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Ausgabe:

1901

Spalte:

154-155

Autor/Hrsg.:

Kirchheim, A. von

Titel/Untertitel:

Kirchenrecht.(Sammlung theologischer Handbücher. VI. Theil.) 1901

Rezensent:

Rieker, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1901. Nr. 5.

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und die Bedeutung der Wirklichkeitseffecte abgewogen
wird. 2) Wäre von diefem Standpunkte aus immer noch eine
fenfualiftifche Ethik möglich, die zwar die Selbfländigkeit
des Geiftes und feiner ordnenden Gefetze zugefteht, ihm
aber allen Inhalt nur aus der Sinneserfahrung zukommen
und daher der werthenden Ethik nur eine Abftufung und
Harmonifirung der Lufteffecte übrig läfst, fo ift weiterhin
demgegenüber hervorzuheben, dafs erfahrungsgemäfs das
Seelenleben ideale Inhalte erzeugt, die fich zu einem ob-
jectiv durch fich felbft werthvollen Vernunftzweck zu-
fammenfaffen, dafs der fenfualiftifchen alfo eine platoni-
firende Pfychologie immer überlegen bleibt, wobei die
Probleme des Nativismus oder Intuitionismus verhältnifs-
mäfsig geringfügig find. Das find die Hauptgedanken
des Buches, die freilich in einen fatalen Brei zerlaufen
find. Allerdings ift mit einer folchen Kritik erft die all-
gemeinfte Grundlage einer den höheren Perfönlichkeits-
werth zum Centrum machenden Ethik wieder hergeftellt.
Das Verhältnifs einer folchen Ethik zu der fpecififch
chriftlich-religiöfen Schätzung der Perfönlichkeit und dann
wieder der chriftlich-religiöfen Elemente zu den in ihr
thatfächlich mitgefetzten humanen Elementen bietet dann
weitere Probleme dar, die der Verfaffer in feiner Befolgung
der landläufigen Gleichfetzung von chriftlich-religiöfer
Ethik und Ethik überhaupt und bei feiner einfeitigen Betonung
vom Sanction, Gnaden-Kraft und Vergebung als
dem Wefen der chriftlichen Ethik nicht gefühlt hat, obwohl
die Polemik Spencer's gegen den chriitlichen Asketismus
ihn darauf hätte führen können.

Heidelberg. Troeltfch.

Müller, F. Max, Beiträge zu einer wissenschaftlichen Mythologie
. Aus dem Englifchen überfetzt von Dr. Heinrich
Lüders. Autorifirte, vom Verfaffer durchgefehene
Ausgabe. Zweiter Band. Leipzig, W. Engelmann, 1899.
IV. 435 S. gr. S.) M. 11.-; geb. M. 13.50

Der inzwifchen verftorbene deutfch-englifche Gelehrte
hat mit diefem zweiten Bande (vgl. Theol. Lit.-Ztg. 1899
S. 465—467) feine Vertheidigungsfchrift gegen die modernen
Gegner feiner etymologifch-genealogifchen Mythen-
forfchung fortgefetzt. Der zweite Band befchäftigt fich
täft ausfchliefslich mit der Vergleichung vedifcher und
griechifcher Götternamen und dem Verfuche, durch den
Nachweis ihrer linguiftifchen Identität auf einen gemein-
famen vorvedifchen, indoiranifchen oder gar indoger-
manifchen Stamm zu führen. In diefem Rückzüge auf die
vorvedifchen Stämme giebt fich die Einwirkung des gegen
ihn erhobenen Widerfpruches bereits deutlich genug kund,
und auch fonft hat er in den begeifternden Wein feiner
vedifchen Urfprache und Urreligion fehr viel Waffer zu
giefsen gelernt. Es liegt völlig aufser meiner Competenz,
die linguiftifchen Rettungsverfuche zu beurtheilen. Ich
verweife hier nur auf das Urtheil Oldenberg's (Religion
des Veda 1894 S. 33 und 34), der in diefen Etymologien
den Geilt länglt vergangener Tage heraulbefchworen fleht
und noch dazu den Geift der Sturm- und Drangperiode der
Etymologie. Für den Theologen bringt das Buch Müller's
nur fehr geringen Ertrag. Von dem Gefühle für antike Religion
und für Religion überhaupt hat Müller nur fehr
fchwache Spuren. Ihm fällt perfonificirende Sprache,
poetifche Naturbetrachtung, Mythologie und Religion
vollständig zufammen. Durch die Art der vedifchen
Opferdichter, allerhand Vorgänge mit künftlichen, andeutenden
Metaphern zu befchreiben, läfst er fich verleiten
, diefe Sprechweife als die Sprache der Urmenfchen
zu betrachten und geradezu von mythologifcher Phrafe zu
fprechen. Solche Phrafen aber find ihm dann der Ur-
fprung der Religion, der Mythologie, der Welterklärung,
des Epos. Dafs es etwas ungeheuerliches ift, die Religion
aus Phrafen, Metaphern und Urftil abzuleiten, dafs die
eigentliche Quelle der Religionsgefchichte niemals in

