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Ausgabe:

1901 Nr. 13

Spalte:

371-372

Autor/Hrsg.:

Hollweck, Joseph

Titel/Untertitel:

Das Testament des Geistlichen nach kirchlichem und bürgerlichem Recht 1901

Rezensent:

Frantz, Adolf

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Seite 1

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Theologifche Literaturzeitung. 1901. Nr. 13.

372

währt: Alles, was man fagt, mufs wahr fein, aber nicht
alles, was wahr ift, mufs man fagen'. Man vergeffe nie,
dafs man Schüler vor fich hat, auch noch in der Prima
und felbft in Oberprima. Mag denn auch hier, wie der
Verf. es verlangt, der Unterricht ,philofophifch' werden,
fo wird es doch gut fein, fich der uralten Warnung zu
erinnern, die da lautet: ,utjösv ayav'.— ,Zum Unterricht
in der Kirchengefchichte' heifst die Ueberfchrift des
dritten, von Prof. Ur. Rinn herrührenden Auffatzes. Der
Grundgedanke geht dahin, dafs die Schüler, foviel als
möglich, mit den Quellen der Kirchengefchichte bekannt
gemacht werden follen. Da die bisher zu diefem Zwecke
erfchienenen Bücher dem Verf. nicht genügen, fo hat er
fich entfchloffen, mit Lic. Vollmer zufammen ein kirchen-
gefchichtliches Lefebuch zu veröffentlichen, ,das in einem
mäfsigen Bande (etwa zwanzig Bogen) zu den wichtigften
Thatfachen der Kirchengefchichte die quellenmäfsigen Belege
enthalten foll' — um es den verfchiedenen Gattungen
neunklaffiger höherer Schulen zugänglich zu machen, in
Ueberfetzungen der Quellen, die in alten Sprachen vorliegen
(S. 12).— Im vierten Auffatze beleuchtet Dr.Seyring
Konfirmandenunterricht und Religionsunterricht
der höheren Schulen. Die vorhandenen Mifsftände
liegen nach der Anficht des Verf. vor allem in dem Mangel
an Einheitlichkeit des religiöfen Unterrichts in Kirche und
Schule. Abhülfe foll gefchaffen werden, wie auch fchon
Prof. Marx = Frankfurt a. M. in feinen bekannten Thefen
vorgefchlagen hat, durch eine,Theilung des religiöfen Stoffes
zwifchen dem Konfirmandenunterricht und dem Religionsunterricht
in der Schule', die wefentlich dahin gehen würde,
den Katechismus aus dem Lehrplan der Schule auszu-
fcheiden, während biblifche Gefchichte, Heilsgefchichte
und Kirchengefchichte im wefentlichen ,der der Schule
zugehörende Stoff' fein würde. Es ift in der Hauptfache
diefelbe Anficht, der, wie wir oben gefehen haben, auch
Lic. Vollmer zugethan ift, und der auch wir gern beipflichten
. — Einen Anhang bilden noch zwei Schülerauf-
fätze, die man mit Intereffe lieft, fowie ein Gutachten
des Herausgebers über die Einführung von Weizsäckers
Ueberfetzung des N.T. für die Religionsftunden auf der
Oberftufe höherer Lehranstalten ohne griechifchen Unterricht
— ausgezeichnet durch Gediegenheit und Ueber-
(ichtlichkeit des Inhaltes.

3. In Nr. 3 befpricht Richard Bufch, Königl. Seminarlehrer
in Auguftenburg, die meffianifche Weisfagung
in der Schule. Gerade das ,laute Gefchrei wider das alte
Testament in der Volksfchule' hat zum Theil die Arbeit
(des Verfaffers) gezeitigt, für den ,die Offenbarung Gottes
in den Propheten gleichfam das Herz aller altteftament-
lichen Offenbarung (ift)' S. V. Indeffen werden nicht nur
Stellen aus den Propheten behandelt, fondern auch aus
den hiftorifchen Büchern und Pfalmen wie z. B. Gen. 3,
IS—19-2 Sam. 7, 1—16 Pf. 2. 72. 110. Im übrigen wird
Methodifches (S. 1—12) zuerst erörtert. Es folgt dann die
Ausführung (S. 13—84). Der Heilsmittler (S. 13—62) und
das Heil (S. 63—84) werden dargestellt, und zwar jener
einerfeits als Meffiaskönig (S. 13—40) andrerfeits als Knecht
Gottes(S. 51—62). Diefe Ausführung legt überall Zeugnifs
ab von gründlicher Erforfchung des biblifchen Stoffes,
einem klaren Einblick in die ,Heilsökonomie' Gottes und
von dem aufrichtigen Bestreben, bei angemeffener Behandlung
des biblifchen Stoffes, ,eine wefentliche Bereichung des
religiöfen Lebens unferer Schule' zu erzielen. Die den
einzelnen Paragraphen angefchloffenen ,Aufgaben' dürften
wohl im ganzen etwas zu fchwer fein.

