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Ausgabe:

1909

Spalte:

673-675

Autor/Hrsg.:

Engelkemper, Wilhelm

Titel/Untertitel:

Heiligtum und Opferstätten in den Gesetzen des Pentateuch 1909

Rezensent:

Nowack, Wilhelm

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Theologische Literaturzeitung

Herausgegeben von D. Ad. Harnack, Prof. in Berlin, und D. E. Schürer, Prof. in Göttingen.

Jährlich 26 Nrn. Verlag: J. C. Hinrichs'fche Buchhandlung, Leipzig. Halbjährlich 9 Mark.

_ y 1 r r Manufkripte und redaktionelleKorrefpondenzen find ausfchließlich , i trrr

Jr. 20, JaXirff. 04t. anProfeirorD. Schürer in Göttingen, Fnedländerwcg56, zu fenden. 4l. JjeZeniDer lyUcL

Rezenfionsexemplare ausfchließlich an den Verlag.

Engelkemper, Heiligtum und Opferftätten in
den Gefetzen des Pentateuch (Nowack).

Schürer, Gefchichte des jüdifchen Volkes
im Zeitalter Jefu Chrifti, 4. Aufl. 3. IM.

Harnack, Lehrbuch der Dogmengefchichte

4. Aufl. I. u. 2. Bd. (Harnack).
Regesta pontificum romanorum, ed. Kehr, Italia
pontificia vol. III: Etruria (Keller).

(Schürer). , Veröffentlichungen der Gutenberg-Gefellfchaft

Riggenbach, Bibelglaube und Bibelforfchung
(Lobftein).

Sharman, The Teaching of Jesus about tht

Future (Clemen).
WeiS, Joh., Paulus und Jefus (Schufter).

V—VII (W. Koehler).
Wefterburg, Preußen und Rom an der Wende

des achtzehnten Jahrhunderts (Bruckner).
Kneller, Gefchichte der Kreuzwegandacht
(Bruckner).

Thieme, Die Theologie der Heilstatfachen und
das Evangelium Jefu (Lobftein).

Brander, Der naturaliftifche Monismus der Neuzeit
oder Haeckels Weltanfchauung (Rolffs).

Engert, Der naturaliftifche Monismus Haeckels
(Derf.).

Apel, Kommentar zu Kants ,Prolegomena'. I.
Die Grundprobleme der Erkenntnistheorie
(Elfenhans).

Baumgarten, Neue Bahnen, 2. Aufl. (Schufter).

Engelkemper, Priv.-Doz. Prof. Dr. Wilhelm, Heiligtum fchen offiziellem Opferkult am Bundeszelt und ent-
und Opferltätten in den Gefetzen des Pentateuch. Exe- wickelter häuslicher Pnvatfchlachtung unterfchieden, das
getifche Studie. Paderborn, F. Schöningh 1008. (VI, Verbot der letzteren in Lev 17, 3—7 ift erft fpäter
" c 00 tut /ift hinzugekommen, als der erlaubte Ufus in aberglaubi-

