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Ausgabe: | 1906 Nr. 8 |
Spalte: | 241-243 |
Autor/Hrsg.: | Resch, Gotthold |
Titel/Untertitel: | Das Aposteldecret nach seiner außerkanonischen Textgestalt untersucht 1906 |
Rezensent: | Knopf, Rudolf |
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Theologifche Literaturzeitung 1906 Nr. 8.
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chen, weil er auch in der neueften Bearbeitung von
Wendts Kommentar nicht berückfichtigt ift, nämlich auf
die Deutung von vfttnXkvöafitv xr/i> Kvjiqov 27, 4 und
vjtejtZevOccfuv x/jv l{)r)xi]v 27, 7. Die gewöhnliche Erklärung
ift: ,wir fuhren an der Küfte entlang'. Die fee-
fahrt-kundigen Erklärer haben m. E. aus dem Zufammen-
hang der erden Stelle (27, 4) erwiefen, daß der Sinn ift:
wir fuhren fo, daß der Wind von der Infel auf uns zukam
. Das ift nach feemännifchem Sprachgebrauch .unter
der Infel'. Die Reifenden hatten Weftwind, als fie von
Sidon abfuhren. Daher mußten fie .unterhalb Cyperns'
(d. h. örtlich von der Infel, fo daß der Wind von dort her
aber die im NT. öfters bezeugte Scheu des Juden vor
unreiner Speife, vor heidnifcher Verunreinigung: Mk. 71;
Gal. 212; Act. IO28; Ha; Job. 182s; dazu auch fchon
Dan. 1 8 u. a. m. Zu dem Verbote, Blut zu genießen, ift
nicht nur Lev. 17 als Erklärung heranzuziehen, fondern
es ift auch (trotz der von R. [S. 26f.] angeführten Wiener-
fchen Schrift) auf den im Talmud zutage tretenden
Widerwillen gegen den Blutgenuß zu achten, und endlich
find die Stellen im Jubiläenbuch nicht zu überfehen, die
den Blutgenuß fo ftreng verbieten (67-14; 729-33; 2117-21).
Das Jubiläenbuch aber ift pharifäifch-gefetzlichen Ur-
fprungs und im I. Jhrh. n. Gh. gefchrieben. Wenn wir
rr*r »irht in der Nähe der Küfte 1 nun in diefer Schrift lefen, wie Bluteffen und Menfchen-
Ä^Ä&l^tÄ Balmer S. 288 f.). Blutvergießen in eine Linie geftellt wird dann kann es
s S l ni iß bei Balmer, daß im Kommentar mr- uns auch nicht ubcrrafchen, wenn der Genuß von Er-
unDequt.ni m fl wodurcn das Auf- i fticktem unterfagt wird. Eine enge judifche Parallele zu
Daß Sidnn 7,, Caefars Zeit eine weniger heidnifche fd. h. - gegeben werden und war auch fchon zuvor bekannt. Aber
iSS^SäsSitZ Sefarea' war <S. 278), ift ein fobald verboten wird das Fleifch mit dem Blute zu effen
irriapr Srhlnfi aus lofeohus — In der Überreizung von dann ift es doch nicht weiter verwunderlich, wenn auch
8 g2 i T&Druo^t für .Sekte'. das Verbot, Erfticktes zu effen ausdrücklich ausgefpro-
' v-" t«; > ... chen wird. Der Hauptgrund, der für R. die fekundare
Göttingen. Schuren ^ Natur des kanonifchen Dekrets beftimmt, liegt darin, daß
. R Paulus es offenkundig nicht berückfichtigt, daß überhaupt
Reich, Pfr. Gotthold, Das Apofteldecret nach feiner auller- dje jn dem Dekrct eingefchärfte Beobachtung von Speife.
kanonifchen Textgeftalt unterfucht. (Texte und Unter- j gefetzen ,den einhelligen Lehren fämtlicher neuteftament-
fuchungen zur Gefchichte der altchriftlichen Literatur, j lieber Schriften auf das fchärffte widerfpricht'. Die Ein-
Hpransaerrehen von Oscar von Gebhardt und Adolf' ftimmigkeit der heiligen Schrift, die An fchauung: scriptum
1 scripturae iuterpres entfeheidet für R. im letzten Grunde
die Frage, welche Faffung des Apofteldekrets die urfprüng-
liche ift. Im außerkanonifchen Apofteldekret ficht er
eine Entfcheidung derApoftel, die auf Grund von Herren-
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Harnack. Neue Folge. Dreizehnter Band, 3. Heft.)
