Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1905 Nr. 1

Spalte:

18-19

Autor/Hrsg.:

Kögel, Gottfried

Titel/Untertitel:

Rudolf Kögel. Sein Werden und Wirken. Dritter Band. 1872 bis 1896 1905

Rezensent:

Eck, Samuel

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

17

Theologifche Literaturzeitung 1905 Nr. 1.

18

Ende des 18. Jahrhunderts, der die gefamte griechifche
Kirche erfchütterte.

Hannover. Ph. Meyer.

M ü I i n e n, Dr. E. Graf von, Die lateinische Kirche im Türkischen

Reiche. 2. vermehrte Auflage. Berlin, K. Hoffmann
1903. (III, 64 S.) gr. 8° M. 1.50

Diefer Auffatz ift das Refume einer ftaatsrechtlichen
Darftellung der Verhältniffe der nicht muhamedanifchen
religiöfen Körperfchaften in der Türkei, deren Herausgabe
mit den dazu gehörigen Belegen von dem Verfaffer
im Verein mit dem Kaiferlichen Konful Dr. Mordtmann
dn Smyrna) beabfichtigt ift (S. 1). Der ftaatsrechtliche
Gefichtspunkt macht auch befonders den Wert diefer
Brofchüre aus. Ich kann fie nur fehr denen empfehlen,
die fich mit den orientalifchen Kirchen bcfchäftigen.
Auf wenigen Seiten gewinnt man hier viel Aufklärung.
Der Titel des Buches ift übrigens ein wenig irreführend.
Es enthält mehr, als der Titel angibt. Nicht allein die
lateinifche Kirche, fondern namentlich auch die orthodoxe
Kirche in der Türkei werden behandelt. Ich befchränke
mich auf eine kurze Inhaltsangabe.

Der Islam, für den nach dem alten heiligen (Scheriat-)
Recht Staat und Kirche identifch ift, beanfprucht einen
L niverfalismus, der die Andersgläubigen nur als Feinde
Gottes anfehen kann und daher vernichten oder bekehren
muß. Doch kann denjenigen Ungläubigen, die im Befitz
eines .Buches', d. h. einer gefchriebenen Offenbarung find,
die Religion belaffen werden, wenn fie fich unterwerfen und
Tribut zahlen. Solche treten dann unter die Macht der Ungläubigen
und genießen als ,Zimmis' deren Schutz. Abge-
fehen von einigen Beftimmungen, die diefe von den Gläubigen
äußerlich kenntlich machen und den letzteren
namentlich nach allen Seiten den Vorrang wahren, ift das
Leben der Zimmis nicht befchränkt. Besonders haben fie |
ziemlich uneingefchränkte innere Verwaltung, wozu auch
die religiöfe gehört. Dicfes heilige Recht ift mit einiger
Veränderung im türkifchen Staatsrecht auch für die
Chriften und Juden zur Geltung gekommen, die bei der
Eroberung von Konftantinopel unter türkifche Herrfchaft
traten. Die Zimmikirchen find felbftändige Gebilde im türkifchen
Staat, ihre Beamten, die Geiftlichen, sind türkifche
Staatsbeamte, die Gemeinfchaften an fich aber relativ
felbftändig, wenigftens der Theorie nach. Es folgt diefen
allgemeineren Darlegungen nun eine Überficht über den
rechtlichen Beftand der orthodoxen Kirche {Rum milleti),
der Gregorianifchen Armenier [Ermeni milleti), der
kleineren orientalifchen Kirchen, der Juden, der prote-
ftantifchen Rajahs (faft fämtlich Armenier, die von den
Engländern bekehrt find), und der mit Rom unierten
orientalifchen Kirchen. Abgefehen von den an vorletzter
Stelle genannten treffen für diefe Gemeinfchaften die
obigen allgemeinen Rechtsverhältniffe zu.

Eine wefentlich andere Stellung nimmt dagegen die
katholifche Kirche ein, zu der meiftens eingewanderte
Fremde gehören. Auf den längeren Aufenthalt von
Fremden im Lande der Gläubigen war das Scheriat-
recht nicht zugefchnitten. Von rechtswegen follten
folche nach 4 Wochen das Land verlaffen. Daher
mußten die zugewanderten Fremden bei längerem
Aufenthalt in der Türkei anfangs in das Zimmiver-
hältnis treten. Später wurde durch Verträge das
Verbot des längeren Aufenthalts aufgehoben, aber
die Verhältniffe der Fremden gingen den Staat auch
fpäter nicht weiter an. Der Fremde lebte nach feinem
eignen Recht. Der lateinifche Klerus ift nun ftets unter
diefem Schutze feines eignen Rechts geblieben. Dies
Privilegium ift auch auf die katholifchen Stiftungen,
Klöfter etc. ausgedehnt. Einige Ausnahmen hiervon
übergehe ich. Die Jurisdiktionsbezirke der katholifchen
Kirche (S. 34) unterlaffe ich ebenfalls aufzuführen. Hatte
die katholifche Kirche nun mit der Pforte zu verhandeln,

