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Ausgabe:

1900 Nr. 19

Spalte:

539-541

Autor/Hrsg.:

Böhmer, Heinrich

Titel/Untertitel:

Kirche und Staat in England und in der Normandie im XI. und XII. Jahrhundert 1900

Rezensent:

Deutsch, Samuel Martin

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539 Theologifche Literaturzeitung. 1900. Nr. 19. 540

für G. von 807 (Mühlb. 498) fchliefst fich im 4. Cap. die
Beftreitung der 3 Kaiferdiplome desfelben (Mühlb. 503.
726. 939) zufamt ihrer Erneuerung durch Karl d. K.
(Böhmer 1639) an, die fämtlich — abgefehen von diploma-
tifchen Auffälligkeiten — eine Anzahl von Gütern in der
Gewehr Anianes erfcheinen laffen, welche nach allen
fonftigen Urkunden Gellone zugehören. Dagegen hält
P. den Brief Ludwigs d. Fr. an die Mönche von A. und
G. (Mühlb. 718) für echt und findet in ihm eine Stütze
für die Authentie jener Anfprache Ludwigs an die Mönche
zu Fulda, die in der Vita Eigilis anct. Candido M.G.
Scr. XV, 226f. zu lefen ift und fich ebenfo wie der Brief
in Ermahnungen ergeht; beide feien Zeugnifse für eine
freiere und tiefere Auffaffung des mönchifchen Lebens
bei Ludwig in feiner früheren Zeit. Ref. mufs jedoch
geliehen, dafs die Gründe P.'s ihn weder von der Echtheit
des Briefes — die durch einige Ausfcheidungen gerettet
werden foll — noch von jener vermeintlich freieren
Auffaffung bei Ludwig d. Fr. überzeugt haben.

Im letzten Abfchnitt wird das Verhältnifs der von
Benedikt reformirten Klöfter unter einander erörtert. Der
Verf. weift hier auf den grofsen Einflufs hin, den
Nebridius, Abt von La Graffe, fpäter Eb. von Narbonne
in Gemeinfchaft mit Benedikt, und an Bedeutung kaum
hinter ihm zurückftehend, geübt hat, — ein Verhältnifs,
das Benedikt's Biograph Ardo im Intereffe feines Helden
freilich nicht in's Licht ftellt. Schon das Zufammenwirken
zweier an Einflufs einander faft gleicher Männer war einer
monarchifchen Geflaltung der Reform, in der Art wie
fie fich nachmals von Cluny aus bildete, nicht günftig.
Der Vorzug, deffen Aniane lieh anfangs erfreute, war an
die Perfon des Stifters gebunden und hat mit deffen Abgange
aufgehört; nicht Unterordnung unter ein Klofter,
fondern freie Gemeinfchaft in dem gleichen Geifte follte
das zufammenfchliefsende Band bilden, und es wird dies
dadurch beftätigt, dafs aus der Zeit Ludwigs d. Fr. gerade
für die Klöfter Septimaniens und der nächft angrenzenden
Landflriche fich eine befonders grofseZahl von Privilegien
mit Ertheilung des Rechtes der Abtswahl findet.

Von den beigegebenen Excurfen weift der erfte gegen
Mabillon, dem auch Hauck (K. G. Deutfchlands II., 120
nt 2) noch gefolgt ift, nach, dafs Alkuin nicht Mönch
gewefen ift, und dafs zu feiner Zeit in dem Stifte St.
Martin bei Tours die Benediktinerregel nicht geherrfcht
hat; der zweite rechtfertigt die Amtsführung des bekannten
Abtes Fridugis in Sithiu gegen die in alter und neuerer
Zeit erhobenen Befchuldigungen, der dritte erörtert die
Verhältnifse der Chorherrenftifter und des Kronguts in
den Theilungen des fränkifchen Reichs vornehmlich unter
Ludwig d. Fr.

Das Buch ift keine bequeme Lektüre, fondern fordert
ein eingehendes Studium, lohnt aber ein folches auch
durch die vielfältigen intereffanten Ergebnifse und durch
manche zu weiterem Forfchen anregende Anfchauungen.

Berlin. S. M. Deutfch.

Böhmer, Priv.-Doz. Heinrich, Kirche und Staat in England
und in der Normandie im XI. und XII. Jahrhundert. Eine
hiftorifche Studie. Leipzig, Dieterich, 1899. (XII,
498 S. gr. 8.) M. 12.— ; geb. M. 14 —

Die Schrift umfafst die Zeit von der Eroberung
bis zum Regierungsantritt Heinrichs IL, 1066—n 54, und
giebt im erften und dritten Theile eine Darfteilung der
kirchenpolitifchen Verhältnifse der genannten Länder,
währen der zweite Theil der kirchenpolitifchen Literatur
derfelben in der Zeit von 1066—1107 gewidmet ift.

