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Ausgabe:

1905 Nr. 5

Spalte:

147-152

Autor/Hrsg.:

Sehling, Emil

Titel/Untertitel:

Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. 1. Abt.: Sachsen und Thüringen, nebst angrenzenden Gebieten. 2. Hälfte 1905

Rezensent:

Cohrs, Ferdinand

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H7

Theologifche Literaturzeitung 1905 Nr. 5.

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deutung kommt ihr dadurch zu, daß fie uns in reichem
Maße über die kirchlichen und z. T. auch die politifchen
Zuftände des Landes in der damaligen Zeit Auffchluß
gibt. Die propagandiftifche Tätigkeit der evangelifchen
Prediger und die von der katholifchen Kirche ergriffenen
Gegenmaßregeln, die Rückwirkung der Kämpfe zwifchen
dem Kaifer und dem König von Frankreich auf das Land,
die dogmatifchen Streitigkeiten zwifchen den Anhängern
der verfchiedenen evangelifchen Richtungen, die kirchlichen
Einrichtungen und viele andere Dinge werden in
den Briefen ausführlich erörtert. Befonders anziehend
waren für den Referenten die Briefe, in denen über das
Treiben der wegen ihrer evangelifchen Gefinnung verfolgten
und aus ihrer Heimat geflüchteten Italiener berichtet
wird. Sie fuchten, da die Straßen aus Italien
nach dem evangelifchen Deutfchland vornehmlich durch
Graubünden führen, naturgemäß zunächft in diefem Lande
Zuflucht. Die meinen von ihnen haben fich längere oder
kürzere Zeit hier aufgehalten. Zu den berühmteften unter
ihren gehört Petrus Paulus Vergerius, der den größten
Teil der Jahre 1549—53 in Graubünden verlebte. Der
vorliegende Band enthält an die 80 Briefe, die Vergerius
während diefes Zeitraums an Bullinger richtete. Sein
Verhalten wie das vieler anderen italienifchen Flüchtlinge
war nicht immer einwandsfrei. Die Briefe der Churer
Geiftlichen, die in Graubünden eine Art oberfte Leitung
der Kirche in Anfpruch nahmen, find angefüllt mit Klagen
über die Anmaßung, Empfindlichkeit, Streit- und Disputier-
fucht der Italiener. Da fie fich nicht fcheuten, ihre von
dem Glauben der Schweizer teilweife abweichenden und
zuweilen recht radikalen religiöfen Anfchauungen offen
an den Tag zu legen, fo beftand Gefahr, daß die z. T.
eben erft begründeten und noch wenig gefertigten Gemeinden
hierdurch in Verwirrung gebracht wurden. Die
Befeitigung diefer Gefahr war hauptfächlich dem taktvollen
, die Gegenfätze möglichft ausgleichenden Einwirken
Bullingers zu verdanken, der die kirchlichen Gegner lieber
durch freundliche Ermahnungen gewinnen als durch
fchroffes Auftreten verletzen und fchrecken wollte. Übrigens
haben derartige unangenehme Erfahrungen Bullinger
und die Graubündner Geiftlichen nicht davon abgehalten,
die um ihres Glaubens willen Verfolgten nach Möglichkeit
zur unterftützen und fie in für fie paffenden Stellungen
unterzubringen. — Das Verfländnis der Briefe wird we-
fentlich durch eine Einleitung gefördert, in welcher
der Herausgeber über das Leben der Brieffchreiber auf
Grund der abgedruckten Briefe und anderer Quellen die
wünfchenswerten Auffchlüffe gibt. Dazu treten ergänzend
die Anmerkungen unter dem Text. Mit diefen ift der
Herausgeber nach Anficht des Referenten allerdings etwas
allzu fparfam gewefen. Auch die Inhaltsangaben über
den Briefen hätten etwas ausführlicher fein dürfen. Zu
bedauern ift, daß dem Bande das Regifter fehlt. Wahr-
fcheinlich hat der Herausgeber dies dem 2. Bande vorbehalten
. Zweckmäßig ift das nicht; jedenfalls ift die
Verwertung der Briefe des I. Bandes infolgedeffen bis
zum Erfcheinen des zweiten außerordentlich erfchwert.

Weimar. H. Virck.

Sehling, Prof. Dr. jur. Emil, Die evangelischen Kirchenordnungen
des XVI. Jahrhunderts. Erlte Abteilung. Sachfen und
Thüringen, nebftangrenzenden Gebieten. Zweite Hälfte.
Die vier geiftlichen Gebiete (Merfeburg, Meißen, Naum-
burg-Zeitz, Würzen), Amt Stolpen mit Stadt Bi-
fchofswerda, Herrfchaftund StadtPlauen, die Herrfchaft
Ronneburg, die Schwarzburgifchen Herrfchaften, die
Reußichen Herrfchaften, die Schönburgifchen Herrfchaften
, die vier Harzgraffchaften: Mansfeld, Stolberg
, Hohenftein, Regenftein, undStift undStadtQued-
linburg, die Graffchaft Henneberg, die Manizifchen )

Befitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsftädte Mühlhaufen
und Nordhaufen, das Erzbistum Magdeburg
und das Bistum Halberftadt, das Fürltentum Anhalt.
Leipzig O. R. Reisland, 1904. (VII, 614 S.) 40.

