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Ausgabe:

1906 Nr. 23

Spalte:

625-626

Autor/Hrsg.:

Wlaker, Dawson

Titel/Untertitel:

The Gift of Tongues 1906

Rezensent:

Holtzmann, Heinrich Julius

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625

Theologifche Literaturzeitung 1906 Nr. 23.

626

Bouffet, Weinel, Wernle, Oscar Holtzmann, Soltau,
Meffert, Johannes Weiß, Traub, Merx, Hollmann, Pflei-
derer, Fiebig, A. Meyer, Frenffen ufw. Die auf redlich
erworbenen Kenntniffen, namentlich genauer Vertrautheit
mit der der Evangelienfrage geltenden Literatur
beruhende, forgfam erwogene Skizze des Lebens Jefu
S. 90—104 halte ich immer noch für im wefentlichen
unanfechtbar trotz neuefter offenbarungsmäßig auftretender
und weltgerichtlicher Wirkung ficherer Urteilsverkündigung
. Den Anhang bilden eine ,Auseinander-
fetzung mit Kalthoff', zwei Verfuche zur beifpielsweife
allegorifch-fymbolifchen Auffaffung fynoptifcher Stoffe
und eine ,Befprechung von Alb. Schweitzer'.

Baden. H. Holtzmann.

Walker, Rev. Dawson, M. A., D. D. The Gift of Tongues.

Edinburgh, T. & T. Clark 1906. (VIII, 248 p.) gr. 8»

s. 4.6

Contents: The Gift of Tongues. — The Legal Terminology in
the Epistle to the Galatians. — St. Pauls Visits to Jerufalem, as
recorded in the Acts and in the Epistle to the Galatians. — The
Date of St. Luke and Acts.

Vier apologetifche Verfuche von mäßigem Belang.
Die Zungenrede Act. 2 foll diefelbe fein wie 1 Kor. 14,
weil auch an letzterer Stelle eine Beziehung auf fremde
Sprachen mit hereinfpiele und infonderheit 14 20 21
diefe Form der Gloffolalie als Eigentümlichkeit des
Kindheitsalters der Chriftenheit erfcheine, alfo gerade
am erden Pfingftfeft am Platz gewefen fei; in Momenten
der Ekftafe feien ähnliche Vorkommniffe auch fonft
fchon, z. B. bei den Kamifarden, konftatiert worden. Daß
10, 47. 11, 15 die Identität der Zungenrede in Cäfarea
mit der jerufalemifchen ausgefprochen ift, merkt der
Verf. Wie fich dann aber der römifche Hauptmann
und feine Leute und die Johanneschriften in Ephefus
190 im Befitz einer philologifchen Wundergabe ausnehmen
mögen, fcheint ihm keine Sorgen zu machen,
und gar nicht ift die Rede davon, daß an beiden fich
korrespondierenden Stellen die beiden Hauptapoftel im
Befitz einer Prärogative der Geiftesmitteilnng erfcheinen
und als Erkenntnisgrund für die Realität diefer Mitteilung
das Sprechen in Zungen erfcheint, mithin beide Darftellungen
auf eine förmliche Theorie im Kopf des
Schriftftellers oder feiner Gewährsleute zurückweifen. Es
ift doch von Belang, daß zwei gefchworene Apologeten
die Erzählung Act. 2 unbefangener anfehen: Ramfay, der
von volkstümlicher Darftellung_ fpricht, und Blaß, der
den Lukas hier nicht iöxogixcög, fondern jrQocprjXixcbq
reden läßt, während unfer Verf. beide Prädikate lieber
vereinigt fähe.

Wertvoller ift die zweite, zugleich die umfangreichfte
(S. 81—175) Abhandlung. Sie gilt der Streitfrage nach
der römifchen oder griechifchen Herkunft der im Ga-
laterbrief begegnenden juriftifchen Ausdrücke. Ausführ-
lichft werden die beiden fich entgegenftehenden Theorien
von Halmel und Ramfay dargeftellt, wobei nur zu bedauern
ift, daß dem Verf. die den römifchen Urfprung
wenigftens teilweife beftätigende, fonft aber Halmeis
Aufftellungen vielfach beftreitende und überhaupt mancherlei
neue Gefichtspunkte eröffnende Abhandlung des
Amfterdamer Juriften Conrat (Zeitfchrift für die neu-
teftamentliche Wiffenfchaft und die Kunde des Urchriften-
tums 1904, S. 204—227) unbekannt geblieben ift. Auf
einzelnen Punkten würde er feine Auffaffung von 3 15—20
2!l- 4 1. 2. 5. 7. beftätigt, auf andern in Frage gezogen
gefehen haben. Den gleichfalls römifche Rechtsverhält-
niffe herbeiziehenden Ball, St. Paul and the Roman Law
kennt der Verf.; weniger den Vortrag von Sieffert, Das
Recht im N. T. 1901. Künftige Unterfuchungen des Problems
werden jedenfalls gut tun, ihren Ausgangspunkt
von Walker und Conrat zu nehmen, zumal da unfer

