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Ausgabe:

1910 Nr. 12

Spalte:

362-365

Autor/Hrsg.:

Heinrichs, L.

Titel/Untertitel:

Die Genugtuungstheorie des hl. Anselmus von Canterbury neu dargestellt und dogmatisch geprüft, zugleich als Jubiläumsschrift z. 800jähr. Gedächtnis d. Todestages Anselms (21. April) 1910

Rezensent:

Heim, Karl

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Theologifche Literaturzeitung 1910 Nr. 12.

362

ein Eigentum an der Kirche felbft genügend erklärt wird; 1
fie ift es gewefen, die den Streit um die Inveftitur veranlaßt
hat Die zweite Inveltitur ilt jene, die nicht mehr
dem Kirchenamt fondern nur noch den Temporalien bezw.
den Regalien gilt und, da fie bei den höheren Kirchen
in lehensrechtlicher Form vollzogen wird und mitLeiftung
von Mannfchaft und Treueid verbunden ift, von Scharnagl
als .feudale' Inveftitur bezeichnet wird. Eine dritte Form
ift die fogenannte concessio, die .uneigentliche Inveftitur', [
die eine bloße Beftätigung der Temporalien und Zu-
ficherung des königlichen Schutzes ift und nur in Frankreich
von der Kirche durchgefetzt worden ift.

In wichtigen Stücken können wir dem Verfaffer nicht
beiltimmen. Der Anfpruch der Könige auf die Befetzung
der Kirchen, die fie mit Hoheitsrechten und Reichsgut
ausgeitattet hatten, war nicht nur ein .vermeintliches'
Recht (S. 12), fondern die Folgerung oder die Voraus-
fetzung diefer Vergabungen und durch die Gewohnheit
fanktioniert. Wenn wir lefen, daß es fich in dem In-
veftiturfteit um ein Syftem handelte, das mit den Grundlagen
der Kirchenverfaffung abfolut unvereinbar war, fo
daß der Kampf gegen die Laieninveltitur beginnen mußte,
fobald fich die Kirche diefes Gegenfatzes bewußt wurde
<S. 10), fo ift zu bemerken, daß kirchliches Recht und
kirchliche Verfaffung fich allmählich entwickelt haben.
Der hier angewandte Maßltab ift einem Syftem entnommen
, das damals erft das Programm einer Partei,
nicht das der Kirche war. Die kirchenpolitifchen Grund-
fätze der Gregorianismus waren nicht altkirchlicher
Katholizismus, fondern eine Weiterbildung und ftellen in
nicht wenigen Beziehungen ein Neues dar, nicht nur
gegenüber den herrfchenden Rechtsanfchauungen der
damaligen Zeit fondern gerade gegenüber dem kirchlichen
Altertum. — Aber wir wollen bei diefer Gefamtbeurteilung
des Zeitalters des Inveftitur nicht verweilen, da fie von
dem Verfaffer nur einleitungsweife behandelt wird, fein
Hauptintereffe konzentriert fich offenbar aul die Durch-
fuh rung der Thefe, daß der Kampf gegen die Laien- I
inveftitur der Kampf gegen das Eigenkirchenrecht gewefen
ift. In diefem wefentlichften Punkt der ganzen 1
Unterfuchung hat aber Scharnagl, wie mir wenigftens
fcheint, fein Ziel nicht erreicht. Ich vermiffe den ftrikten
Nachweis, daß das Eigenkirchenrecht die ihm zugewiefene
Rolle in dem Inveftiturftreit tatfächlich gefpielt hat. Sie
wird vorausgefetzt, aber es wird nicht bewiefen, daß die
Zeitgenoffen um diefen Kampfpreis geftritten haben.
Wie ilt es zu verliehen, daß die kaiferlichen Publiziften,
wenn wirklich das Eigenkirchenrecht den ganzen Inveftiturftreit
veranlaßt hat, darauf verzichtet haben, diefes gefährdete
Recht zu verteidigen? Scharnagl ift diefe bei
der Annahme feiner Hypothefe auffällige Tatfache nicht
entgangen, aber er vermag fie nicht zu erklären. Seine
Beweisführung ftützt fich daher darauf, daß die kirchlichen
Schriftlteller und kirchliche Gefetze gegen das
Eigenkirchenrecht geftritten haben. Aber das von ihm
herangezogene Material liefert auch für diefe Behauptung
keine befriedigende Begründung. Nur weil der Verfaffer
von dem Gedanken der Eigenkirchentheorie beherrfcht
ift, kann er in dem Kanon der Synode zu Rheims 1049
(nc qms sine electione cleri et populi ad regimen ecclesia-
sticum proveheretur), der nichts anderes als das Verbot
der Befetzung eines Bistums unter Ausfchluß von Klerus
und Volk ausfagt, ohne Andeutung des Rechtstitels, auf
Grund deffen lie fonft erfolgte, die Inveftitur des Eigen-
kirchenrechts unterfagt finden; er lieht hier fogar ,im
Prinzip das ganze Eigenkirchenrecht bezw. die Übertragung
des Eigenkirchengedankens auf die höheren Kirchen
verurteilt' (S. 14). Günltiger für die Theorie des Ver-
faffers lauten die Ausführungen des Kardinals Humbert
(S. 17 fr.) auch die Befchlüffe der Faftenfynode von 1078
(S. 34ff.). Zwilchen der von Kardinal Deusdedit
(Sk 54f.) getadelten Befetzung von Bifchofftühlen durch
römifche Kaifer und dem Eigenkirchenrecht finde ich j