Krefeld. F. R. Fay.

Hollweck, Prof. Dr. Jofeph, Das Testament des Geistlichen
nach kirchlichem und bürgerlichem Recht. Mainz, F. Kirchheim
, 1900. (VI, 123 S. gr. 8.) M. 2.50

Verf. verfolgt mit dem vorliegenden Werke den
Zweck, für den katholifchen Clerus eine knappe Darfteilung
des nach dem Bürgerlichen Gefetzbuch geltenden
Testamentsrechts zu geben, welcher die kirchenrechtlichen
Grundfätze, die nach des Verf. Anficht für den Clerus
in erster Linie in Betracht kommen müffen, vorausge-
fchickt find. Demgemäfs zerfällt die Darstellung in zwei
Theile. Im erfiten Theil: ,Kirchenrechtliche Vorfragen'
entwickelt Verf. den streng kirchlichen Standpunkt und
vertritt insbefondere den Satz, dafs der Geistliche zwar
fein weltliches Vermögen und das geistliche Einkommen,
foweit es nur auf zufälligen Bezügen ruht (Cafualien,
Accidentien), zuwenden könne, wem er wolle, dafs aber
zum Mindesten eine strenge Gewiffenspflicht für ihn bestehe
, die Ueberfchüfse {bona superfluä) feines fixen reinen
Einkommens für die Armen oder für gute Zwecke zu
verwenden (S. 38). Das Recht des Staates, die Formen
der Testamente vorzufchreiben, erkennt er an, macht
aber eine Ausnahme für Testamente und Legate ad
pias causas. Eine derartige Verfügung fei nach kirchlichem
Recht in jeder Form rechtsgültig, fofern der
letzte Wille des Testators irgendwie sicher feftfteht, und
Niemand könne mit gutem Gewiffen unter Berufung
auf das bürgerliche Recht denfelben umftofsen. Im
Uebrigen empfiehlt er jedoch den Geistlichen für ihre
letztwilligen Verfügungen in allen Fällen die genaue Einhaltung
der Formen des bürgerlichen Rechts, die fie auch
Dritten für die Teftirung zu guten Zwecken unbedingt
anrathen follen. Im zweiten Theile werden die civil-
rechtlichen Bestimmungen über Testamente behandelt.
Dabei wird an die Spitze der Satz gestellt, dafs der

i Geistliche gegen feine Verwandten in der Regel keine
oder geringe, dagegen der Kirche gegenüber fehr dringende
Verpflichtungen habe. Er werde es daher nicht
auf die gefetzliche Erbfolge ankommen laffen, fondern

1 durch Testament über feinen Nachlafs zu verfügen haben.
Es werden dann eingehend, ja für die mit dem Buche

' verfolgten Zwecke fast zu eingehend, die in diefer Hinficht
in Betracht kommenden Bestimmungen des Bürgerlichen

| Gefetzbuchs erörtert und zwar in durchaus wiffenfchaft-

j licher Weife. Dabei werden fowohl die Materialien des
Gefetzbuchs als auch die Literatur berücksichtigt, und
zu den bereits aufgetauchten verfchiedenen Anflehten
wird Stellung genommen. Wenn auch einzelne Ausführungen
nicht ganz einwandsfrei find, fo ift doch die
Darfteilung im Ganzen vollkommen correct. Sehr störend
wirkt insbefondere das Verfehen auf S. 72 in Betreff der
Formen des Soldatentestaments.

Kiel. Frantz.

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