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Ausgabe: | 1899 Nr. 17 |
Spalte: | 497-498 |
Autor/Hrsg.: | Gossner, Preussisches evangelisches Kirchenrecht. Führer durch das Recht der Landeskirche der neun älteren Provinzen |
Titel/Untertitel: | insbesondere für Geistliche und Selbstverwaltungsorgane, Verwaltungsbeamte und Juristen 1899 |
Rezensent: | Rieker, Karl |
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Theologifche Literaturzeitung. 1899. Nr. 17.
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keit des materialiftifchen Princips zum Begreifen der
letzten Wirklichkeit überzeugte. — Zur rechten Würdigung
«es Neukantianismus wäre ein genauerer Nachweis feiner
enten Entftehungsftadien angezeigt gewefcn, der freilich
nicht eben leicht ift, da in jenen Anfängen mancherlei
e'ne Fäden von der naturwiffenfchaftlichen, wie von der
Philofophifchen Seite her zufammenlaufen. — Die Scheidung
endlich zwifchen dem, was als neue Syftembildung
und was man als Weiterbildung eines früheren Stand-
Punktes anzufehen hat, ift auch nicht überall fo einfach,
jyi/2 es an der Hand des claffificirenden Verfahrens er-
cheint. Meiner Anficht nach müfste z. B., entgegen dem
Urtheile des Verf. (um nur einige Namen zu nennen),
tu-^Pecuiation Bergmann's, fowie die G. Glogau's ent-
ichieden zu dem Erfteren, die Lehren K. Göring's und
andererfeits Frohfchammer's zu dem Letzteren gerechnet
Verden. — Zum Schlufs mag noch erwähnt werden,
dafs in (lern Capitel über die neukantifche Philofophie
uch ,die theologifchen Neukantianer' eingehender zur
Behandlung gekommen find.
L Giefsen. H. Siebeck.
Crantz, Prof. Dr. Ad., Lehrbuch des Kirchenrechts. 3. verm.
u- verb. Auflage. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht,
1899. (XII, 346 S. gr. 8.) M. 6.— ; geb. M. 7.—
~, Da die früheren Auflagen diefes Lehrbuches in der
*neol. Literaturzeitung bereits angezeigt worden find,
°. genügt hier der Hinweis auf das Erfcheinen der
dritten Auflage, die fich bemüht, die Eortfchritte der
eG-ten Jahre in der Gefetzgebung und in der Wiffen-
^haft zu verzeichnen. Ein Fortfehritt gegen die früheren
Auflagen befleht darin, dafs die Literaturangaben erheb-
,'ch vermehrt worden find. Dadurch ift jeder, der fich
ber einen Gegenftand tiefer orientiren will, in den
land gefetzt, in der einfehlägigen Literatur fich umzu-
hen. Auch die Controversfragen werden in den Anmerkungen
in aller Kürze berührt. Zur erften Einführung
n die Wiffenfchaft des Kirchenrechts eignet fich fomit
,'efes Lehrbuch in trefflicher Weife. — Etwas gar zu
~Urz ift die neuere Entwickelung des Verhältnifses von
^taat und evangelifcher Kirche in Deutfchland S. 50 behandelt
; hier dürfte die nächfte Auflage etwas mehr
leten; auch § 23 ,die reformirte Kirche' wird künftig
fvveitert und umgeftaltet werden müffen. Im Uebrigen
Der wird das Buch gerade dadurch, dafs es feinen com-
pndiöfen Charakter beibehält, feinen Platz in der kirchen-
^.chtlichen Literatur neben den grofsen Lehrbüchern von
•chter-Dove, Friedberg und Kahl behaupten.
Leipzig. Rieker.
Konfiftorialrath, Preussisches evangelisches
Kirchenrecht. Führer durch das Recht der Landeskirche
der neun älteren Provinzen, insbefondere für Geift-
hche und Selbftverwaltungsorgane, Verwaltungsbeamte
"nd Juriften. Berlin, J. J. Heine (1898). (VIII, 588 S.
Sr- 8.) Geb. M. 5.75
fe]k ^m Unterfchied von ähnlichen Bearbeitungen des-
P.n Stoffes befolgt das vorliegende Werk eine fyfte-
das . Ordnung. Das erfte Buch behandelt die Kirche,
das Z^e'te die Verfaffung, das dritte die Kirchendiener,
Ver v!erte das kirchliche Leben, das fünfte das kirchliche
Ljg^dgen. Jedes Buch wird durch eine gedrängte
ftaat?.r|mht des Rechtsftandes eingeleitet, dann folgen die
bepi 'C ""d- kirchlichen Gefetze und Verordnungen,
Gen oet VOn kurzen Bemerkungen und Verweifungen.
