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Ausgabe:

1907 Nr. 7

Spalte:

220

Autor/Hrsg.:

Bindschedler, R. G.

Titel/Untertitel:

Kirchliches Asylrecht (Immunitas ecclesiarum localis) und Freistätten der Schweiz 1907

Rezensent:

Frantz, Adolf

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Seite 1

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219

Theologifche Literaturzeitung 1907 Nr. 7.

220

Kirche als rechtlich verfaßter Gemeinfchaft' (S. 480)
möchte ich gern einen Druckfehler annehmen und die
beiden Wörtlein ,und' und ,bloß' ftreichen, weil fonft
von der Taufhandlung die Zugehörigkeit zur unfichtbaren
Kirche abhängig gemacht wäre! Und wenn ich fonft
faft überall den Äußerungen über den Begriff und die
Stellung des geiftlichen Amtes freudig zuftimmen kann,
kommen hie und da noch rudimentäre Gebilde eines
überwundenen Amtsbegriffs vor, fo, wenn H. von Schrift-
ausfagen redet, ,diejefum als Priefter und fomit als das
Vorbild der liturgifchen Tätigkeit feiner Diener
hinftellen' (S. 62 f.), oder, wenn er von dem Geiftlichen
fordert, ,daß der längere Rock, der das Körperliche
der Erfcheinung tunlichft dem Blick entzieht (? !),
zur Kleidung gewählt werde' (S. 196).

Ich habe mancherlei kritifiert, will nun aber auch
allerlei Vortreffliches und Wertvolles befonders hervorheben
. Hierher gehört z. B. der Hinweis darauf, daß
Jefu Reden dogmatifche Polemik nicht enthalten (S. 42),
daß fich bei Jefu ein methodifches Hinwirken auf Buße
durch das Motiv der Furcht nirgends findet (S. 61), die
gefchickte Ausbeutung von Matth. 23 (S. 69), der Proteft
gegen die unklare Verwendung des Charismabegriffs in
der praktifchen Theologie (S. 125), die Warnung vor
Übergeiftlichkeit (S. 441), vor verkehrter, ungefchichtlicher
Evangelifation (S. 248. 273), vor Efelsbrücken (S. 294.421),
vor geiftlichem Strebertum und hierarchifchem Wefen
(S. 178), vor allerlei Künfteleien wie Seelenregifter u. dgl.
(S. 442), die Kritik an dem Niemannfchen Lektionar
(S. 223) und an gewiffen Stöckerfchen Kirchenidealen
(S. 343). Durchaus gefund und treffend find auch die
Urteile über die Ordensauszeichnungen für Geiftliche
(S. 200), über den Wechfel der Univerfitäten beim Studium
(S. 108), über die Stellung der Pfarrfrau (S. 116),
über die revidierte Bibel (S. 390), über die Rechtfertigung
(363 k), über ernfte wiffenfchaftliche Arbeit als Quelle der
Kraft (S. 134), über doppelte Texte (S. 224) und analy-
tifche oder fynthetifche Anlage (S. 230), über die Aufgabe
der Predigt in fchwierigen Zeitverhältniffen (S. 241k),
über Abendmahlsvorbereitung, Kirchenbau (S. 372), Kirchenzucht
(S. 461), Einfluß auf die Preffe (S. 460), über
Jugendpflege (S. 457), kirchliche und kommunale Armenpflege
(S. 453), Perfönlichkeit und Organifation (S. 451),
Behandlung von Geifteskranken (S. 448), über die Grenzen
der Verantwortlichkeit des Seellorgers (S. 425), über
Orgel und Gemeindegefang (S. 423), über die felbftändige
Bedeutung des Gemeindeliedes (S. 403), über Pfalmodieren,
Kollektenfingen und liturgifche Refponforien (S. 384. 369),
über die Beichtlieder (S. 411k), über den freudigen
Charakter des evangelifchen Chriftentums (S. 446) und
vieles andre mehr. Man fleht, wie viel Gutes, Praktifches,
Anregendes man in diefem Werke findet.

Zwei Bemerkungen aber kann ich zum Schluß doch
nicht unterdrücken. Zunächft eine über den Standpunkt
des Buches. Es ift der lutherifch konfeffionelle, erweitert
und erweicht durch eine Fülle von gefchichtlichen Kennt-
niffen, durch aufrichtigen Sinn und Streben nach Gerechtigkeit
. Je mehr ich diefen Standpunkt achte, um fo
mehr bedaure ich, daß H. an verfchiedenen Stellen
(S. 245. 328. 4676!". und obendrein in feinem Schlußwort
S. 484 k) eine ebenfo fcharfe wie in diefem Zufammen-
hang überflüffige Polemik gegen die ,moderne Theologie'
eingeflochten hat. Zu einer wirklichen Auseinanderfetzung
reichen diefe Bemerkungen wirklich nicht aus; es ilt
fehr charakteriftifch, daß er den Gegenfatz der Richtungen
unter der Überfchrift ,Kirchenrechtliches' behandelt!
Glaubt er wirklich damit dem Problem gerecht zu werden
? Und wem foll diefe Polemik gegen die ,moderne
Theologie' (die ebenfo ein vager, nebelhafter Begriff ift
wie der Begriff ,pofitive Theologie') nützen? feinem Buche,
feiner Sache, der Kirche, der Wiflenfchaft? — Wie feine
Polemik gegen den Hannoverfchen Courier (S. 189) durch
den Hinweis auf den Reichsboten pariert, wie feine übertriebenen
Anklagen gegen den politifchen Liberalismus
S. 188) durch den Hinweis auf von Hofmann-Erlangen
f), Dr. Dürre (f), Nagel (f), Hackenberg, Hieber widerlegt
werden können, fo dürfte auch fein Urteil über die
theologifchen Richtungen wohl einer Parken Korrektur
anheimfallen. Ich weiß, daß H. kein Streittheologe ift,
fondern vermutlich um des Gewiffens willen Zeugnis abgelegt
hat. Als eine Verbefferung feiner Arbeit kann
ich das aber nicht betrachten.

