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Ausgabe:

1910 Nr. 21

Spalte:

667-668

Autor/Hrsg.:

Trial, C.

Titel/Untertitel:

Instruction religieuse et première communion 1910

Rezensent:

Lobstein, Paul

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667

Theologifche Literaturzeitung 1910 Nr. 21.

668

in der Neuzeit und zugleich ein hervorragender, in
mancher Hinficht bahnbrechender Gelehrter.'

Budapeft. W. Bacher.

Trial. C. Instruction religieuse et premiere communion.

Nimes-Paris 1910. (87 p.) gr. 8° Fr. 2 —

Der Verfaffer diefer aus dem Herzen eines aufrichtigen
Freundes der evangelifchen Jugend geborenen
Schrift hatte fich bereits in feinem gehaltvollen Essai
d'education chritienne (f. Theol. Literaturztg. 1903, Nr. 22)
über die auch jenfeits der Vogefen auf der Tagesordnung
flehende Frage des Religionsunterrichtes geäußert, [
indem er fich nicht damit begnügte, Klagen zu erheben j
und Wünfche auszufprechen, fondern felber Hand an- |
legte, um das fchöne Werk der religiöfen Erziehung der
Jugend dem Ideal näher zu bringen.

Das gegenwärtige Büchlein bildet eine willkommene j
Ergänzung zu der vor acht Jahren erfchienenen Schrift.
Der auf eine fünfunddreißigjährige, in Nimes geübte
pfarramtliche Tätigkeit zurückblickende Verfaffer fchil-
dert in ergreifenden Worten die Nöte und Sorgen, die
ihm auf der Seele laften beim Hinblick auf die zu erziehende
Jugend, die fich zumal unter den fchwierigen
Verhältniffen, in denen fich in Frankreich die vom Staat
getrennte Kirche bewegt, in wachfendem Maße den
religiöfen und fittlichen Einwirkungen des ChriPtentums
entzieht. Die dringenden Reformen, die er zur Belebung
und Vertiefung der iducation chritienne vorfchlägt, fucht
er felbft nach Kräften durchzuführen; aber der Einzelne
ift fchließlich ohnmächtig, wenn das Vorgehen auf der
neuen Bahn nicht eine einheitliche Gefamtaktion be-
deutet: die Erhöhung des Alters derKatechumenen, dieVer-
mehrung der Zahl der Religionsftunden, die Verbefferung
der Katechismen und der Lehrvorträge, die Unterordnung
des Unterrichts unter die Erziehung find Forderungen
, die nur in Übereinflimmung mit den Gemeinden
und bei kräftiger Unterftützung der kirchlichen Behörden
verwirklicht werden können. Daß T. das Gewiffen feiner
Lefer zu wecken und zu fchärfen fucht, muß unbedingt
gebilligt werden, denn nur dadurch bahnt er fich den
Weg zur Abftellung der Mißbräuche, in denen er eine
fchwere Schädigung der proteftantifchen Jugend erblickt.

Die Kritik, welcher T. die in Frankreich herrfchende,
von der unfrigen kaum zu unterfcheidende Konfir-
mationsfitte und den an die Einfegnung fich anfchließen-
den erften Abendmahlsbefuch unterwirft, begegnet fich
in weitem Umfang mit den auch unter uns immer wieder
laut werdenden Klagen und Anklagen. Mit befonderem
Pathos eifert der Verf. gegen die als Gelübde aufgefaßte
Konfirmationsfeier, gegen die Unwahrheit der an Kinder
von 13—14 Jahren geftellten Fragen, gegen den
künfrlichen und abfoluten Charakter der ihnen gemachten
Zumutungen, gegen jenes Pnarifäertum der Alten, die
den Schwachen und Kleinen Laden auferlegen, die fie
felbd mit keinem Finger rühren. Will man von diefen
ein Verfprechen abnehmen, fo formuliere man dasfelbe
in einer den noch elementaren Bedürfniffen der Kinder
entfprechenden Gedalt; beffer noch laffe man folche
Verfprechen und Anforderungen ganz fallen, und ge-
dalte man die Konfirmation zur .Aufnahme der Kinder
unter die Zahl der noch minderjährigen, fich rezeptiv
verhaltenden Glieder der Gemeinde, die alles zu empfangen
haben und felber noch nichts zu geben vermögen
' (40). Erd fünf oder fechs Jahre nachher kann
von einer Aufnahme unter die volljährigen und wirklich
felbdtätigen Glieder der Kirche die Rede fein (46). —
Was den erden Empfang des heiligen Abendmahls betrifft
, fo erklärt fich T. fehr entfchieden gegen die
durch die Sitte geforderte Maffenkommunion der Neukonfirmierten
. Auch hier id jeder Zwang vom Übel, und
kann nur der Heuchelei oder der Indifferenz und Leichtfertigkeit
Vorfchub leiden. Die obligatorifche und allgemeine
Teilnahme am Sakrament als Anfchluß an die
Konfirmation hat dem aus freiem Entfchluß dammenden
Abendmahlsbefuch zu weichen, der nur dann dattfinden
darf, wenn der Einzelne fich innerlich vorbereitet und
wahrhaft bedürftig fühlt.