M. 30-; geb. M. 34 —
Meine Anzeige der zweiten Abteilung der Sehling-
fchen Kirchenordnungen muß ich beginnen mit einem
Appell an alle Vorfteher von öffentlichen, Kirchen-und
Schulbibliotheken, die irgend in der Lage find das Buch
anzufchaffen, daß fie, fo bald es angeht, ihren Einfluß
zur Erwerbung des fchönen Werkes geltend machen.
Wie aus der Vorrede des vorliegenden Bandes hervorgeht
, ift nämlich Gefahr vorhanden, daß das Buch, weil
dem Herrn Verleger die aufgewandten Opfer fich nicht
bezahlt machen, nicht weitererfcheinen kann. Vorläufig
ift erft einmal eine Befchränkung des Stoffes in Ausficht
genommen; fchon das ift außerordentlich zu beklagen,
denn gerade in der großen Vollftändigkeit beruhte der hohe
Wert des Werkes, und eine neue Sammlung der Kirchenordrungen
wirdfo leichtnicht in Angriffgenommen werden:
was alfo jetzt nicht Anfnahme findet, ift für geraume
Zeit jedenfalls der Verborgenheit wieder anheimgefallen.
Wenn aber auch auf der neuen Bafis der Ausgleich
zwifchen aufgewandten Korten und Gewinn nicht gefunden
wird, fo wird eine der nächlten Vorreden wohl
die Einftellung des ferneren Erfcheinens ankündigen.
Möchten wir davor bewahrt werden! Es ift geradezu
eine Ehrenpflicht der evangelifchen Kirche, diefes Corpus
ihrer erften Ordnungen, die die innere Gefchichte ihrer
Werdejahre widerfpiegeln, zuftande zu bringen. Sollte
nicht durch ftaatliche Zufchüffe das fernere Erfcheinen
ficher zu ftellen fein? und follte es nicht ebenfo fich
empfehlen, bevor die Befchränkungen wo möglich noch
weiter gehen, eine Subfkriptionslifte wenigftens bei allen
irgendwie nennenswerten Bibliotheken, bei Behörden und
! dgl. in Umlauf zu fetzen? Mancherwärts entfchließt man
fich am Ende noch zur Anfchaffung, wenn dadurch auch
fernerhin das Werk auf gleicher Höhe gehalten werden
kann. Jedenfalls möchte diefe Anzeige nicht verfäumt
haben, rechtzeitig auf die drohende Gefahr aufmerkfam
zu machen.

Denn das Werk verdient es im höchften Maße, daß
man dafür Propaganda macht. Gerade diefe zweite Abteilung
ift geeignet, recht deutlich zu zeigen, welchen
Fortfehritt es Richters Sammlung gegenüber bedeutet.
Aus den gleichen Gebieten bringt diefe nur vier Ordnungen
: damit vergleiche man die reiche Fülle des hier
Gebotenen. Aus den fächfifch-thüringifchen geiftlichen
Gebieten (Merfeburg, Meißen, Naumburg, Würzen, Magdeburg
, Halberftadt und den Mainzifchen Befitzungen auf
dem Eichsfelde nebft Erfurt), aus den Herrfchaften Plauen,
Ronneburg, Schwarzburg, Reuß und Schönburg, aus den
Graffchaften Mansfeld, Stolberg, Hohenftein, Regenftein
und Henneberg, aus den Reichsftädten Mühlhaufen und
Nordhaufen und dem Fürftentum Anhalt famt der Abtei
Gernrode wird alles, was an kirchlichen Ordnungen aus
dem 16. Jahrhundert erhalten bezw. aufgefunden ift, fo
weit mitgeteilt, als es die Erkenntnis der kirchlichen
Entwicklung in der Reformationszeit irgendwie
zu fördern geeignet ift. Jener große Abftand
zwifchen Richter und Sehling erklärt fich — ab-
gefehen natürlich von der auf diefem Gebiete feit
1845 geleifteten Einzelarbeit — gerade an unterer Stelle
befonders daraus, daß Richter vor allem große typifche
Ordnungen, befonders von größeren Gebieten, geben
wollte; als ob nicht kleinere Ordnungen von kleinen
Gebieten gerade fo nötig wären, das Gefamtbild zu ver-
vollftändigen. Ja fie find gerade erft recht geeignet, fei
es durch ihre Rückftände gegenüber den größeren mehr
beftimmenden Ordnungen, fei es durch das, worin fie
ihnen in der Entwicklung fchon voraus find, das mannigfache
vielgeftaltige Leben in der Kirche deutfeher Re-