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Ausgabe:

1902

Spalte:

107-109

Autor/Hrsg.:

Köhler, W.

Titel/Untertitel:

Reformation und Ketzerprozess 1902

Rezensent:

Kawerau, Gustav

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loy Theologifche Literaturzeitung. 1902. Nr. 4. 108

ein Anachronismus. Denn damals war Kurfürft noch fein j Herabftimmung feit der Mitte der zwanziger Jahre bei
Bruder Ludwig, dem Friedrich erft 1543 folgte. J Luther wahrnehmbar. Ich möchte aber fragen, ob jene

Mit Spannung dürfen wir den nächften Quellenpubli- ; Entwickelung nicht viel mehr als die natürliche Confe-
cationen entgegen fehen, die hoffentlich bald folgen. quenz der Thatfache zu betrachten ift, dafs man unter
Nabern. G. Boffert. j AerRegierung Johann's desi Beftändigen zum pofitiven

' Aufbau einer Landeskirche vorlchntt, und dafs der
Landesherr bereit war, feinen thatkräftigen Schutz der
Köhler, Priv.-Doc. Lic. Dr.W., Reformation und Ketzerpro- Sache der Reformation zuzuwenden. Es fcheint mir
zess. (Sammlung gemeinverftändlicher Vorträge und felbftverftändlich zu fein, dafs man bei der Organifation
Schriften aus dem Gebiet der Theologie und Reli- einer Landeskirche nicht auf dem Standpunkte: ,man

~:~~„~~r~u:~u+a ,^ t,;k;__„„ t~-,t t r u i/r„u, laffe die Geifter aufeinander platzen' verharrt, fondern

gionsgetchichte. 22.) tubingen IQOI, I. L. B. Mohr. , ,. ,.. ,. . ,,■ j . . , „. . ' /-