Das fLCnlnf"s bildet ein alphabetifches Sachregifter. —
getTl ?nze ift mit viel Gefchick und foweit wir die Probe
•Güh Cnt haben, zuverläffig gearbeitet und daher als
älterrer durch das Recht der Landeskirche der neun
Provinzen' zu empfehlen. Literatur ift etwas
fpärlich citirt; vielleicht bietet eine fpätere Auflage hieiin
mehr. Das Citat ,Meier, Kirchenr. S. uoft.' (S. 53) ift un-
verftändlich. — Möchten insbefondere die Geiftlichen der
altpreufsifchen Landeskirche das hier von fo kun liger
Hand dargebotene treffliche Hilfsmittel zur Orientirung
in den oft verwickelten rechtlichen Verhältnifsen ihrer
Kirche fleifsig benutzen!
Leipzig. Rieker.
Hollweck, Prof. Dr. Jofeph, Die kirchlichen Strafgesetze.
Zufammengestellt und commentirt. Mainz, F.Kirchheim,
1899. (XLI, 386 S. Lex. 8.) M. 10.—
Verf. hat fich hier eine eigenthümliche Aufgabe
gefetzt, nämlich die, das kirchlich-kanonifche Strafrecht
zu codificiren. In 301 meift kurzen Paragraphen wird
das kirchliche Recht nach Art der modernen Gefetzbücher
verarbeitet: zuerft das Strafvergehen und fein
Thatbeftand im Allgemeinen, dann die Strafe und ihre
Arten (Cenfuren, Vindicativftrafen, Zwangsbufsen oder
Pönitenzen), zuletzt die einzelnen Strafvergehen und ihre
Thatbeftände (A, die gemeinen Strafvergehen, B, die
Standes- und Amtsvergehen der Geiftlichen). Das Buch
ift nun dadurch etwas weitläufig und fchwerfällig geworden
, dafs die 301 Paragraphen doppelt abgedruckt
find: zuerft für fich (S. 1—61), und dann mit einem aus
Anmerkungen beftehenden Commentar (S. 63—352). Das
fcheint uns des Guten zu viel, denn fchliefslich können
die Paragraphen doch nicht ohne den im Commentar
niedergelegten gelehrten Apparat richtig verftanden und
angewandt werden. Dem Ganzen geht eine principielle
Erörterung (p. IX—XLI) voraus, die in den Sätzen gipfelt
(p. XIII): ,Die Gewalten, welche Chriftus der Kirche gegeben
hat, find rechtliche, d. h. fie erzeugen nicht
blos eine rein ethifche, fondern eine ftreng juridifche,
im Weigerungsfalle erzwingbare Pflicht. Die Organifation
der Kirche ift darum keine charismatifche, fondern
fie befitzt eine wahre Rechtsordnung, und zwar ift die-
felbe juris divini, weil die Gewalten, welche die Kirche
nach dem Willen Chrifti fchaffen, nicht blos an fich,
fondern auch in ihrer innern Natur von Chriftus find.
Er hat fie aber als rechtliche im ftrengen Sinne gegeben'.
Es ift dies der correct katholifche Standpunkt, den Verf.
insbefondere auch durch eine Auseinanderfetzung mit der
berühmten Thefe Sohms, dafs das Kirchenrecht im
Widerfpruch mit dem Wefen der Kirche fleht, zu begründen
fucht. Demgemäfs wird für dieKirche das Recht,
auch weltliche Strafen zu verhängen, in Anfpruch genommen
; jedoch nicht die Todesftrafe und die Ver-
ftümmelung. Mit Recht wendet fich Verf. mehrfach gegen
die culturkämpferifche Auffaffung von der hierarchifchen
Tendenz des kirchlichen Strafrechts und vertritt die ge-
fchichtlich begründete Anficht, dafs die Kirche den Staat
erft dazu erzogen habe, Verletzungen der fittlichen Ordnung
im Intereffe des öffentlichen Rechts zu verfolgen
und mit der privatrechtlichen Auffaffung des Delictes zu
brechen.
Leipzig. Rieker.
Ehlers, D. Rudolph, Das Apostolische Glaubensbekenntnis.
Predigten. Frankfurt a. M., M. Diefterweg, 1898. (XV,
143 S. gr. 8.) M. 1.40
Predigten, welche fich die aus vielen Gründen fo
fchwierige Aufgabe ftellen, das Apoftolicum zu behandeln
, fordern fowohl die Beachtung als auch
Prüfung der Fachleute heraus, zumal wenn — wie in
den vorliegenden — freilich in der Widmung nur die
Gemeinde des Verfaffers genannt ift, im Vorwort
jedoch der Wunfeh ausgefprochen wird, die Predigten
möchten an ihrem befcheidenen Theile über die Gemeinde
des Verfaffers hinaus dazu beitragen, der reli-