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Ausgabe:

1906 Nr. 19

Spalte:

537-539

Autor/Hrsg.:

Gottschick, Johannes

Titel/Untertitel:

Die Lehre der Reformation von der Taufe 1906

Rezensent:

Lobstein, Paul

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Theologifche Literaturzeitung 1906 Nr. 19.

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kämpfte in feinen Schriften und Briefen das Papfttum als
hierarchifche und politifche Macht, und feine Gefchichte
des Trienter Konzils ift von derfelben Grundauffaffung
beftimmt; nur als geiftliche Behörde wollte er es dulden
und das noch dazu unter der Oberhoheit des allgemeinen
Konzils. Darin blieb der kühne Kritiker — Katholik.
Sarpi zeigt fich ferner proteftantifch als Verfechter der
Gewiffensfreiheit; darum war er den Proteftanten wohl
gefinnt und hat mit vielen von ihnen, Engländern, Franzofen
und Deutfchen, intime Beziehungen unterhalten. Aber
Proteflant ift er nie gewefen, und dogmatifche Intereffen
hat er nie gehabt, obgleich er gelegentlich die reformierte
Lehre unterflützt wiffen will (Rein 82) und die
Augsburgifche Konfeffion hochfchätzt (a. a. O. 122). Ihn
leiten wefentlich kirchenpolitifche Intereffen zugunften
feines vaterländifchen Staates. Die Regierung Venedigs
war und blieb katholifch und Sarpi mit ihr; aber man
wollte in allen Machtfragen romfrei bleiben; daher das
gefpannte Verhältnis der Republik zur Kurie; daher auch
die antihabsburgifche Politik der Signorie und ihr be-
ftändiges Liebäugeln mit Frankreich und mit England.
Diefe letzteren Beziehungen find noch befonders intereffant,
und Reins Forfchungen bringen hier außerordentlich viel
Neues; die Genalt des englifchen Gefandten Henry Wotton,
der fich bemüht, in Venedig eine reformierte Gemeinde
zuftande zu bringen, um von da aus dem Proteftantisrnus
in Italien den Weg zu bereiten, tritt hier zum erften
Male in deutlichem Lichte hervor. In diefem Zufammen-
hange wird auch klar, warum Sarpis Gefchichte des
Trienter Konzils gerade in London das Licht der Welt
erblickte. Viele haben Sarpi für einen Heuchler gehalten;
das war er nicht; aber er felbft war fich bewußt, ,eine
Maske' zu tragen, notgedrungen, weil ohne fie in Italien
niemand leben könne. (S. m. Art.)

Alles in allem präfentiert fich diefe Schrift Reins als
eine fehr fchätzenswerte Leiftung; viel neuer Quellenftoff
wird uns geboten und forgfam beurteilt; von Übertreibungen
hält der Verfaffer fich fern; für die Beantwortung
der Hauptfrage nach dem Verhältnis Sarpis
zum Proteftantisrnus wird die vorliegende Arbeit bis auf
weiteres maßgebend bleiben.

In formeller Hinficht macht fie allerdings den Eindruck
, daß der Verfaffer die große Fülle feines Stoffes
nur fchwer hat bemeiftern können, und das Deutfch ift
an einigen Stellen zu bemängeln (S. 32: die Mitteiler;
S. 127 der Großmut; S. 140 Interception). Doch das
find Nebenfachen; der Wert des Buches wird dadurch
nicht herabgemindert.

Erwähnt werden mag hier nur nebenbei, daß Ehfes
in zwei Abhandlungen ,Paolo Sarpi als Gefchichtsquelle'
(HJGG XXVI, 299 fr.) und .Nochmals Paolo Sarpi als Gefchichtsquelle
' (HJGG XXVII, 67—74, Münch. 1906)
S. als Gefchichtsquelle zu diskreditieren fucht, aber ohne
genügende Gründe.

Göttingen. Paul Tfchackert.

Gottfchick, Prof. D. Johannes, Die Lehre der Reformation

Von der Taufe. Ein theologifches Gutachten zum
Bremer Taufftreit. (Hefte zur Chriftlichen Welt. Herausgegeben
von M. Rade. Heft 56.) Tübingen, J. C.
B. Mohr 1906. (III, 55 S.) gr. 8° M. —80

Das ,theologifche Gutachten zum Bremer Taufftreit',
das uns hier dargeboten wird, hat eine über den be-
fonderen Anlaß, durch welchen er hervorgerufen worden,
weit hinausgreifende Bedeutung. Aus einer zufammen-
hängenden, an Luthers ,religiöfer Grundanfchauung' orientierten
Darlegung der Lehre der Reformation von der
Taufe leitet G. das Ergebnis feiner zur umftrittenen
Frage Stellung nehmenden Ausführung ab: ,das beftehende
Kirchenrecht, nach dem der Bremer Senat die Taufen,
die Mauritz unter Anwendung einer moniftifchen Tauf-

