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Ausgabe:

1911

Spalte:

176-177

Autor/Hrsg.:

Brackmann, Albertus

Titel/Untertitel:

Regesta pontificum romanorum. Germania pontificia. Vol. I, pars I 1911

Rezensent:

Ficker, Gerhard

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Theologifche Literaturzeitung 1911 Nr. 6.

darauf hingewiefen. Der Befchreibung des Vaticanus ift
ein Hinweis auf die Fakfimile-Veröffentlichung der anderen
älteften Codices angefchloffen, wobei nur der Codex Bezae
fehlt. Möchte das überrafchend billige Werk in recht
viele Hände kommen!

Berlin. Hermann von Soden.

Struckmann, Rel.- u. Oberlehr. Dr. theol. Adolf: Die
Euchariitielehre des heiligen Cyrill von Alexandrien. Paderborn
, F. Schöningh 1910. (XV, 170 S.) gr. 8° M. 5 —

In einer früheren, günflig aufgenommenen Studie hatte
der Verf. ,Die Gegenwart Chrifti in der hl. Euchariftie
nach den fchriftlichen Quellen der vornicänifchen Zeit'
(Wien 1905) zum Gegenftande feiner Unterfuchungen
gemacht. Die vorliegende Schrift fchließt fich an die
genannte an, und Str. ftellt noch weitere Einzelunter-
fuchungen über die Euchariftielehre der Väter in Ausficht.

Der hier behandelte Gegenftand muß als ein höchft
fchwieriger bezeichnet werden. Es ift nicht zu verwundern
, daß die Euchariftielehre Cyrills eine fehr verfchie-
dene Beurteilung erfahren hat. Während Steitz, Harnack,
Loofs, Michaud die Äußerungen Cyrills dahin zufammen-
faffen und erklären, daß der alexandrinifche Kirchenvater
eine dynamifche Gegenwart Chrifti im Abendmahle annahm
, vertreten Thomafius und die meiften katholifchen
Theologen die Anficht, nach welcher Cyrill von Alexandrien
Vertreter einer durchaus realiftifchen Deutung
gewefen fei. Diefer letzten Auffaffung fchließt fich auch
unfer Verf. an. ,Cyrill von Alexandrien hat den eucha-
riftifchen Leib für völlig identifch mit dem verklärten
Leibe Chrifti gehalten, nicht etwa nur den Wirkungen,
fondern dem Wefen nach' (151).

Den Nachweis und die Begründung diefes Satzes hat
fich Str. nicht leicht gemacht. Seine Schrift zerfällt in
drei Teile. Im erften prüft er die Äußerungen des Kirchenvaters
aus der Zeit vor den neftorianifchen Wirren
412—429 (20—80); im zweiten handelt er von der hl.
Euchariftie (oder, wie C. fich meiftens ausdrückt, der
geheimnisvollen Eulogie) im Kampfe Cyrills gegen Ne-
itorius (81 —138); der dritte gibt eine Gefamtdarftellung
der Euchariftielehre des hl. Cyrill (139—161). In einem
Anhang teilt Str. das 1907 in Oberägypten aufgefundene
ältefte liturgifch-euchariftifche Dokument der alexandri-
nifchen Kirche mit (162—164). Ein forgfältiges Namen-,
Sach- und Stellenregifter erleichtert wefentlich das Nach-
fchlagen und das Nachprüfen des Quellenmaterials.

Der Wert der Struckmannfchen Arbeit liegt zunächft
in dem unermüdlichen Fleiß, mit welchem der Stoff zu-
fammengetragen und überfichtlich dargeftellt worden ift.
Aus den 10 Bänden der Mignefchen Ausgabe (68—77)
hat Str. alle wichtigeren Texte gefammelt und in chrono-
logifcher Ordnung dargeboten; da er in den Anmerkungen
den Wortlaut des griechifchen Originals mitteilt und in
feiner Darfteilung eine genaue Überfetzung gibt, ift dem
Lefer ftets die Möglichkeit einer Kontrolle gegeben. Daß
eine folche notwendig ift, daß namentlich die aus ihrem
Zufammenhang losgelöften Stellen zuweilen eine klare
Antwort gar nicht geftatten, erhellt aus der Unterfuchung
des Verf.s. Störend ift aber vor allem, daß Str. in manchen
Fällen an den alten Kirchenvater mit Frageftellungen
herantritt, die in diefer Form und in diefem Wert für
ihn überhaupt noch gar nicht vorhanden waren. Aus
diefem Umftande ergeben fich Verfchiebungen, die den
Wert der hiftorifchen Arbeit beeinträchtigen müffen, die
fich aber aus dem dogmatifchen Standpunkte des rechtgläubigen
Katholiken hinreichend erklären. ,Unberührt
durch Hypothefen, von denen die folgende die vorhergehende
zu Grabe trägt, bleibt die katholifche Auffaffung
auf ihrem prinzipiellen Standpunkte flehen. Sie
fieht in Chrifti Wort toüto soxi xb oeö/ict (iov ein liebes
Gotteswort und die höchfte Gottesgabe; fie hält das

