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Ausgabe:

1901 Nr. 18

Spalte:

508

Autor/Hrsg.:

Sägmüller, Johannes Baptist

Titel/Untertitel:

Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts. Erster Teil. Einleitung. Kirche und Kirchenpolitik 1901

Rezensent:

Frantz, Adolf

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Theologifche Literaturzeitung. 1901. Nr. 18.

508

Fehler, vom Zweck der Predigt zuletzt zu fprechen,
während er doch die Vorausfetzung der beiden erften
Abfchnitte ift — wie denn auch von S. 2 an der Zweck
als Vorausfetzung figurirt —, erklärt fich daraus, dafs
der Zweck der Predigt ihm der ausfchliefsliche Gefichts-
punct für den Inhalt des dritten Abfchnittes: die
oratorifche Ausführung und Darftellung, für die Salbung
und Würde des Predigers ift und eigentlich nur als
ungefchickte Ueberfchrift über diefen Inhalt angefehen
werden kann. Die Entwicklung des Ganzen ift höchfl
eigenartig, wie man es nirgends fonft findet, überaus
feffelnd von Anfang bis zu Ende. St. ift bei den Rhe-
toren in die Schule gegangen, wie er auch das Studium
der Rhetorik für den Prediger für unentbehrlich hält
und von der Vernachläffigung diefes Studiums den Verfall
der Predigt zu gutem Theile ableitet. Die dialektifche
Virtuofität ift bewundernswerth; mit faft zwingender Gewalt
führt üe zu dem gewollten Ziel, das allerdings
nicht feiten die Irrfahrt offenbar macht. Die Homiletik
behandelt die Cultuspredigt, die fich von der Miffions-
predigt nicht nur durch die verfchiedene Zuhörerfchaft
untericheidet, fondern auch dadurch, dafs lie nicht ifolirt
auftritt, fondern Theil eines grofsen Ganzen (des Cultus)
ift. Die Rede des Apoftels Act. 20 wird — fonderbar!
— die Cultuspredigt des Neuen Teftaments genannt,
aber erft Gregor I. — noch fonderbarer! — habe der
Predigt die richtige Stellung im Cultus zugewieien und
fie dadurch vor dem Untergang gerettet (S. 321). Der
alleinige Zweck der Predigt fei es, die Andacht der Gemeinde
zu ihrer fpecififchen Höhe zu fteigern, (d. h. die
Gemeinde zu erbauen [?]), fo dafs fie zum Genufs des
Herrenmahles gefchickt erfcheine. Es wird alfo vorausgefetzt
, dafs jeder Gottesdienft, in dem gepredigt wird,
mit der Abendmahlsfeier fchliefsen mufs, und dafs jedesmal
die ganze Zuhörerfchaft am Abendmahl theilnimmt.
Durch die Hinfälligkeit diefer Vorausfetzung, die übrigens
fchon zu Gregor's I Zeit hinfällig war, fällt die Definition
der Predigt und ihres Zweckes. Alle liturgifchen Reden
(fog. Cafualreden) find von der Homiletik ausgefchloffen.
Der Text ift aus den kanonifchen Büchern der Bibel
frei zu wählen — denn nur diefe find theopneuftifch, und
,die Infpiration geht auf das Schreiben' (S. 272) —
und mufs von autoritativem Munde ausgefprochen fein
(wer entfcheidet das?). Jeder Text ift der Träger einer
nur ihm eigenthümlichen Heilswahrheit (Subftanz); diefe
gilt es zu finden und in dem Thema zu formuliren. Die
Einheit des Textes ift dasfelbe mit der Einheit des
Themas. Daher kann aus jedem Text nur ein Thema
gewonnen werden, und jeder Prediger nur einmal richtig
über denfelben Text predigen; eine völlige Ifolirung
jedes Textes ift die natürliche Folge. In der Auffindung
der ,Subftanz' des Textes bezw. des Themas, aus dem
die — am natürlichften: zwei — Theile fich ungefucht
ergeben müffen, entfaltet fich der volle dialektifche
Scharffinn St.'s, aber auch die wunderlichfte Eisegefe, fo
fehr er auch betont, dafs die homiletifche Interpretation
auf der grammatifch-hiftorifchen beruhen müffe. Die
typifche(oder fymbolifche oder allegorifche) Auslegung
des Alten Teft., wie Paulus und Petrus fie gehandhabt,
fei die allein richtige, Origer.es fei das Mufter, und
Chriftus bezeichne ja (Joh. 16) alle auf Erden von ihm
gefprochenen Worte als Träger verborgener Wahrheiten
, die nur vermöge gewiffer Operationen aus ihrer
faft änigmatifchen Erfcheinung entnommen und der Gemeinde
dargeboten werden könnten (S. 106). Die
Operation nimmt St. vor; das Meffer ift haarfcharf ge-
fchliffen und wird von gefchickter Hand geführt; die
Operation gelingt vorzüglich, wenn auch — um im Bilde
zu bleiben — meiftens der Patient darüber zu Grunde
geht. Zum Beweife diene die Ausführung S. 184 f. —
Auf feine unmittelbaren Schüler hat St. einen be-
geifternden, .fascinirenden' Einflufs ausgeübt. Woher
das? Abgefehen von Eigenthümlichkeiten des Docenten,

