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Ausgabe:

1909 Nr. 1

Spalte:

18-20

Titel/Untertitel:

Zwingliana. Mitteilungen zur Geschichte Zwinglis und der Reformation. 1908. (Bd. II, Nr. 7 u. 8.) 1909

Rezensent:

Bossert, Gustav

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Theologifche Literaturzeitung 1909 Nr. 1.

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gebildeten Verteidiger. Aus dem Abfchnitt über die An- über den ntterhchen von vornherein die Vermutung des
fchauungen der gnechifchen Kirchenväter des 4. und 5. , höheren Alters für fich haben (S. 132) Auch für che
Jahrhunde.ts möchte ich nur den Abfchnitt über Johannes j Trennung des bifchofhchen Guts von dem der Dom-
Chryfoftomus, der eine eigentümliche Stellung einnimmt, ; kap.tel, die wie die Immobilien fo die Gerechtfame des
herausheben. Während Seipel entgegen den klaren Au- Pfarrfatzes und Zehntens ergriff finden fich bezeichnende
ßerungen in einzelnen feiner Schriften behauptet hatte, i Beifp.ele. Uber die Kirchfp.elskarte (vgl. S. 86) können
daß Chryfoftomus nicht den Verzicht auf jeglichen Privat- wir nicht urteilen, da fie dem Sonderabzug nicht beige-
befitz und die Zufammenlegung des Privateigentums außer- geben ift.

halb des Klofters fordere, hat Schilling mit Recht betont, Königsberg i. Pr. A. Werminghoff.
daß folche wenn auch nur fporadifch auftauchenden ____

Heidelberg. Grützmacher.

kommuniftifchen Ideen bei Chryfoftomus nicht zu leugnen
feien. Diefer ideale Kommunismus des Chryfoftomus, Zwinghana. Mitteilungen zur Gefchichte Zwinghs und
der fich gegen das Privateigentum wendet, erfcheint wie der Reformation. Herausgegeben vom Zwingliverein
bei Piaton als Reaktion gegen die dominierende Macht in Zürich> igo8 2 Nrn rBan(j II. Nr. 7 u. 8.] Zürich,
des Geldes, gegen den Egoismus gewiffer te^tter Zürcher & Furrer. (S. 193-256 m. 1 Tafel.) gr. 8» M. 1.50
Kreife und die übermaßige Wertfehatzung der äußeren 1 yo j . . ft Vi
Güter, die fich in rafender Geldgier äußert. Auch die ! Der neue Jahrgang der Zwinghana gibt eine Anzahl
Anfch'auungen des Ambrofius und Auguftins über Reich- größerer Arbeiten und daneben eine Fülle kleinerer Mit-
tum und Eigentum find von Schilling nicht ohne Gefchick teilungen zur Gefchichte Zwingiis, feiner Freunde und der
wiedergegeben. Am Schluffe weift er noch auf den Ge- Schweizer Reformation und weiß ebenfo dem Gelehrten
genfatz hin, der zwifchen dem Eigentumsbegriff der Kir- etwas zu bieten, wie das Intereffe weiterer Kreife zu feffeln.
chenväter und dem des römifchen Rechts befteht. Der Die für den Kirchenhiftoriker wichtigfte Frage: Ift das
Eigentumsbegriff des römifchen Rechts ift individualiftifch Zürcher Ratsmandat evangelifcher Predigt von 1520 ein
und abfolutiftifch. Dem Eigentumsbegriff der Kirchen- j angebliches? behandelt W. Köhler im Gegenfatz zu
väter dagegen liegt die Anfchauung zugrunde, daß es , P. Wernle, der in Zwinghana 1907, Nr. 2 die Frage nach
gegen das natürliche Recht verfloßt, wenn der eine totes eingehender, fcharffinniger Unterfuchung bejaht hatte.
Kapital aufhäuft, während der andere wegen Mangel an Was Köhler dagegen geltend macht, ift fehr beachtens-
materiellen Mitteln verkümmert. Das römifche Recht im wert. Schon der Schlußfatz ift in unterem kritifchen
chriftlichen Sinn umzugeftalten gelang der Kirche nicht, Zeitalter wohltuend: Solange fie fich mit guten Gründen
wohl wurdederEigentumsbegriff allmählich erweicht. Aber halten läßt, ift die Überlieferung nicht preiszugeben. Der
erft in der Eigentumsordnung des Mittelalters, worin Gedanke an ein Falfifikat von feiten Bullingers, um deffen
germanifches Recht und chriftlicher Geift die wefentlichen Angaben die ganze Frage fich dreht, ift unbedingt abIdeen
bilden, haben fich die Ideen der Kirchenväter über zuweifen. Auch hat Köhler ganz recht, wenn er geltend
das Eigentum feftgefetzt. macht, daß Bullinger den Ereigniffen nahe genug ftand,

um richtig berichten zu können. Aber andererfeits wird
man beachten müffen, daß er feine Reformationsgefchichte
erft im hohen Alter fchrieb, wo bei der Rückfchau auf

Schmaltz, Paft. K., Die Begründung und Entwickelung der Zeiten der Jugend manche Daten fich verfchieben, wie das

kirchlichen Organifation Mecklenburgs im Mittelalter. (Aus: ja auch Luther fogar bei feinem Geburtsdatum begegnete.

