Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1907

Spalte:

681-683

Autor/Hrsg.:

Engert, Thaddäus

Titel/Untertitel:

Ehe- und Familienrecht der Hebräer 1907

Rezensent:

Volz, Paul

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

Theologische Literaturzeitung.

Herausgegeben von D. Ad. Harnack, Prof. in Berlin, und D. E. Schürer, Prof. in Göttingen.

Jährlich 26 Nrn. Verlag: J. C. Hinrichs'fche Buchhandlung, Leipzig. Jährlich 18 Mark.

Nr. 25. 7- Dezember 1907. 32. Jahrgang.

Langdon, Lectures on Babylonia and Palestine
(Voh).

Engert, Ehe- und Familienrecht der Hebräer
(Voh).

Greek Papyri in the British Museum ed. by Ken-
yon and Bell, vol. III (Schiirer).

Gräfe, Das Urchriftentum und das Alte Te-
(lament (Schürer).

Rofenzweig, Das Wohnhaus in der Misnah
(Bifchoff).

Goodspeed, Index patristicus sive clavis pa-
trum apostolicorum operum (Jülicher).

Irena ei Lugdunensis episcopi Adversus Haereses
Libri quinque cur. Mannucci, P. I (Jülicher).

Dudden, Gregory the Great, 2 voll. (Loofs).

B erb ig, Georg Spalatin und fein Verhältnis zu
Martin Luther (Boffert).

Frank, Die Theologie des neunzehnten Jahrhunderts
, aus dem Nachlaße herausg. von
Loefche [Gefch. der Theologie 4. Teil]
(Tröltfch).

Tyrrell, Through Scylla and Charybdis (H.
Holtzmann).

Nösgen, Der heilige Geift, fein Wefen und die
Art feines Wirkens (Titius).

Liturgifche Bibliothek, herausg. von Schönfelder
, 2. Bd. Die Agende der Diöcefe Schwerin
von 1521 (E. Chr. Achelis).

Hoepel, Die kirchliche Vereinsarbeit (E. Chr.
Achelis).

Bechtolsheimer, Die Seelforge in der Induftrie-
gemeinde (Derf.).

Langdon, Stephan, Ph. D., Lectures on Babylonia and Palestine
. Paris, P. Geuthner 1906. (XV, 183 p.) 8°

fr. 4-

Obwohl Vf. felbftändige Kenntnis der keilinfchrift-
lichen und der hebräifchen Literatur befitzt, will er doch
nicht dem wiffenfchaftlichen, fondern dem populären In-
tereffe dienen. In einer zwanglofen Reihe von Vorle-
fungen fpricht er über die Gefchichte der Babylonier
und der Hebräer, über ihre Literatur, ihre Sitten und
fozialen Bräuche, über Handel und gefellfchaftliche Einrichtungen
, endlich ausführlicher über die beiderfeitige
Religion. Man vermißt lebhaft einen Abfchnitt über
Kunft und Wiffenfchaft, die doch bei den Babyloniern

innerhalb Israels die Ifolierung der Religion von dem
übrigen Leben. Auch die Archäologie müßte ganz anders
als bisher aus dem Zufammenhang des Gefamtlebens
und der Gefamtentwicklung der Nation heraus darge-
ftellt und ein organifcher Aufbau der hebräifchen Kulturgeschichte
geleiftet werden. E. felbft will einen Anfang
machen und eine hiftorifche Entwicklung des israelitifchen
Rechts darlegen, zunächft in der Befchränkung auf das
israelitifche Ehe- und Familienrecht. So fpricht er über
die Entftehung des Volkes Israel, über Ehe- und Familienformen
(Matriarchat und vaterrechtliche Familienformen
), über Ehefchließung und Ehelöfung, die rechtlichen
Beziehungen der Familienglieder; den Abfchluß bildet
ein Kapitel über die Trauerriten. Den Totemismus be-