die auf gewiffe Kreife ftets wirken, wie: die Tendenz,
eine Schule zu bilden, was fich in der ftolzen Verwerfung
alles bisher Dagewefenen und in der Ausftattung
der Hörer mit einer grofsen Menge technifcher Fremdwörter
zeigt, find allem voran zwei höhere Kräfte zu
nennen, nämlich die begeifterte und begeifternde Liebe
und Verehrung zur heil. Schrift und die ftrenge unerbittliche
dialektifche Schulung, der er feine Hörer unterwirft. Und
dies Beides hat ohne Frage die fegensreichften Früchte
bei allen felbftändigen Naturen gezeitigt, die es ver-
fchmähten, den Meifter zu copiren, ftatt von ihm zu
lernen. Beides fichert aber auch der Homiletik St.'s
einen eigenthümlichen, ob auch einfamen, Platz in der Ge-
fchichte der Homiletik; fo wenig es ift, dem man von
Herzen zuzuftimmen vermag, fo viel ift es, wovon heil-
fame Anregung und ebenfo heilfame Nöthigung, fich
mit dem Gegebenen auseinanderzufetzen, noch für kommende
Gefchlechter ausgehen wird. Deshalb dürfen wir
trotz allem für die Veröffentlichung der Homiletik St.'s
dankbar fein.

Marburg. E. Chr. Achelis.

Sägmüller, Prof. Dr. J.B., Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts
. Erfter Teil. Einleitung. Kirche und Kirchenpolitik
. Die Quellen des Kirchenrechts. Freiburg i/B.,
Herder, 1900. (VII, 144 S. gr. 8.) M. 2.—

Ohne die Frage einer Erörterung zu unterziehen, ob
wirklich ein Bedürfnifs nach einem neuen Lehrbuch des
katholifchen Kirchenrechts vorliegt, foll nur hervorgehoben
werden, dafs der Herr Verfaffer nach feiner eigenen
Angabe zu dem Entfchluffe, die Zahl der vorhandenen
Lehrbücher um ein weiteres zu vermehren, durch die
nach feiner Anficht auf der Hand liegenden Vortheile
beftimmt worden ift, welche ein Lehrbuch für die
akademifche Lehr- und Lernthätigkeit bietet. Dem erften
Theile follen noch zwei weitere Theile folgen und das
Ganze nach etwas über zwei Jahren vollendet fein. Diefes
Erfcheinen in Lieferungen ift nach meiner Anficht nicht
gerade praktifch. Schon mit Rückficht auf den mit dem
Buche verfolgten Zweck hätte dasfelbe als ein Ganzes
publicirt werden müffen und überdies wird Verfaffer gezwungen
fein, in den folgenden Theilen zahlreiche Nachträge
und Ergänzungen zu dem früher Erfchienenen zu
bringen, wodurch vorausfichtlich die Ueberfichtlichkeit
des Werkes nicht unerheblich beeinträchtigt werden
wird. Der vorliegende erfte Theil bringt aufser der Einleitung
zwei Bücher. Das erfte Buch ,Kirche und Kirchenpolitik
' behandelt u. A. auch das Verhältnifs von Kirche
und Staat, während das zweite Buch fich mit den Quellen
des Kirchenrechts befchäftigt. Von den noch ausftehenden
Theilen foll der zweite die Verfaffung und der dritte die
Verwaltung der Kirche enthalten. Die Darfteilung des
erften Theiles ift forgfältig gearbeitet und, wenn fie auch
felbftverftändlich den ftreng katholifchen Standpunct vertritt
, doch durchaus mafsvoll gehalten. Nur vereinzelt
finden fich scharfe Bemerkungen, die im Intereffe der
Objectivität beffer unterblieben wären. Das gilt namentlich
von der Aeufserung auf S. 53, dafs von Preufsen
im Culturkampf die Niederwerfung, ja Vernichtung der
katholifchen Kirche unternommen worden fei. Sehr zum
Vortheil gereicht es dem Buche, dafs die hiftorifche Entwicklung
berückfichtigt und die Literatur in umfaffender
Weife herangezogen ift. Unzutreffend ift es, wenn Verfaffer
S. 55 zum Erweife, dafs die Juden die vollen bürgerlichen
und ftaatsbürgerlichen Rechte haben, auf § 80 der
Verfaffung des Deutfchen Reiches v. 16 April 1871 Bezug
nimmt. Abgefehen davon, dafs die geltende Reichs-
verfaffung nur 78 Artikel (nicht Paragraphen) hat, hätte
nicht fowohl diefe, als vielmehr das Bundesgefet'z vom
3.Juli 1869 herangezogen werden müffen, welches übrigens
fpäter (S. 61) bei anderer Gelegenheit erwähnt wird.
Kiek Frantz.