Jahrbb. d. Ver. f. mecklenburg. Gefch. u. Altertumskde. : £er Verfuch Köhlers, das Ratsmandat von 1520 als einen

, , co. -vi 00 Kompromiß zwifchen Alt- und Neuglaubigen aus der

72. Jahrg. 85—2/Oj. gr. 0 Zeitlage verftändlich zu machen, hat manches Beftechende,

A. Hauck hat im vierten Bande feiner ,Kirchen- aber ein folcher obrigkeitlich beftätigter Kompromiß ift

gefchichte Deutfchlands' dem Ausgang der deutfehen ficher 1520 in Zürich noch kaum denkbar neben dem

Miffionsarbeit ein eigenes Kapitel gewidmet und darin die Entwurf der Almofenordnung vom 8. Sept. 1520. Ganz

Chriftianifierung Mecklenburgs wie auch die Errichtung unbegreiflich erfcheint dann nicht etwa nur das Schwei-

bezw. Neuerrichtung der dortigen Bistümer gefchildert gen von dem Mandat im Ausfehreiben der erften Dis-

(S. 604 ff). An feine Ausführungen knüpfen die der vor- putation, im Abfchied derfelben und der Eröffnungsrede

liegenden Studie an, um in abfichtlich breiter Darlegung der , des Bürgermeifters Röift, worauf Wernle a. a. O. S. 167

lokalhiftorifchen Einzelheiten zu ermitteln, ,wie und wann hinwies, fondern vor allem das Schweigen des Chorherrn

die Kleinarbeit der Kirchenerrichtung und Pfarrgründung Kon. Hofmann in feiner umfaffenden Klagfchrift gegen

begonnen hat, nach welchen Grundfätzen fie gefchab, wie Zwingli, gegen den er das Ratsmandat ficher geltend

fie allmählich vorgefchritten ift und zu welchem Ziele gemacht hätte (Egli, Aktenfammlung zur Gefch. der

fie geführt hat'. Drei Bistumsfprengeln, den von Olden- Zürcher Ref. Nr. 213, S. 59ff), da er alles zufammen-

burg-Lübeck, Ratzeburg und Mecklenburg Schwerin, gilt fuchte, was eine Anklage gegen Zwingli abgeben konnte,

die Aufmerkfamkeit des Verfaffers. Einfetzend um die und wie wirkfam wäre der Vorwurf der Mißachtung

Mitte des zwölften Jahrhunderts verfolgt er fein Thema i des Kompromiffes, der Übertretung des Ratsmandats

bis zum Ende des Mittelalters, wobei die behutfame ] gewefen, was Zwingiis Wirkfamkeit für den Altgläubigen

Prüfung der literarifchen wie der baulichen Überliefe- ganz unzweifelhaft war? Man wird alfo, was Köhler

rung vor allem des Lobes wert erfcheint. Leider ift das felbft zugibt, fagen müffen: Ganz klar liegt die Frage

Recht der Pfarren und die Stellung ihrer Inhaber nirgends nach dem Mandat von 1520 nicht, aber vor allem des-

zufammenfaffend dargeftellt: vielleicht aber behebt die , wegen, weil es nicht recht verftändlich ift, wie ein fo

noch ausftehende Fortfetzung diefe Lücke, die jetzt den kundiger und zuverläffiger Berichterftatter dazu kommen

Lefer nötigt, zerftreute Notizen zu vereinigen; wünfehens- konnte, auf Grund der Antwort an die Eidgenoffen vom

wert auch wäre die Beigabe ftatiftifcher Tabellen, wie fie 21. März 1524 die Exiftenz des Ratsmandats von 1520

z. B. G. Kallen in feinem Buche: Die oberfchwäbifchen : zu behaupten, ohne daß er es im Ratsarchiv fand. Viel-

Pfründen des Hochftifts Konftanz (1275—1508). Stuttgart , leicht darf man feine Verwechfelung des Datums für den

1907 (Stutz' Kirchenrechtliche Abhandlungen No. 45 und Brief Zwingiis an den Bifchof von Konftanz als analog

46) ausgearbeitet hat. Immerhin mag fchon heute als anfehen (Stähelin 1, 105).

lehrreich für die kirchliche Verfaffungsgefchichte des Kolo- Egli gibt den Schluß feiner Zufammenftellung der
nifationsgebiets die frühzeitige Verbreitung des landes- Propagandafchriften Leo Juds, der des Erasmus bibli-

herrlichen Patronats hervorgehoben fein; charakteriftifch fche Paraphrafen, feinen chriftlichen Ritter und Luthers
ift die Bemerkung, daß die landesherrlichen Pfarren gegen- ,De libertate cliristiana' und ,De voiis monasticis' ins