I formel vollzogen, für ungiltig erklärt hat, preußifche
j Kirchenregimenter fogar Steckbriefe hinter den Bremer
Domtaufen her erlaffen haben, weil fie nicht mit der
Taufformel von Mtth. 28 gefchehen find, fleht mit der
religiöfen Bedeutung der Taufe in fchreiendftem Wider-
fpruch'. . . . ,Die Abficht, die die in Eifenach fich ver-
fammelnden evangelifchen Kirchenregierungen 1865 ausdrücklich
als wefentliches Motiv der Aufrechterhaltung
jener Formel ausgefprochen haben, daß fie der zunehmenden
katholifchen Praxis, bei Konverfionen aus der
evangelifchen Kirche die Taufe zu wiederholen, den Vorwand
nehmen wollen, bei uns fei der Gebrauch der
trinitarifchen Formel zweifelhaft, reicht nicht von weitem
dazu aus'. . . Die Krone aber fetzt dem Ganzen auf,
daß die ,ftrenge Ahndung', die nach dem Eifenacher
Befchluß der Nichtgebrauch der Taufformel von Mtth. 28
finden follte, nicht den Schuldigen traf — der konnte
ja mit einem Mal auch anders —, fondern die von ihm
Getauften. . . Es ift eine Verleugung aller kirchlichen
Grundfätze, wenn die Allgemeine Evangelifch-Lutherifche
Kirchenzeitung diefe Kinder als Heidenkinder bezeichnet
hat, weil ihre Eltern Anhänger von Mauritz feien (S. 49. 1. 50).

Zur allfeitigen Begründung diefes Urteils zieht G.
die reformatorifche Lehre von der Taufe heran, welche
er nicht rein objektiv referierend wiedergibt, fondern
mit der Abficht, aus ihrem richtig verftandenen Zweck
und ihrer evangelifchen Bedeutung die Direktiven für
die Gegenwart zu entnehmen. Das praktifche Intereffe,
das der Verf. verfolgt, und die lebendige Beziehung, in
welche er das hiftorifche Problem zu den im Mittelpunkt
der Diskuffion flehenden Fragen bringt, geben der Schrift
ihre aktuelle Bedeutung. Zugleich gewinnt fie aber einen
bleibenden Wert durch die freie und pietätvolle Art,
wie G. die Grundgedanken unfrer Reformatoren für den
modernen Menfchen fruchtbar zu machen und zur Anwendung
und Geltung zu bringen weiß. Mit großer
Kraft und Klarheit hebt der Verf. die aus dem Zentrum
des Evangeliums abgeleiteten fpezififch religiöfen Momente
der Anfchauung Luthers hervor, indem er fich
einerfeits um die Ausfcheidung der mittelalterlichen Über-
bleibfel aus den genuin evangelifchen Ideenkreifen bemüht
, und andrerfeits die Verbindungslinien zwifchen
den durch Zwingli und Calvin ergänzten Glaubensgedanken
Luthers und dem Bewußtfein der Gegenwart mit
überzeugender Eindringlichkeit herftellt. Dem evangelifchen
Chriften find die Sakramente Zeichen der Huld
des perfönlichen Gottes gegen den Empfänger; fie
teilen nicht Gnadengaben in der Mehrheit mit, fondern
das eine Gnadengut der Vergebung (27). Das gilt auch
von der Taufe als einer Gnadenverheißung, die durch
keine Sünde dahinfällt, noch dahinfallen kann, fondern
immerdar giltig bleibt und die Kraft hat, dem
Heilsbegierigen zum Stützpunkt und Stärkungsmittel des
Glaubens zu dienen (35). Die alfo in ihrer Bedeutung
für die Erwachfenen gefaßte Taufe lehrt uns G. im An-
fchluß an Luther in ihrer Zufammengehörigkeit mit der
Kirche verftehen. Denn Luthers Auffaffung von der
Taufe trifft genau mit dem zufammen, was der Reformator
von der Bedeutung der Kirche für den Gewinn
der individuellen Zuverficht zum gnädigen Gott lehrt.
Die Eingliederung in die Kirche ift mir ein Unterpfand
dafür, daß die Vergebung der Sünden einen ftetigen
Stand begründet, in den mich Gottes Gnadenwille gegen
mich fetzt, fo daß ich auch dem Abfall gegenüber mich
deffen getröften kann, daß Gottes Gnade immer noch
über mir waltet und mir noch immer bereit fleht (18).
Mit diefer offenbaren Wirkung der Eingliederung in die
Kirche Chrifti reicht die Taufe in mein gegenwärtiges
Leben jeden Augenblick hinein und kann deshalb in
jedem Augenblick mit vollem Bewußtfein und unmittelbarer
Empfindung als ein mir jetzt geltendes Gottes-
| zeugnis vergegenwärtigt werden (36). Damit fügt fich
auch die Kindertaufe als Zeugnis der zuvorkommenden