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Ausgabe:

1905 Nr. 13

Spalte:

376-378

Autor/Hrsg.:

Dyboyniotes, Konst.

Titel/Untertitel:

Ioánnes ó Damaschenós 1905

Rezensent:

Kattenbusch, Ferdinand

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Theologifche Literaturzeitung 1905 Nr. 13.

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lung über ,Die Rangtitel der röm. Kaiferzeit' (f. Sitzungsberichte
der Berl. Akad., 1901, XXV), welche (ich im
wefentlichen auf die Anfänge des Titelwefens befchränkte.
Die römifchen, bez. byzantinifchen prädikativen Auszeichnungen
der Beamten find ja für die gefamte Entwicklung
diefer Art von Ehrungen in Europa vorbildlich
geworden; eine Reihe jener Titel hat fich bis heute erhalten
. Um 400, wo K.s Abhandlung einfetzt, gab es
drei Klaffen von Beamten, die durch ihre Titel abgegrenzt
oder vielmehr abgeftuft waren, die illustres, die
spectabiles und die clarissimi, d. h. die magistratus
maximi {majores), medii und minores. Neben illustris
erfcheint für die erfte Rangklaffe als gleichwertig und
ebenfalls oft gebraucht magnificus. Die Zeit Juftinians,
auf allen Gebieten eine Zeit der Neuordnung, der Regelung
', bringt die Änderung, daß jllustris' aus einem
Rangtitel zu einer Würdebezeichnung wird, wobei jedoch
nicht klar ift, welchen Inhalt diefe Würde hat. Die titu-
lative Bezeichnung als illustris wird erfetzt durch
gloriosus. Der Titel magnificus bleibt, wird aber mit der
Zeit zum Attribut der zweiten Rangklaffe degradiert,
erfetzt alfo spectabilis. Um 600 ift die Abftufung: glo-
riosi, magnifici, clarissimi. Im Laufe des 7. Jahrhunderts
fcheint die letztere Titulatur untergegangen zu fein. In
der Anrede bilden fich fubftantive Ehrenbezeichnungen
mit ,tua' aus: Die oberfte Titularklaffe hat Anfpruch auf
eine Anrede als tua eminentia, excellentia, auctoritas,
celsitudo, fpäter auch tua gloria. Die zweite Klaffe erhält
mit der Zeit tua magnificentia, für die dritte entwickelt
fich tua nobilitas u. a. Wenige diefer Anreden erhielten
fich exklufiv, die Höflichkeit und Devotion übertrug fie
auch auf niedere Klaffen, als für die fie eigentlich galten.
Das ift ja das Gefchick aller Titel etc., daß fie im privaten
Sprachgebrauch deklaffiert werden durch immer
weitere Ausdehnung. K. zeigt, daß fich eine ganze Un-
fumme von Prädikaten entwickelte, viele offenbar nur als
gelegentliche; das Intereffante ift, daß man mit der Zeit
faft von und zu niemandem mehr ohne ein Ehrenprädikat
oder eine ,erhebende' Anrede zu fprechen wagte. Zu beachten
vor anderen ift die Entwicklung der Bezeichnung
als dominus, xvQioq, S. 82 ff. Neben den lateinifchen
Titeln gehen gleichwertige griechifche her, die jedoch
nicht alle bekannt find; K. hat fie fo weit als möglich
mit feftgeftellt. Es wäre Sache eines Theologen und
empfehlenswertes Thema für eine Lizentiatendiffertation,
die Ausbildung des kirchlichen Titelwefens in der
alten Zeit zu verfolgen; einzelne Stellen bei K. zeigen,
daß mannigfache Anknüpfung bei den ftaatlichen Ehrenbezeichnungen
ftattgefunden hat, ja daß der Staat durch
feine Anrede an die edelen Herren der Kirche wohl
den meiften Anlaß für die ceremoniöfe Prädizirung der
hierarchifchen Stufen geboten hat.

Göttingen. F. Kattenbufch.

Keller, Priv.-Doz. Dr. Sigmund, Die sieben römischen
Pfalzrichter im byzantinischen Zeitalter. (Kirchenrechtliche
Abhandlungen. Herausgegeben von Ulrich
Stutz. 12. Heft.) Stuttgart, F. Enke 1904. (X, 155 S.)
gr. 8° M. 5.40