I Verf. von den vorangehenden Ergebniffen bei Halmel
und Ramfay ausreichenden Bericht gibt. Speziell Ramfay
betreffend ftellt er fich auf die Seite P. W. Schmiedels
und feiner in der Encyclopaedia Biblica (1901, Artikel
Galatid) geübten, abweifenden und in der Tat durch-
fchlagenden Kritik. Halmel gibt er in bezug auf vio-
d-eöia, wohl auch auf LnixQOJiot, olxovöuot und jrpo-
&e<Suia xov ctaxgög Recht, während die Ausdrücke
öJiEQua, UEOitng und öiaxctjEiq 61 ay/iXcov auf jüdifche
Anfchauungen zurückweifen. Gelegentlich fei übrigens
darauf aufmerkfam gemacht, daß Conrats Widerfpruch
gegen die von den anderen vertretene Deutung des
EmdiaraööEQ-ai (S. 214 f. foll es fich nicht um Nach-
tragsbeftimmung, Kodizill u. dgl., fondern um eine erneute
teftamentarifche Verfügung handeln) feither durch
Zahn mit guten Gründen abgewiefen worden ift (Der
Brief an die Galater 1905, S. 165), während die Bezugnahme
auf das römifche Recht höchftens, foweit dasfelbe
gemeingültige Bräuche vertritt, Beftätigung findet (S. 163,
anders dagegen S. 193 f.).

Das dritte Stück ftellt fich in dem Streit über das
Verhältnis von Gal. 21 —10 zu den Berichten der
Apoftelgefchichte auf Seite Lightfoots gegen Ramfay
, der an den Act. 1129 30 erwähnten Befuch des
Paulus und Barnabas gedacht wiffen wollte. Der Um-
ftand, daß die angezogene Stelle der Apoftel keine
Erwähnung tut, gibt Anlaß zu der Behauptung, diefelben
feien damals gar nicht in Jerufalem zu finden gewefen,
daher Paulus, der nur von feinen bisherigen perfönlichen
Begegnungen mit ihnen erzählen wollte, diefer Reife
keine Erwähnung zu tun brauchte. Dabei wird man
fich freilich kaum beruhigen können angefichts des
exegetifchen Befundes, der zugleich auch auf Reifen
nach Jerufalem (diefe werden gezählt und chronologifch
feftgelegt) und auf Beziehungen zur Urgemeinde weift.
Auch die Differenzen mit Act. 15 werden auf dem herkömmlichen
Weg unfchädlich gemacht. Paulus konnte
die vier Auflagen in feinen Briefen ignorieren, da ihre
Tragweite die Heilsfrage felbft nicht berührte. Sehr
geneigt wenigftens ift der Verf., mit Ramfay und Turner
den Auftritt in Antiochia vor das Apoftelkon/.il zu verlegen
, weil Gal. 2 u kein InEixa, fondern bloß oxe öe
fteht.

Der vierte und letzte Artikel betrifft die Entftehungs-
zeit der Lukasfchriften. Ift der Verf. Ramfay gegenüber
fonft zuweilen im Recht, fo erweift fich fein Urteil
I hier felbft diefem überall von apologetifchen Inftinkten
j geleiteten Gelehrten gegenüber als untergeordnet. Denn
ficher ift es vernünftiger, mit Ramfay, Sanday und andern
englifchen Kritikern von unzweifelhaft konfervativer Ge-
finnung die Apoftelgefchichte um 80, das dritte Evangelium
etwas früher entftanden zu denken, als mit
unferem Verf. und Rackham diefes um 58—60, jene
fpäteftens 63 anzufetzen. Gründe: Verf. von Act. ift unbekannt
mit dem Tod des Paulus, fieht in den römifchen
Behörden Befchützer, in den Juden Freunde der Chriften,
j kennt keine paulinifchen Briefe und hat während der
j römifchen Gefangenfchaft des Paulus gerade auch Zeit
i und Anlaß zur Abfaffung einer folchen Apologie. Wie
er, fo foll aber auch der Evangelift keine Kenntnis vom
Fall Jerufalems verraten. Was wie vaticinium ex eventu
ausfieht, ift vielmehr Reproduktion der den Weisfagungen
Jefu zugrunde liegenden danielifchen und fonftigen pro-
phetifchen Stellen. Hätte er nach 70 gefchrieben, fo
müßte man das an detaillierten Anfpielungen auf die
Ereigniffe merken (an 1943.44. 2120. 24. merkt man
es alfo noch nicht); auch würde er dann ausdrücklich
von den Romern und von Titus gefprochen haben (fo
S. 243). Zu widerlegen braucht man das auch dann
nicht, wenn fich der Verf. dafür auf Blaß berufen darf.

Baden- H. Holtzmann.

4t*