Die andre Bemerkung ift die, daß die erfte Frage, von
der aus eine evangelifche Paftoraltheologie zu entwerfen
ift, lautet: was ift eine chriftliche Gemeinde? Was foll
fie fein? Was kann fie fein? —

Frankfurt a. M. D. W. Bornemann.

Bindfchedler, Dr. R. G., Kirchliches Anrecht (Immunitas
ecclesiarum localis) und Freiftätten der Schweiz. (Kirchenrechtliche
Abhandlungen. 32. und 33. Heft.) Stuttgart,
F. Enke 1906. (VIII, 406 S.) gr. 8° M. 15.60

Das kirchliche Afylrecht, welches zuzeiten von nicht
zu unterfchätzender Bedeutung war und zugleich den
Anftoß zu mannigfachen Konflikten mit der weltlichen
Obrigkeit gegeben hat, fleht mit den Forderungen des
modernen Staates nicht mehr im Einklang und muß
daher als antiquiert bezeichnet werden. Hieran wird
auch dadurch nichts geändert, daß die katholifche Kirche,
ihrer hergebrachten Anfchauung entfprechend, niemals
] auf geltend gemachte Anfprüche ganz zu verzichten,
| felbft wenn deren praktifche Durchführung völlig aus-
! flchtslos ift, dasfelbe nach wie vor grundfätzlich fefthält.
] Stellt doch noch eine päpftliche Konftitution aus dem
Jahre 1869 eine Verletzung des Afylrechts unter ftrenge
kirchliche Strafe. Andererfeits muß allerdings mit dem
Verfaffer der vorliegenden Abhandlung anerkannt werden,
daß das kirchliche Afylrecht für das europäifche Rechts-
1 leben erft feit verhältnismäßig fehr kurzer Zeit feine
praktifche Bedeutung eingebüßt hat, fowie daß es in
einzelnen außereuropäifchen Gebieten mit Rückficht auf
die dort herrfchenden unficheren Zuftände vielleicht heute
noch in Betracht kommen kann. Verf. hat es fich zur
Aufgabe gemacht, ein Bild von der Entwickelung des
| kirchlichen Afylrechts, wie auch der weltlichen Frei-
[ Hätten, in der Schweiz bis zu feiner endlichen Befei-
; tigung zu entwerfen. Dabei hat er fein befonderes
; Augenmerk darauf gerichtet, die ganz beträchtliche Zahl
der Afylrechtskonflikte und die auf Befchränkung des
Afylrechts gerichteten Beftrebungen zu erörtern. Seine,
I foweit erfichtlich, äußerft gründlich gehaltenen und ein-
j dringenden Unttrfuchungen erlangen dadurch befondern
Wert, daß fie fich durchweg auf quellenmäßiges Material
j ftützen; namentlich find in diefer Hinficht die Akten der
| Schweizer Staatsarchive in umfaffender Weife berück-
fichtigt. Wenn die Ausführungen des Verf. in der
Hauptfache auch fich auf die Afylrechtspraxis in den
! Schweizerifchen Landen befchränken, fo bilden fie doch
! implicite zugleich einen beachtenswerten Beitrag zur Ge-
' fchichte des Afylrechts überhaupt.

Kiel. Frantz.

Bibliographie

von Lic. theol. Paul Pape in Berlin.
iDeutfcbe ttiteratut.

1 Furtwängler, A., Das Alter des Heraion u. das Alter des Heiligtums

v. Olympia. [Aus: ,Sitzungsber. d. bayer. Akad. u. Wiff.'] München,

G. Franz 1907. (S. 467—484.) gr. 8IJ M. —40

Gundel, G„ De stei/aium appellatione et re/igione Romana. (Religions-

gefchichtliche Verfuche u. Vorarbeiten, hrsg. v. A. Dieterich u. R.

Wiinfch. HL Bd. 2. Heft.) Gießen, A. Töpelmann 1907. (III, 160 S.)

gr. 8» M. 4.40

Haas, Ph. de, Ungedruckte Stücke aus den Breslauer deutfchen Mahzor-

Handfchriften mit Überfetzung und Krklärung. Diu". Straßburg 1906.

(105 S.) 8"