und das hat ohne Zweifel nie aufgehört, fo wandte fie
fich an die Mächte, die zur Zeit das Protektorat ausübten
. Der Darfteilung der Protektoratsverhältniffe
wendet Verfaffer von S. 37 an feine ganze Aufmerkfam-
keit zu. Er gibt die Gefchichte des Protektorats der
Republik Venedig, Spaniens, Öfterreichs und zuletzt
Frankreichs, und damit läuft die Brofchüre ftark in das
politifche Fahrwaffer ein. Frankreich .ficht fich noch
immer auf Grund des Berliner Vertrags und der ,Lettres
patentes' von 1740 (S. 43) als diejenige Macht an, die
das Protektorat über die katholifche Gefamtkirche ausübt
, während die einzelnen Anftalten der katholifchen
j Kirche und der Klerus unter dem Schutz ihrer Heimat-
ftaaten flehen. Auch diefe letzten Ausführungen find
i fehr intereffant und enthalten doch auch für die kirch-
liehen Verhältniffe viel Lehrreiches.

Es wäre fehr zu wünfehen, daß das große Werk,
von dem diefe Brofchüre nur ein Auszug ift, bald er-
fchiene. Ich zweifle nicht, daß daraus auch ein Gewinn
■ für die kirchliche Wiffenfchaft fließen würde. Hoffentlich
würden wir dann auch dauernd von dem Mißftande
erlöft, daß in den Darftellungen der orthodoxen Kirche
die Externa einen fo großen Raum beanfpruchen, wie
bisher.

Hannover. Ph. Meyer.

Kögel, Reg.-Rat Gottfried, Rudolf Kögel. Sein Werden
und Wirken. Dritter Band. 1872 bis 1896. TMiUeinem
Bildnis und zwei Briefbeilagen in Facfimiledruck.
Erltes und zweites Taufend. Berlin, E. S. Mittler &
Sohn 1904. (IV, 396 S.) gr. 8° M. 7 — ; geb. M. 8.50

Diefer Schlußband der Biographie Rudolf Kögels
führt zunächft auf die Höhe feiner Wirkfamkeit. Die
beiden erften Kapitel fchildern feine umfangreiche Tätigkeit
bis zum Tode Kaifer Wilhelm I. Mit der fieberhaften
Anfpannung der Märztage 1888 ift feine Kraft
gebrochen. Das vierte Kapitel hat noch kurz von der
Arbeit zweier Jahre, dann von Krankheit und Ende zu
berichten. Zwifchendurch hat der Verf. im dritten Kapitel
eine allgemeine Schilderung Kögels ,als Paftor' zu geben
gefucht. Die Ausführungen über die letzten fechs Jahre
wird niemand ohne Bewegung lefen, niemand auch
m. E., ohne dem Manne, von dem fie handeln, das
Zeugnis auszustellen, daß er fich in fchwerer Prüfung als
christlicher Charakter bewährt hat, ohne daß hier am
Ende die Bedenken fich vordrängten, die man fonft gegen
ihn und feine Wirkfamkeit hegen mag. Die Geduld, mit
der er fein fchweres Leiden trägt, und die Pflichttreue,
mit der er in jahrelangem Hinfiechen alle Kraft zu kleiner
Arbeit fammelt, nachdem ihm die Möglichkeit zu öffentlicher
Wirkfamkeit genommen und der beredte Mund
gefchloffen ift, werden doch warnen, vorfchnell über ,eine
Hierarchennatur, für welche die perfönliche Überzeugung
überhaupt nicht in Betracht kommt', abzuurteilen. Vgl.
ähnliche überftürzte Urteile S. 89. Ständen die Sachen
fo, fo hätte Karl Hafe fchwerlich fo freundlich, wie in
feinen Annalen gefchieht, der wiederholten Begegnungen
mit Kögel in Gastein und Sylt gedacht, wobei freilich
der wärmere Ton, in dem aus gleichem Anlaß Emil
Frommel erwähnt wird, nicht überhört werden kann.
Der Eindruck eines fittlich vornehmen Lebensbildes
bleibt auch am Ende diefes Bandes ungetrübt bestehen.
Ich denke, gerade bei tiefgehenden fachlichen Differenzen
follte man fich darüber freuen, daß kein Grund zu mora-
lifcher Verdächtigung vorliegt!

Kögel hat in den verfchiedenen Stellungen, die er
gleichzeitig auszufüllen wußte, die Bedingungen zur Ausübung
eines faft beifpiellofen Einfluffes auf die kirchlichen

I Angelegenheiten zu vereinigen gewußt. Seit 1873 Dez.
Schloßprediger und Ephorus am Domkandidatenftift,

| wurde er im Jan. 79 Mitglied des Oberkirchenrats, im