den Götternamen, die meift dunkel find, und in den
Mythen, die meift fehr fecundär und religiös gleichgültig
find, gefunden werden kann, fondern dafs daneben
die Quellen in Cultus und Brauch zu berückfichtigen find,
kommt Müller nicht in den Sinn. Er fragt niemals, was
in den vedifchen Gebeten wirklich Gebetston und
Gebetsftimmung ift, fondern immer nur, zu welchen
Etymologien und Gleichungen fie Anlafs geben können.
Infofern kann der Theologe alfo nur von den Fehlern
des Buches lernen, infofern manche biblifche Theologie
mit ihrer Vergleichung der biblifchen Lehrbegriffe auf
einem ähnlichen Holzwege begriffen ift.

Heidelberg. Troeltfch.

Kirchenheim, Prof. A. von, Kirchenrecht. Für deutfche
Theologen und Juriften. (Sammlung theologifcher
Handbücher. VI. Theil.) Bonn, A. Marcus & E. Weber's
Verlag, 1900. (XVI, 407 S. gr. 8.) M. 8.—

Das vorliegende Werk ift in einer Sammlung theo-
I logifcher Handbücher erfchienen, alfo in erfter Linie für
I Theologen beftimmt, für die ein gewiffes Mafs von
kirchenrechtlicher Bildung und kirchenrechtlichen Kennt-
nifsen, wie Verf. S. 8 mit Recht betont, eine unerläfs-
I liehe Vorausfetzung für die richtige Verwaltung des
! geiftlichen Amtes bildet. Demgemäfs ift in der Dar-
' Heilung auf die Bedürfnifse der Theologen befondere
Rückficht genommen durch Einfügung kirchengefchicht-
licher Notizen, ftatiftifcher Daten, literarifcher Ueber-
fichten u. f. w. Der trockene Ton des Lehrbuches wird
i mit Glück vermieden. In materieller Hinficht bietet das
S Buch kaum etwas Neues; es theilt den traditionellen
i Stoff der kirchenrechtlichen Lehrbücher in fünf Büchern
mit: die Quellen des Kirchenrechtes; Rechtsverhältnifse
zwifchen Staat und Kirche (fowohl gefchichtlich wie
I dogmatifch); die Verfaffung der Kirche (erfte Hälfte:
, die gefchichtlicheEntwickelung und die römifche Kirchen-
verfaffung, zweite Hälfte: die Verfaffung der evangelifchen
Kirche); die Verwaltung der Kirche (Gefetzgebung;
j Aemterwefen; Aufficht und Disciplin; das kirchliche Ver-
1 mögensrecht; Verwaltung des Gottesdienftes); die Rechts-
! verhältnifse der Kirchenglieder (wozu auch das Eherecht
gerechnet wird). — Im Einzelnen fei nur noch Folgendes
bemerkt. S. II fehlt bei Mejer das die proteftantifchen
; Verfaffer von kirchenrechtlicher Literatur kenntlich
j machende Zeichen; Hinfchius ift nicht 1899, fondern 1898
i geftorben. S. 12: das beftehende Recht der ev. Kirche
! im Königreich Wüttemberg von Gaupp ift nicht 1870 fr.,
fondern 1830 ff. erfchienen. S. 13 bei Müller, Kirchen-
lexicon lies 1836/39 ftatt 1876/79, S. 33 bei Sachten lies
30/3/68 ftatt 30/3/65; bei Württemberg fehlt die Pfarrer-
gemeinderathsordnung vom 25. Januar 1851, mit der die
moderne Kirchenverfaffung in der württemb. Landeskirche
beginnt. Was S. 180 f. über das landesherrliche
Kirchenregiment bemerkt ift, enthält manches Richtige,
daneben aber auch manches Schiefe und Unklare, fo
wenn als der treibende Gedanke des landesh. Kirchenregiments
angegeben wird: ,die Landesherren follten
das Kirchenregiment nicht als Ausflufs der Landeshoheit,
fondern im Sinne eines dem Herrn an feiner Kirche
zu leiftenden Dienftes betrachten'. Den eigentlichen
Grundgedanken der reformirten Kirchenverfaffung wird
der Lefer des § 46 vor all den gefchichtlichen Notizen,
die hier mitgetheilt werden, kaum erkennen. Dafs die
Confiftorial- und die Presbyterialverfaffung nicht im
Widerfpruch zu einander flehen, fondern ihrem Wefen
nach ihre Vereinigung fordern, ift zwar fchon oft behauptet
worden, aber nichtsdeftoweniger falfch; die
Presbyterial- und Synodalverfaffung beruht auf einem
ganz anderen Grundgedanken als die Confiftorialverfaffung
und läfst fich mit diefer nur auf Kotten ihres Grundgedankens
vereinigen. S. 308 fehlt der Hinweis auf die