Leipzig, J. C. Hinrichs'fche Buchhandlung 1905. (V,
179 S.) gr. 8» M- S SO
Die Darfteilung des vorliegenden Buches umfaßt , Worten fiel (antipharifäifche Reden, Tauf- und Lehrbefehl
fünf Paragraphen: § I das Apofteldekret nach feinen ; am Ende von Mt.), und die zugleich die kürzefte und
kanonifchen und außerkanonifchen Textgeftalten; § 2 das j treffendfte Zufammenfaffung der chriftlichen Sittlichkeit
Problem des kanonifchen Apofteldekrets; § 3 das außer- | (Verbot der Sünde gegen Gott, den Nächften, fich felbft)
kanonifche Apofteldekret unterfucht; § 4 das außerkanoni- | darftellt. Die Parallelen zu den Vorfchriften des außer-
fche Apofteldekret und feine Nachwirkungen; § 5 die j kanonifchen Dekrets findet R. in I Petr., Jak., I Job., die
Umbildung des urfprünglichen Apofteldekrets in feine I von den ,Säulen' felber gefchrieben find, und in den
kanonifche Textform. Stellen-, Namen- und Sachregifter paulinifchen Briefen. Das außerkanonifche Apofteldekret,
flehen am Ende des Buches. Wie fchon die eben gegebene eine hlntfcheidung der Apoftel auf Grund von Herren-
Lberfchrift von § 5 zeigt, hält R. die durch die Mehrzahl j worten, hat überhaupt für die formulierte Sittenlehre, die
der Handfchriften gebotene Textform von Act. 15 u f. , überall im NT. vorausgefetzt wird, die Grundlage'ab-
28f.- 21 ■>:, nicht für die urfprüngliche, er folgt dem j gegeben. Die gefamte formulierte Sittenlehre des Ur-
dur'ch D und Genoffen bezeugten Typus des Apoftel- chriftentums, die Lader- und die Tugendkataloge möchte
dekrets, wonach diefes keine Vorfchriften über Speife- j R. aus dem Apofteldekrete und fomit im letzten Grunde
obfervanzen, fondern eine Sittenregel enthält. Die Arbeit aus den Herrenreden ableiten, jüdifchen Einfluß erkennt
ift gut aufgebaut und zeugt von Scharffinn und Belefen- 1 er nicht an. Das meide, was in den betreffenden Para-
heit. Dennoch kann ich ihren Ergebniffen nicht zuftimmen. 1 graphen feines Buches fleht (§§ 3 und 4) ift übertrieben
Die grundlegenden Unterfuchungen des Buches flehen und einfeitig, darum falfch, nur die Material-(Parallelen-)
auf S. 19—92, in den §§ 2 und 3. R. verflicht zunächfl, ; fammlungen, die er gibt, find immerhin von Wert,
den Nachweis zu führen, daß der herrfchende (kanonifche) | Die Änderung des urfprünglichen Dekrets in das
Text von Act. 15 2k f. unmöglich richtig fein könne. Daß j kanonifche foll nach R. in Alexandrien erfolgt fein.
die Anfügung der xocivela an die drei Speifeverbote
fchwierig ift, ift ohne weiteres zuzugeben. Aber wir
wiffen ja nicht genau, was eigentlich mit noQVkia gemeint
ift, ob es nicht Heirat im verbotenen Verwandtfchafts-
er'ade bedeutet. Was R. außerdem noch zur Widerlegung
Clemens von Alexandrien und ürigenes find ihm die
älteflen Zeugen für die kanonifch gewordene Form des
Dekrets. Die Änderung des Sittengefetzes in eine Speife-
regel war fertig, fobald das Wort jtvtxxov in den Text eingefügt
wurde. Zur Erklärung des Wortes und feiner
des kanonifchen Apofteldekrets vorbringt, fchlägt nicht I Einfügung greift R. auf eine fchon von mittelalterlichen
durch. .Unverftändlich ift die Zufammenftellung der Theologen vertretene Auffaffung zurück, wonach das
Klaufein zunächfl im Mund eines geborenen Juden' (S. 21)
h'JöoXöitvxa deutet R. ficher richtig als das beim Götzenopfer
übrig gebliebene Götzenopferfleifch (I Kor. 10 23-85).
Er findet nun aber das Wort in diefer Bedeutung nirgends
im AT. bezeugt und den Genuß folchen Fleifches nirgends
im AT. verboten. Als ob es hier auf AT.liche Vorfchriften
ankäme und nicht vielmehr auf pharifäifche
Schulüberlieferung. Und daß der fromme Jude zur Zeit
)efu und der Apoftel kein Fleifch aß, von dem er wußte,
Erfticken eine Art von Opferung ift. Daß das Effen von
Götzenopferfleifch ja fchon durch die erfte Klaufel des
Dekrets verboten ift, berückfichtigt R. nicht.
Ich halte den Beweis, den R. antritt, um die Faffung
des D-textes als die urfprüngliche zu erweifen, nicht
für gelungen. So manches Rätfei uns auch der kanonifche
Text bietet — er ift dem D-text ohne Zweifel weit
vorzuziehen. Die Motivierung des Apofteldekrets, die
Act. 1521 ausgefprochen wird, kann R. ebenfowenig er-
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daß es von einem Gotzenopfer übrig geblieben war, ift klaren wie die merkwürdige Angabe 21 25. Die Ausdrücke
doch vollkommen ficher, vgl. die viel weiter gehenden des D-textes felber find der moraliftifchen Faffung der
Beftimmungen über heidnifchen Wein und über Holz Jakobusklaufeln ungünftig. R. fpricht feiner Arbeit felbft
aus Götzenhainen in der Abodah Sarah II 3; III 9, dann , das Urteil, wenn er (S. 163) fagt: .Hätte das Dekret ftatt