hi hoher Blüte (landen. Die Sumerer rechnet Vf. zu 1 trachtet Vf. als für die vorgefchichtlichen Verhältniffe
den alterten Völkern der Erde und hält fie für raffen- | der Israeliten nicht erwiefen; zweifellos mit Recht, denn
verwandt mit den Chinefen. In ihren Kulturbereich j auch die erften Anfänge der Hebräer liegen zu fehr indrangen
um 4000 die Semiten ein, barbarifche Nomaden; j mitten kulturell entwickelter Formen. Dagegen tritt er
um 1700 wurde eine große femitifche Völkerwanderung lebhaft für die Annahme eines ehemaligen Matriarchats
nach Süden und Werten abgefchoben, darunter die He- unter den nomadilierenden Hebräern ein, wovon das A.T.
bräer.dieSöhneJakobs. Über das Verhältnis zwifchen diefen | noch manche unzweifelhafte Spuren zeigt und wofür die
femitifchen Hebräern und den Kanaanitern bzw. Amoritern 1 Vergleichung mit den verwandten Völkern wie mit den
fpricht fich L. nicht aus. Davids Schöpfung als eine j primitiven Völkern überhaupt überzeugende Beweife gibt.
Weltmacht, rivalifierend mit Babylonien und Ägypten, ßei den vaterrechtlichen F"ormen vollzieht fich die Ent-
zu bezeichnen, geht wohl etwas zu weit. Die Skizze der wicklung von Raubehe zu Kaufehe, von der Polygamie
israelit. Religion fleht unter dem Einfluß von Martis neue- zur Monogamie. Indem Vf. von unten an aufwärts fteigt,
rtem Abriß; fie ift nichts anderes als eine kurze Gefchichte i gibt er zu erkennen, wie die für uns rohe Form der
der israelit. Religion, ohne Rückficht auf das Thema, Raubehe doch ein namhafter Fortfehritt gegenüber dem

dem entfprechend die Beziehung zwifchen babylon. und
israelit. Religion hier den Mittelpunkt bilden follte. Die
Unterfuchung dringt nirgends tiefer ein, gibt aber dem
Unkundigen immerhin durch die dargebotenen Proben
einen Einblick in die babylonifche Kultur und Religion.

hetäriftifchen Zufammenleben (unter der Form des Matriarchats
) war, und wie wiederum die Kaufehe in rechtlicher
und fittlicher Hinficht eine wefentlich höhere Stufe
gegenüber der Raubehe darftellt. Zuweilen, wie z. B.
in der Befprechung der Polygamie, ift Vf. nicht ganz frei

Angehängt find Text, Überfetzung und Kommentar einiger von dem apologetifchen Trieb, die Zuftände der alten

intereffanter und bisher unveröffentlichter Keilfchriftdo-
kumente (Landkauf, Anleihen, Aufnahme zur Sohn-
fchaft u. dgl).

Tübingen. v°iz-

Engert, Benef. Dr. Thad., Ehe- und Familienrecht der Hebräer
. (Studien zur alttertamentlichen Einleitung und
Gefchichte. Herausgegeben von Dr. Carl Holzhey.
III. Heft.) München, J. J. Lentner 1905. (VII, 108 S.)
gr. 8n M. 2 -

Die vorliegende Schrift ift eine eindringende und
glücklich angelegte Studie. Vf. will zweierlei unberechtigte
Ifolierungen vermeiden, einmal die Ifolierung der
israelitifchen Nation von den andern Völkern, fodann

Israeliten zu entfchuldigen, wohl weil fie von der Bibel
erzählt werden; das fällt um fo mehr auf, weil er im
übrigen ein hervorragendes gefchichtliches und religions-
gefchichtliches Verftändnis beweift und gerade den Zweck
bei fe iner Studie mitverfolgt, zu zeigen, wie das Leben
des Volks der Religion ganz in denfelben äußeren Formen
verlief, wie das der andern. Bei den Eheverboten kann
man fragen, ob nicht ein Unterfchied zwifchen der pro-
phetifchen Forderung und dem öffentlichen Gefetz zu
machen wäre, fo nämlich, daß die prophetifche Forderung
alt und von jeher vorhanden gewefen wäre, während
das öffentliche Gefetz nur allmählich ihr Rechnung getragen
hätte. Hier liegt überhaupt eine Schwierigkeit,
die E. nicht genügend berückfichtigte. Sie beruht darin,
daß Israel infolge des Sonderguts feiner prophetifchen
Geirter doch wohl eine andersartige Entftehung und

681 682