In der Normandie hat feit Anfang des 11. Jahrh.
die cluniacenfifche Reform, begünftigt von den Herzögen,
Fufs gefafst und im Zufammenhange damit ift in ver-
hältnifsmäfsig kurzer Zeit eine gute kirchliche Ordnung
an die Stelle der früheren Verwilderung getreten, während

j zugleich die landesherrliche Gewalt ihre kirchenregiment-
lichen Rechte in fefter Hand behielt.

In England dagegen fland bis 1066 die Kirche in
vieler Beziehung ähnlich da, wie vordem im Frankenreiche
unter den erften Karolingern; Staatliches und
Kirchliches find aufs Engfle verfchmolzen, an Stelle
der Synoden find die Witenagemots getreten, die pfeu-
doifidorifchen Grundfätze haben keinen Eingang gefunden
, auch die mönchifche Reform unter Dunftan hat
die Kirchenordnung im Ganzen nicht berührt; die kirchlichen
Verhältnifse befinden fich in ziemlicher Verwahr-
lofung. Welchen Wandel hier die Eroberung gefchafft,
bringt der dritte Abfchnitt zur Anfchauung. B. fchreibt
Wilhelm I. ein viel gröfseres kirchliches Intereffe zu, als
gewöhnlich angenommen wird. Die jetzt eintretende
Neuordnung diente allerdings zunächft der Befeftigung
der normannifchen Herrfchaft, aber dies war keineswegs
der einzige Gefichtspunkt; in voller Uebereinftimmung
mit den Ablichten des Königs hat Lanfrank mit ebenfo-
viel Gefchick wie Energie die gute Ordnung der kirchlichen
Dinge, die er von der Normandie her kannte,
auch nach England zu verpflanzen gewufst. Die fremd-
ländifchen Prälaten, die an Stelle der faft durchweg unwürdigen
oder untüchtigen angelfächfifchen traten, zeigten
fich ihren kirchlichen Aufgaben gewachfen und verfäumten
es nicht, ihren Diöcefen, deren Sprache fie fich aneigneten,
geiftliche Pflege angedeihen zu laffen. Auch das Mönchsthum
wurde reorganifirt und erhielt erhöhte Bedeutung;
Cluny fing jetzt an auch in England Fufs zu faffen. Der
Verf. hat diefe feine von der bisherigen mehrfach abweichende
Auffaffung überall genau begründet. — Weiter
wird das Verhalten des im Unterfchiede von feinem Vater
ganz unkirchlichen Wilhelm II., und das überzeugungstreue
, aber unpraktifche Verfahren Anfelms fcharf gezeichnet
, und gezeigt, wie aus dem englifchen Inveftitur-
ftreite die Krone in dem Concordat von 1107 nur mit
geringer Einbufse an Anfehen hervorging.

Der dritte Haupttheil (wie es kommt, dafs er die
dem Inhalt nicht entfprechende Ueberfchrift,Epilog' führt,
erklärt das Vorwort S. V), behandelt die ,Reception des
Gregorianismus' und umfafst die Zeit Heinrichs I. feit 1107
und die des Ufurpators Stephan. So fehr Heinrich fich
bemühte, die Rechte des Königthums in kirchlichen
Dingen zu behaupten, fo hat er das Anwachfen des
kurialen Einflufses doch nicht verhindern können. In der
Geifüichkeit gewinnen die gregorianifchen Gedanken
immer weiteren Boden, in immer gröfserer Zahl erfcheinen
die Prälaten auf den päpftlichen Concilien, fie
fühlen fich überhaupt viel mehr als Kirchenfürften, denn
als königliche Lehnsleute; auch das Eingreifen päpft-
licher Legaten vermag Heinrich nicht völlig fern zu
halten und das vom Feftlande her eindringende neue
Mönchsthum (vor allem der Ciftercienfer) hat für das
Königthum nicht die Anhänglichkeit der alten Benedic-
tiner. Sehr gut hat der Verf. diefes gleichfam unvermerkte
, der Strömung der Zeit entfprechende Vordringen
des Gregorianismus zur Anfchauung gebracht.

Sehr genau wird die Zeit Stephans, deren äufsere
Kämpfe fchon in Röfsler's ,Kaiferin Mathilde' gefchildert
worden find, in ihren kirchenpolitifchen Verhältnifsen behandelt
. Das Wirken des B. Heinrich von Winchefter,
der ebenfo wie fein Bruder Stephan S. 327 ff. treffend
charakterifirt wird, tritt deutlich vor Augen. Das an-
fcheinend fich widerfprechende Verhalten der Kurie
(Innocenz II. zuerft fchwankend, dann für Stephan,
Eugen III entfehieden die Anjous begünftigend), hat
fchliefslich für ,die .Freiheit der Kirche' die reichften
Früchte getragen. Das königliche Stellenbefetzungsrecht
macht der kanonifchen dreien Wahl' Platz, bei der dem
Papfte der gröfste Einflufs gefichert bleibt, die Synoden
treten öfter zufammen und wiffen ihre Competenz immer
weiter auszudehnen, der Verkehr zwifchen der Landeskirche
und der Kurie wird lebendiger, die Appellation