In betreff der fieben römifchen Pfalzrichter waren
wir bisher im wefentlichen nur auf eine 1776 erfchienene
Schrift von Galletti angewiefen, auf den alle, die nach
ihm von diefer Behörde Notiz nahmen, mehr oder
weniger zurückgingen. Galletti verfährt aber in ziemlich
unkritifcher Weife. Verf., der übrigens fchon in
der Deutfchen Zeitfchrift für Kirchenrecht eine ein-
fchlagende Studie veröffentlicht hat, kann daher des
Dankes der beteiligten Kreife um fo eher gewiß fein,
als er in der vorliegenden Unterfuchung äußerft gründlich
und fachgemäß zu Werke geht und alle erreichbaren
Quellen heranzieht. Eingehend behandelt er den Ent-

wickelungsgang und Gefchäftsumfang diefer im vierten
Jahrhundert unter Papft Damafus entftandenen Behörde
bis zum Ausgang der byzantinifchen Herrfchaft. Dabei
hebt er überall die hohe Bedeutung der Pfalzrichter
hervor und weift darauf hin, daß ihre Gefchichte mehr
oder weniger zufammenfällt mit einer Verwaltungsge-
fchichte Roms im früheren Mittelalter. Die Pfalzrichter
fungierten nicht bloß als Hofftaat des römifchen Bifchofs,
fondern entfalteten insbefondere auch eine ausgedehnte
Tätigkeit als Richter und Verwaltungsbeamte. Übrigens
war die Idee der Pfalzrichter nicht römifchen Urfprungs,
ging vielmehr auf Konftantin zurück, der nach dem
Vorbilde afiatifcher Satrapenhofhaltungen fich einen
folchen Hofftaat in Byzanz eingerichtet hatte.

Kiel. Frantz.

Avoßovviwxijq, KoavOX. L, Iaiävvijq b da/u.aaxtjv6g.
Athen, Druckerei von TT 2. BXdaxrq 1903. (VIII,
199 S.) gr. 8°

Eine tüchtige, forgfältige, vielfach fcharffinnige Arbeit,
die von den Dogmenhiftorikern nicht überfehen werden
darf. Es gibt nur wenige Spezialarbeiten über den Damaszener
, eine von einem modernen Griechen, Apoftolides,
1838, die aber felbft in Athen auf der Bibliothek, wie
Dyobuniotis mitteilt, nicht zu finden ift, eine von einem
Franzofen Perrier, 1862 (wie es fcheint, eine Straßburger
,tliese'), eine von einem Holländer, Grundlehner, 1876, (f. die
Anzeige in diefer Zeitfchrift 1878, Nr. 2), eine von einem
Engländer, Lupton, 1884 (D. nennt Grundl.s Schrift eins
xmv xaXXixiqcav, Luptons eins xmv xaXmv Igycov xmv
jtQuyuaxEVOUEvcov xd jieqI xbv A.), eine von einem Deutfchen
, Jofeph Langen, 1879 (fi xaXXiöxrj uovoyncKpia'', wie
D. meint, ,ävev ößmg (laydXrjq stQcoxoxvsdaq'). Eine pEyaXrj
scQmxoxvsda vermag ich nun freilich auch der Arbeit von
D. nicht nachzurühmen. Sie bietet meifl kritifche Reflexionen
in Auseinanderfetzung mit anderen Auffaffungen,
befonders denen der deutfchen Dogmenhiftoriker. Selb-
ftändige handfchriftliche Forfchungen über die dem
Damaszener gehörenden oder zugefchriebenen Werke hat
der Verf. nicht angeftellt. Auch ift keine .große Originalität
' des Urteils bei ihm hervorzuheben. Es gehört ferner
gewiß nicht notwendig zu jeder Monographie, daß fie
die ganze ,Zeit' der zum Objekt genommenen Perfönlich-
keit fchildert. Aber Johannes von Damaskus wäre es
wohl wert, einmal gerade mit feinem vollen hiftorifchen
Hintergrunde dargeftellt zu werden. Hat D. das nicht
verfucht, fo befchränkt auch das die Bedeutfamkeit feiner
Arbeit. Wir werden uns dadurch freilich nicht abhalten
laffen, ihre Brauchbarkeit in vielem Einzelnen anzuerkennen
. D. hat das kleine Buch slg tvösigiv aszelpov
d-avfiaöu-ov xdl svyvmpoCvvrjg Hauck gewidmet, und es
zeigt eine fo gute ,deutfche' Schulung des jungen grie-
chifchen stQoXvxrjq xr/q d-eoXoyiaq {= Lic. theol.), daß ich
mein oben an die Spitze geftelltes kurzes Urteil durchaus
vertreten kann.

Die Schrift beginnt mit einer Skizze des Lebens
des Johannes, wefentlich nach dem bekannten alten ßiog.
Neues tritt dabei nicht zutage, außer daß D. meint, die
vom 7. ök. Concil zitierten Worte einer Synode von
754, die gewöhnlich als Beweis dafür geltend gemacht
werden, daß J. fchon zur Zeit diefer letzteren tot war,
anders verliehen zu müffen oder wenigflens zu dürfen.
Die betreffenden Worte lauten: r XQiäg xovg xgelg {sei.
Johannes von D., Germanus von Kpel und Georgius
Cyprius) xad-slXsv. Daß letzteres Wort von einer Abfetzung
oder Anathematifierung der drei verftanden
werden könnte, ftelle ich nicht in Abrede. Aliein daß
man dabei die xQidg als das Subjekt bezeichnet haben
follte, kommt mir unwahrfcheinlich vor. Die Lebensge-
fchichte des D. bietet noch manche ungelöfte, aber vielleicht
noch lösbare Frage. Zumal die Einreihung der
Werke des Mannes in den richtigen Zufammenhang kommt