xovxo JtoielzE für verpflichtenden Befehl des Gottesfohnes,
deffen Vollzug fowohl Paulus als die ältefte Tradition
gewährleiften. Sie gibt zwar eine weitere Entfaltung der
in den kurzen biblifchen Worten kernhaft enthaltenen
Gedanken in fpäterer Zeit zu, aber eine Entwickelung,
die unter dem Beiftande deffen ftand, den der Herr einft
in ernfter Abfchiedsftunde als den Geift der Wahrheit
verheißen, der die Seinen an alles erinnern werde, was
er felbft ihnen gefagt habe. Darum fieht die katholifche
Dogmenhiftorik in den euchariftifchen Äußerungen der
großen Theologen der Vorzeit glänzendes Edelmetall,
das auch heute noch gangbare Münze bietet' (VI). Innerhalb
der durch diefes Bekenntnis angedeuteten Schranken
bietet der Verf. eine höchft dankenswerte Leiftung. Die
zahlreichen Wiederholungen, die die notwendige Folge
der von ihm angewandten Methode waren, erhöhen zwar
nicht den Genuß der dargebotenen Lektüre, fie führen
aber tiefer in den Gegenftand ein und bringen die ver-
fchiedenen Seiten desfelben zu voller Geltung. Die
Zahl und das Gewicht der angeführten Texte läßt m. E.
darüber keinen Zweifel, daß wenn man die modernen
Formeln gebrauchen wollte, Cyrill von Alexandrien der
realiftifchen Deutung des Abendmahls näher fleht als der
dynamifchen oder gar der fymbolifchen. Die Feftftellung
diefer Tatfache fchließt felbftverftändlich kein Werturteil
über diefelbe ein. Die von Harnack mit Zuverficht auf-
geftellte, von Struckmann mit Entrüftung zurückgewiefene
Erklärung, daß diefer Löfungsverfuch, wie die ganze
Entwickelung der Abendmahlslehre und der Abendmahlspraxis
, ,zu den fchwerften Hemmungen zu rechnen ift,
welche das Evangelium in feiner Gefchichte erlebt hat',
ftellt das Problem auf einen andern Boden als den der
Gefchichte. Über diefe Frage hat in letzter Inftanz nicht
die hiftorifche Wiffenfchaft, fondern der religiöfe Glaube
zu entfcheiden.

Straßburg i. E. P. Lobftein.

Regesta Pontificum Romanorum. Iubente Regia Societate
GottingensicongessitPaulusFridolinusKehr. Germania
Pontificia sive repertorium privilegiorum et litterarum
a Romanis Pontificibus ante annum MCLXXXXVIII.
Germaniae ecclesiis monasteriis civitatibus singulisque
personis concessorum. Iubente Regia Societate Got-
tingensi opes porrigentibus curatoribus legati Wede-
kindiani congessit Albertus Brackmann. Vol. I parsl.
Provincia Salisburgensis I. Berolini, apud Weid-
mannos MDCCCCX. (VII, 265 p.) Lex. 8° M. 10 —

Den Deutfchland betreffenden Teil der Regesta Pontificum
Romanorum, die P. Fr. Kehr im Auftrag der
Göttinger Gefellfchaft der Wiffenfchaften herausgibt, hat
A. Brackmann in Marburg zu bearbeiten übernommen.
Der erfle Band diefer Germania pontificia foll die Regelten
aller Privilegien, Schreiben und Akten bringen, die die
Päpfte bis auf Innocenz III. (exclus.) an Kirchen und
einzelne Perfonen der Salzburger Kirchenprovinz erraffen
haben. Er wird die Diözefen Salzburg, Gurk, Brixen,
Paffau, Regensburg, Freifing, Neuburg, und dazu die ehemals
der Aquilejenfer Kirchenprovinz zugehörigen Kirchen
Arnoldftein, Seitz, Geirach und die Diözefe Trient
enthalten. Von diefem erften Bande liegt jetzt die erfte
Hälfte vor, die Bistümer Salzburg, Gurk (im Anhange
dazu die Kirchen Arnoldftein, Seitz, Geirach), Säben,
Brixen, Paffau (im Anhang dazu die an die Fürften von
Öfterreich etc. auf Paffau bezüglichen Schreiben) enthaltend
. Alles in Allem haben wir es mit einer für die
Kirchengefchichte Deutfchlands bis zum Ende des 12.
Jh. grundlegenden Arbeit zu tun. Die Anordnung, wie
fie für die einzelnen Teile befolgt wird, ift aus den
früheren Bänden der Regefta, über die in unferer Zeit-
fchrift berichtet worden ift, bekannt und braucht darum