115 S.J gr. ö m. 2.00 rchen Abufus ausgeartet war. Das werde auch durch

Der Kern des Problems, mit dem fich E. befchäftigt, Lev. 3, 16b. 17 und 7, 22—27 beftätigt, denn diefe Gefetze
wird von ihm felbft fo beftimmt: Hat fchon Mofes den (teilen Grundsätze auf, die an und für fich zwar auch
Gedanken des einen zentralen Heiligtums gefetzlich j am Zentralheiligtum Geltung haben, die aber über dies
ausgeprägt, oder waren die zahlreichen Opferftätten, die hinaus mit einer weiter reichenden Wirkungskraft, näm-
uns in der Gefchichte Israels begegnen, dem Bundesgott | lieh für alle israelitifchen Ortfchaften, ausgeftattet find,
gleichberechtigte Heiligtümer? Die Unterfuchung verläuft 1 Ähnlich liege die Sache mit Lev. 17, 10—12, denn der
in fünf Abfchnitten. Der erfte handelt von der Einheit ' hier in v. 11 genannte Altar fei eben generell von jedem
des Heiligtums im Bundesbuch, Priefterkodex und Deu- ' Altar, alfo auch von den Privataltären zu verliehen,
teronomium. Hier ift von Bedeutung die Unterfuchung Das fei zwar auffallend, aber man müffe bedenken, daß
über Ex. 20—23, wo E. überall die Einheit des Kultus- der Priefterkodex gar kein Intereffe hatte, das
ortes vorausgefetzt findet, befonders in Ex. 23, 14—19, 1 Recht der Privaltäre deutlicher hervorzukehren,
denn der natürliche Sinn der Verpflichtung, an den drei 1 Was aber Ex. 20, 24 fr. angeht, fo beziehen fich auch
Hauptfeften nicht mit leeren Händen vor Jahve zu er- diefe Verfe auf Privataltäre. Allerdings müffe man dann
fcheinen fei doch der, ,daß wie Jahve, fo auch feine die offiziellen Opfer in v. 24 .deine Brand- und Fried-
Wohnftätte nur eine ift', eine Auffaffung, welche durch opfer' für interpoliert halten, aber dazu fei man voll be-
die Parallele Ex. 34, 23 ff. beftätigt werde. Im zweiten i rechtigt, habe doch das Altargefetz weder in der Stifts-
Abfchnitt befchäftigt fich E. mit dem Verbot privater hütte, noch im falomonifchen Tempel in Bezug auf die
Opferungen und der Zuläffigkeit privater Schlachtungen offiziellen Opfer Geltung gehabt, folglich habe es für fie
in Deut. 12. E. fcheidet hier eine ältere Mofe zugehörige nicht gegolten, das Gefetz könne alfo jene Worte nicht
Faffung in 12, i—7. 13—18 von der jüngeren Samueli- enthalten haben. Der fünfte Abfchnitt will die Frage
fchen in 12,8—12.20—27: beide fordern die Darbringung beantworten, in welchem logifchen und hiftorifchen Veraller
offiziellen Opfer am Zentralheiligtum und geben hältnis diefe zum Teil widerfprechenden Gefetze zu
zugleich die für den Hausbedarf dienenden Schlachtungen einander flehen. E. fucht hier nachzuweifen, daß die
frei. Mitbeftimmend für die Scheidung ift die Behauptung, Rechtsgiltigkeit der abfoluten Einheit des Kultusortes
daß die in Deut. 12 und fonft vorausgefetzte Verarmung fchon vor dem falomonifchen Tempelbau beftanden habe,
mancher Leviten in mofaifcher Zeit und überhaupt unter Dem widerfpreche auch 1 Reg. 3, 1 ff. nicht, denn 3, 2. 3 b
legalen Verhältniffen undenkbar fei. Erft bei der Neu- feien fpätere Interpolationen, und wenn in 3,4 von der
redaktion der Gefetze unter Samuel feien diefe Hinweife .großen Bama in Gibeon' die Rede ift, fo befage
eingefügt, während die Andeutungen einer einflußreichen das nur, daß dort die israelitifche Bama xaz'egoxrjv
Stellung des Levitentums im engeren Sinn gegenüber war. Ebenfo fucht E. die gefetzliche Befeitigung des
dem Prieftertum der Zeit der zweiten Redaktion am i Privatopferrechts fchon vor den Reformbeftrebungen des
Ende der Königszeit zugehören. Intereffant ift auch die 7. Jahrh.s aufzuzeigen. Tatfächlich ergeben fich alfo drei
Ausführung über Deut. 16, 21—17,1: auch hier handelt Entwicklungsftufen in den Gefetzen über den Kultort:
es fich um ein Samuelifches Gefetz, denn das Verbot, 1. jede Schlachtung ift Opfer, das entweder am Zentralfich
.neben dem Alter Jahves, den du dir errichteft, eine heiligtum Ex. 23, 14 fr. Lev. 17, 8. 9 oder als privates auf
Afchere zu pflanzen', könne fich nur auf die Privataltäre , fchlichten Altären überall dargebracht wird Ex. 20, 24 ff.
Jahves beziehen, denn unmöglich könne hier an den , Lev. 3, 16b. 17. 7, 22—27; 2- jede Schlachtung ift Opfer,
Brandopferaltar der Stiftshütte gedacht werden, der ja i aber nur am Zentralheiligtum Lev. 17, i.ff. geftattet;
längft vorhanden war. Der Verf. fah ein, daß die volle 3. Opfer dürfen nur am Zentralheiligtum dargebracht
Durchführung des mofaifchen Gefetzes nur allmählich j werden, Schlachtungen außerhalb desfelben find erlaubt,
zu erreichen fei, darum verwirft er die Privataltäre nicht ! find aber keine Opfer Deut. 12, I—7. 13—18 Der letzte
fofort, fondern verbietet nur die Nachahmung heidni- j fechfte Abfchnitt endlich befchäftigt fich mit dem mofaifchen
Beiwerkes. In welchem Verhältnis flehen nun die
priefterliche Gefetzgebung und das Buudesbuch zu diefen
Ergebniffen? Damit befchäftigt fich die vierte Unterfuchung
. Auch der Priefterkodex hat urfprünglich zwi-

fchen Urfprung der Gefetze und ihrer Wirkung in der
nachmofaifchen Zeit. In jene Zeit bis Num. 14, wo
das Volk als Einheit unter der Führung Mofes erfcheint,
gehört das erfte Entwicklungsftadium. Von Num. 20

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