Im Unterfchiede von denen,
welche die Gedanken der Sonderung bei Luther wie einen
Fremdkörper betrachten, den fie auf Beeinfluffung von
andrer Seite (Schwenkfeld und Hausmann) zurückfuhren
wollen, betont Müller m. E. mit Recht das volle Eigentumsrecht
Luthers daran und weift darauf hin, daß er
auch noch beim Beginn der Vifitationen die Hoffnung nicht
fahren läßt, daß eben diefe helfen würden, die Sammlung
der ernften Chriften ins Werk zu fetzen. Wann Luther
den Gedanken endgültig aufgegeben hat, läßt fich nicht
feftftellen. Bedeutfam aber ift, was Müller am Schluß
feiner Abhandlung hervorhebt, daß ja grade die Aus-
ftattung diefer inneren Gemeinde mit eignem Gottesdienft
und eigner Sakramentsfeier nach Luthers Gedanken, wenn
fie wirklich zur Ausführung gekommen wäre, notwendig
Spaltung herbeigeführt haben würde, und daß Speners
Gedanken zur Sache eben darum viel eher ausführbar
waren, weil er nicht diefe Sammlung ernfter Chriften vom
Gottesdienft und Sakrament der größeren Gemeinde loslöfte.

6. Treffend hebt Müller die Verfchiedenheit zwifchen
Luthers Vorrede zum Unterricht der Vifitatoren und der
kurfürftlichen Inftruktion hervor. Bei Luther find die
Vifitatoren mit feelforgerlichen Punktionen und lediglich
mit dem Mittel des Wortes ausgeplättete Geiftliche, nach
der kurfürftlichen Inftruktion dagegen landesherrliche
Beamten zur Ausübung des Kirchenregimentes. M. macht
den Verfuch, diefe beiden fo fehr verfchieden lautenden
Dokumente friedlich miteinander auszugleichen. Die Vifitatoren
feien eben beides zugleich, feelforgerliche Diener
am Worte und kurfürftliche Beamte, und dementfprechend
mit einer zweifachen Art von Funktionen ausgeplättet.
Der Landesherr gelange aber jetzt zu einer pofitiven
Tätigkeit am Kirchenregiment, weil die kirchlichen Angelegenheiten
nicht mehr Sache der Einzelgemeinde,
fondern des ganzen Landes geworden feien und daher
unter dem Gefichtspunkt des Landesintereffes Sache der