So weit die Grundgedanken der mit großer Klarheit
und Wärme verfaßten Schrift. Befonders wohltuend
berührt das befonnene, das Für und Wider gerecht abwägende
Urteil des vor jeder radikalen Überdürzung
wie vor dem zähen Fedhalten an dem Alten gleich
warnenden Verladers. Er verbindet ein fympathifches
Verdändnis für das Hergebrachte mit einem lebhaften
Gefühl für das, was der Gegenwart not tut. Endlich id
hervorzuheben, daß alle feine Ausführungen auf einer
gründlichen Kenntnis des in der Vergangenheit der
evangelifchen Kirchen Frankreichs bisner Geleideten
beruhen. Die kritifche Auseinanderfetzung mit den in
früheren Jahren und in der Gegenwart üblichen Formeln
wirft für die Liturgik einen wertvollen Gewinn ab.

Der Grundtendenz der Trialfchen Vorfchläge wird
vorausfichtlich auch derjenige beipfiichten, der über die
praktifche Durchführbarkeit einzelner Vorfchläge einige
Bedenken hegen follte. Solche Bedenken dürften z. Tl.
durch den verfchiedenen Boden bedingt fein, auf welchem
der Verf. wirkt. Man kann nur wünfchen, daß feine
hochherzigen, von der Herrlichkeit des Evangeliums
durchdrungenen, auf die Würde und Freiheit der Kinder-
feelen voll bedachten Worte weite Verbreitung und
günftige Aufnahme finden mögen. Bei der hervorragenden
Bedeutung, die dem immer noch jugendfrifchen
und beredten Pfarrer in Nimes zukommt, geftaltct fich
diefer Wunfeh zu einer wohlbegründeten Hoffnung.
Aber auch bei uns wird man in den Kreifen, die mit
denfelben Problemen und Schwierigkeiten zu ringen
haben, an der Schrift Trials nicht achtlos vorübergehen
dürfen.

Straßburg i. E. P. Lobftein.

Stephan, Priv.-Doz. Lic. Horft, Die kirchliche Stellung des

Religionslehrers. (Separatabdruck aus der Zeitfchrift für
evang. Religionsunterricht.) Berlin, Reuther & Reichard
1910. (23 S.) gr. 8° M. — 40

Der jetzige Marburger Kirchenhifloriker, der ver-
fchiedene Jahre im Königreich Sachfen Religionslehrer
war, behandelt in diefem vor einer zahlreichen Zuhörer-
fchaft gehaltenen und mit warmer Zuftimmung aufgenommenen
Vortrag eine Prinzipienfrage von größter
praktifcher Bedeutung: in weffen Auftrag und Dienft
arbeitet der Religionslehrer (bef. an den höheren Schulenj?
St. bekennt fich zu der von den ,Liberalen' vielfach verworfenen
Antwort: im Dienft der Kirche. Daraus zieht
er nun die Konfequenz: dann foll die Kirche die Religionslehrer
aber auch als einen eigentümlichen und unentbehrlichen
, dem Pfarramt neben-geordneten Stand
anfehen und behandeln, d. h. fie foll fie nur durch fpe-
zififch religionspädagogifch gebildete Organe beauffich-
tigen und foll ihnen als ,Stand' in der Synode neben
den Pfarrern ihren gebührenden Platz geben. St. hat
das Zutraunen, daß die Kirche die befondere Lage
und Aufgabe der Religionslehrer würdigen und fie bei
ihrer kirchlichen Verpflichtung nicht ,dogmatifch' binden
wird. Überhaupt ift, natürlich, das Ganze nicht im Sinn
einer bedenklichen ,Verkirchlichung' des Religionsunterrichts
, fondern im Sinn einer Stärkung des kirchlichen
Intereffes der Religionslehrer und im Sinn einer Bluterneuerung
der Kirche gemeint.

Daß diefe beiden Zwecke aller Bemühung wert
find, ift zweifellos. Auch möchte Referent glauben, daß
bei der im ganzen friedfertigen ,milden' Richtung, die
in der Kirche und Religionslehrerfchaft (wenigftens an