7«t o c ... daran geht, für die publica doctnna beftimmte Grenzen

(V, 48 S. gr. 8.) M. 1.— abZuftecken. Einen Rückfall in den Katholicismus vermag

Es ift die Probevorlefung, mit der fich der durch ich darin noch nicht zu erblicken; denn wer eine kirchzahlreiche
Arbeiten zur Reformationsgefchichte bereits liehe Gemeinfchaft organifiren will, mufs doch auch
bekannt gewordene Kirchenhiftoriker als Privatdocent ihrer Verkündigung einen von der Gemeinfchaft aner-
an der Univerfität Giefsen habilitirt hat, und zwar in kannten Inhalt zugeftehen, der dann eventuell auch geerweiterter
Form und mit den erforderlichen Quellen- ' fchützt werden mufs durch Zurückweifung derer, die ihn
nachweifungen ausgeftattet. Wer die Anzeige beachtet antaften. Dafs hier mit einer fo vagen Beftimmung, wie
hat, die Köhler in diefer Zeitung 1900 Sp. 402 f. ver- .Predigt des Evangeliums' nicht auszukommen war, liegt
öffentlicht hat, der hat wohl fchon bemerkt, dafs er mit j doch auf der Hand. Man kann darüber ftreiten, ob die
ernften gefchichtlichen Studien zu der Frage, mit der j Grenzen nicht zu eng gezogen worden find, aber dafs
es diefe Vorlefung zu thun hat, damals befchäftigt war. fie abgefteckt wurden, lag im Wefen der kirchlichen Ge-
Hier wird nun überfichtlich und in kräftigen Strichen | meinfehaft begründet. Und wenn Luther noch in einer
uns vor Augen geführt, wie fich vor Allem bei Luther '. feiner letzten Predigten (7. Febr. 1546) der Kirche die
felbft die Anfchauungen über die Stellung der Kirche Pflicht zuweift, die Ketzer von ihrem Predigtftuhle und
zu den Ketzern im Fortgange feiner inneren Entwickelung j Altare fern zu halten (Erl. Ausg. 20, 2 S. 556), fo vermag
und im Verlaufe des Reformationswerkes gewandelt haben, ich darin nichts von einem bedauerlichen .Katholifiren'
Die erfte Wandelung vollzieht (ich, als er den katholifchen I zu erkennen. Anders verhält es fich mit der Betrachtung,
Ketzerbegriff mehr und mehr innerlich überwindet und ; die man der Aufgabe des Staates angedeihen liefs. Dafs
das Reich des Glaubens, das auf Gottes Wort gegründet I hier mittelalterliche Ideen nachwirken, ift unverkennbar,
ift, frei macht von den Schranken und Confequenzen j Uebrigens fcheint mir hier Melanchthon es gewefen zu
des -katholifchen Kirchenbegriffes und Kirchenrechtes. ! fein, der die für die Praxis brauchbare Formlirung ge-
K. zeigt uns, wie Luther auf der Höhe feiner reforma- fchafftn hat, mit der man das Einfehreiten des Staates
torifchen Erkenntnifs im Reiche des Glaubens keine oft genug gefordert hat. Ich mache darauf aufmerkfam,
andere Macht, als die der fieghaften Wahrheit des gött- dafs Luther 1536 das Gutachten mit unterfchrieben hat,
liehen Wortes gelten läfst, wie ihm daher der alte Ketzer- '•■ in welchem Melanchthon die bekannte Lehre vorträgt,
procefs fich umwandelt in einen Kampf mit den Waffen ' dafs die Obrigkeit nicht nur Hüterin der zweiten Tafel
des Geiftes, in das die irrenden Brüder mit dem Zeugnifse ; des Dekaloges fei, fondern auch die erfte Tafel zu fchützen
der Wahrheit überfuhrende Religionsgefpräch. Aber K. , habe und fomit gottlofe Lehre und gottlofen Cultus als
zeigt weiter, wie es gekommen ift, dafs Luther bei .Gottesläfterungen' behandeln müffe (Corp. Ref. III, 225).
diefem Idealismus des Glaubens nicht flehen blieb; er So bedenklich und betrüblich die Confequenzen gewefen
zeigt, wie die junge, evangelifche Kirche fich zu fchützen j find, die diefer Standpunkt namentlich in der Behandelung
beginnt mit der Aufrichtung von Lehrbekenntnifsen, um der Wiedertäufer nach fich gezogen hat, fo wird doch
Irrlehrer ausfeheiden und abfetzen zu können; er zeigt, zur Erklärung der Härten, die fchon unter den Augen
wie aber auch an den ftarken Arm der Obrigkeit appel- der Reformatoren und mit ihrer Zuftimmung vorgekom-
lirt und ihr die Pflicht zugewiefen wird, nicht allein : rnen find, der verhängnifsvolle Einflufs in Betracht ge-
Irrlehrer, fofern fie zugleich als .Aufrührer' erfcheinen, zogen werden müffen, den die wahnwitzigen Greuel des
fondern auch ,Gotteslä(terer' zu beftrafen, und wie das Wiedertäuferreiches in Münfter ausgeübt haben, und es darf
Apoftolicum die Bedeutung gewinnt, dafs der Wider- nicht vergeffen werden, dafs gerade die thüringifchen
fpruch gegen feine geheiligten Lehrfätze als ftrafwürdige j Wiedertäufer, mit denen die Reformatoren Ende 1535
Gottesläfterung erfcheint. Er fieht in diefem Procefse j zu fchaffen bekamen, ihnen nach dem Verhöre, das
ein Wiedereindringen katholifcher Elemente in die Ver- | mit ihnen angefleht worden war, als Repräfentanten
faffung der Reformationskirche, aber erkennt zugleich [ diefes Münfter'fchen Geiftes erfcheinen mufsten. Auch
auch an, dafs es nur auf diefem Wege der evangelifchen das traurige Gutachten von 1541, das Luther, wenn auch
Kirche möglich gewefen fei, fich vor der acuten Gefahr | mit einem gewiffen Schauder, doch unterzeichnet hat,
zu fchützen, von den Ideen des Wiedertäuferthums über- j will darauf hin betrachtet fein, dafs es in den Wieder-
fchwemmt zu werden, und damit auf dem Gebiete des j täufern vor Allem Aufrührer gegen die Obrigkeit, Unter-
Frömmigkeitsideales eines noch viel verhängnifsvolleren ; wühler aller ftaatlichen Ordnung erblickt (Corp. Ref. IV
Katholifirens fich zu erwehren. Auch erkennt er an, j 737)- Ein lehrreiches Zeugnifs aber davon, wie rafch die
dafs bei der Aufgabe, die hier der Staatsgewalt zuge- Wittenberger in Behandlung der Ketzerei wieder auf
wiefen wurde, doch auf lutherifcher Seite durchaus den katholifchen Standpunkt zurückfanken, ift Georg
daran feilgehalten wurde, dafs der Staat nicht etwa als Major's Commoncfactio de fugiendis et execrandis blasphe-
Arm der Kirche einzugreifen habe, fondern eine ihm j müs Samosatenicis etc. Wittenb. 1569. Dafs man in Sieben-
felbft von Gott zugewiefene, auf feinem eigenen Ge- ! bürgen überhaupt die Trinitätslehre zur Discuffion gebiete
liegende Aufgabe erfülle. Erft durch Calvin fei ftdlt hat, erfcheint Major höchft bedenklich. Ift fie
der Schritt vollzogen, den Staat wieder zum Vollftrecker doch nicht allein durch Schriftzeugnifse genugfam be-
der Forderungen der Kirche zu machen. , wiefen, fondern auch durch die altkirchlichen Synoden,

Um uns jene Umwandelung in Luther's Anfchauungen Symbole und die testimonia veterum doctorum hinreichend
vom Verfahren mit den Ketzern verftändlich zu machen, bezeugt; und die Constitutiones veterum ltnperatorum,
ver weift Köhler vor Allem auf die Enttäufchungen, die Theodofius' II. und Juftinian's, gegen die Antitrinitarier
fein anfänglicher Idealismus betreffs der fieghaften Macht i find noch gültig. Was fo die Ecclesia orthodoxa et ca-
der Glaubenspredigt erfahren habe. Gewifs ift eine folche ! tlwlica auf einer, noch dazu von 318 Bifchöfen befuchten