keine Beziehung. Klar tritt dagegen der Gedanke z. B.
bei Placidus von Nonantula (S. 105) hervor. Wir dürfen
daher annehmen, daß auch das Eigenkirchenwefen in
dem Streit um die Inveltitur von Bedeutung gewefen ift,
aber können der Darltellung Scharnagls, die es zum
Ausgangspunkt und Mittelpunkt des Kampfes macht,
nicht beitreten. — Auffällig ilt, daß der Verfaffer, fo viel
ich fehe, den bei mehreren antigregorianifchen Schrift-
ftellern vertretenen und zum Teil zur Rechtfertigung der
königlichen Inveltitur verwandten Gedanken, daß der
König durch feine Salbung einen geiftlichen Charakter
befitzt (die Stellen in meiner Publiziftik des gregoriani-
fchen Kirchenftreits S. 547), nicht berückfichtigt hat.

Marburg i. H. Carl Mirbt.

Heinrichs, Rekt. Dr. L., Die Genugtuungstheorie des hl.
Anielmus von Canterbury neu dargeltellt und dog-
matifch geprüft, zugleich als Jubiläumsfchrift zum
achthundertjährigen Gedächtnis des Todestages An-
felms (21. April). (Forfchungen zur Chriltlichen
Literatur- und Dogmengefchichte. Herausgegeben
von A. Ehrhard und J. P. Kirfch. Neunter Band.
Erltes Heft.) Paderborn, F. Schöningh 1909. (XII,
173 S.) gr. 8° M. 5.60

Diefe Schrift hat die unausgefprochene Tendenz,
Anfelms Satisfaktionslehre, foweit es irgend möglich ilt, mit
der Kirchenlehre auszuföhnen. Die Differenz zwifchen An-
felm und der Kirchenlehre beruht ja bekanntlich nicht
auf dem Satisfaktionsbegriff als folchem, der leicht neben
den übrigen aus der Bußpraxis genommenen Termini
in die kirchliche Verföhnungslehre aufgenommen werden
konnte, fondern auf der Vernunftnotwendigkeit [ne-
cessitas) des von Gott eingefchlagenen Wegs, die Anfelm
nachweifen wollte, alfo auf dem rationalifierenden
Element in feiner Theologie. ,Nach dem Vatikanum
kann felbltredend von einer Vernunftnotwendigkeit des
übernatürlichen Ziels oder des Wiederherltellungsdekrets,
fei es in feiner abltrakten Natur, fei es in feiner konkreten
Ausgeftaltung, auf keinen Fall die Rede fein'. .Deshalb
find alle diesbezüglichen Aufhellungen Anfelms als eine
fchadhaft gewordene Hülle von dem Wefen der Theorie
zu trennen; die Ausführungen des hl. Lehrers in diefem
Punkte find als ein dogmengefchichtlich recht intereffanter,
genialer, aber verfehlter, apologetifcher Verfuch zu betrachten
' (S. 154). Heinrichs fucht nun Anfelms Lehre
fo zu interpretieren, daß ein möglichft kleiner Teil der-
felben unter diefes kirchliche Verdammungsurteil fällt.

Am wertvollften ilt derjenige Teil der Arbeit, in
dem diefe kirchliche Harmonifierungstendenz am wenigften
zur Geltung kommt, der auf die Analyfe der Schrift
,Cur deus homo' folgende zweite Abfchnitt über das
Problem der Notwendigkeit in Anfelms Theorie und
deffen Stellung zum Urbefeligungsdekret. Funke (Grundlagen
und Vorausfetzungen der Satisfaktionstheorie des
hl. Anfelm, Münller 1903) hatte auch aus diefer Grundlage
der Anfelm'fchen Theorie das rationaliltifche
Element zu eliminieren gefucht. In den Worten I, 10:
,Constel inte?' nos kontinent esse /actum ad beatiludinem...
et aha quorum fides ad sa/utem acternam necessaria est'
entnimmt Anfelm nach Funkes Interpretation den Satz
vom Urdekret der Offenbarung. Heinrichs fagt demgegenüber
mit Recht: ,Wenn Anfelm die aha, quorum fides
est necessaria' einfach als dogmatifches Fundament vorausfetzte
, fo war in der zultimmenden Antwort Bofos:
,tta fiat, quia nihil in Ins impossibile aut inconveniens
Deo videtur' ganz unverftändlich (S. 48). Vielmehr
haben wir in den Kapiteln 1—4 des zweiten Buchs den
aus Vernunftgründen abgeleiteten und von der Offenbarung
ganz abfeilenden Nachweis, daß der Menfch als
vernunftbegabte Natur für die fruitio Dei beftimmt ift
(II, 1), daß der Menfch gefündigt hat, da er fonft nicht