Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1899 Nr. 14

Spalte:

425-426

Autor/Hrsg.:

Scherer, Rudolf Ritter von

Titel/Untertitel:

Handbuch des Kirchenrechts. 2. Band. 2. Abtheilung 1899

Rezensent:

Rieker, Karl

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

425

Theologifche Literaturzeitung. 1899. Nr. 14.

426

Wortlichkelt und als Erklärungsgrund der feften und ein- ; bringen Möge dem Verfaffer Gefundhe.t und I eben
Zeitlichen VVirkfamkeit der fittlichen Factoren« (S. 56*)- ^Älf" Q'j™ T vfrdienftvolles Unternehmen
Wie eine Verpflichtung nicht denkbar fei ohne den über- glücklich zu Ende zu fuhren!

iegenen Willen einer göttlichen Ferfönlichkeit, welcher ; Leipzig. Rieker.

»eh dem menfchlichen Willen gegenüber geltend macht, -,-

fo fei auch die innere Verantwortlichkeit, wie fie im Ver- Katzer, Faft. prim. Dr. Ernft, Salus ecclesiae suprema lex!
-antwortlichkeitsgefühl, Schuldbewufstfein und Reue fleh Beiträge zur Reform des evangelifch lutherifchen
kund gebe, ohne einen perfönlichen allw'ffendcn Gott Kirchenwefens in der Sächf.fchen Oberlaufitz. Leipzig,
unerklärbar. Im ,Befitz und Genufs Gottes als der per- , . . , „ „. M ,

fönlichen Heiligkeit und Glückfeligkeit fei überhaupt das j D.eter.ch, 1899. (VIII, 162 S. gr. 8.) M. 2.-

letzte Ziel aller Sittlichkeit gegeben, insbesondere auch Seinem gröfseren Werk über ,das evangelifch lutheeine
Bürgfchaft für die Verwirklichung des mit dem Ver- rjfcne Kirchenwefen der Oberlaufitz' (Leipzig 1896; vgl.
antwortlir.hkeit^crefiihl rnfammenhängenden Gedankens. a:~c„ v„:.r_u. .0— <

antwortlichkeitsgefühl zufammenhängenden Gedankens, ; diefe Zeitfchr. l8o7 Sp. 689f.) läfst Katzer jetzt 1,
fittlichen Werth auch das aufsere Schick- | kieineres folgen, das eine Ergänzung zu dem genannten

umfangreicheren bilden und zugleich zur leichteren Orientierung
über die Reformfrage des laufitzer Kirchenwefens

fal — wenn nicht hier, fo doch im Jenfeits — entfprechen
mufs.

Von anfechtbaren Einzelheiten, an denen es in der | djeneff foll. In jenem Werke lag der Accent auf der

. „,„vvUi^.vU ^.w-w.-.v......... -- --- I uicucii 1011. in jenem vverKe lag der Accent aul der

Schrift nicht fehlt, leien nur erwähnt: die Befchrankung , gefchichtlichen Darfteilung, in diefem ruht er auf den
Qes .Luftgefühls' auf das blofs phyfifch Gute (S.17 tt.j, , kirchenrechtlichen Erörterungen, wie fchon die Ueber-
aie mir theilweife richtige Darfteilung des Gew.ffensbe- fchriften der drei erften Capitel zeigen: I. Die Rechte

gntts bei Kant (S. 52 ff.) und Darwin (S.46 f). Der der 0berlaufltzer Provinzialflände als Corporation (S
ichwachflc Punkt aber ift der Freiheitsbegnff des Verf. ^24); II. Die Rechte der oberlaufitzer Collatoren und
*vul fein .pofitiver Indeterminismus' auch für die Selbit-
öeftimmung keine Urfachloflgkeit gelten laffen, fo ift
d'efe felbft wieder befUmmt durch den angebornen und

Torbenen Charakter des Individuums und die Bedingten
, welche es vorfindet, und wir gelangen zu einem
semäfsigten Determinismus, deffen wiffenfehaftliche Bedeutung
der Verf. fich nicht recht klar gemacht hat. Dagegen
hätte ihn eine confequente Verfolgung feines Ausgangspunktes
, des Verantwortlichkeitsgefühls, mit welchem
as Bewufstfein, dafs ich, derfelbe Menfch unter den-
, .en Umftänden auch anders hätte handeln können,
"löslich verbunden ift (von dem Verf. in ungenauner
faffung angedeutet S. 24. 30), zur Annahme einer Wahl-
e'Zeit im alten Sinne des Wortes fuhren müffen.

Riedlingen a. D. Tb. Elfenhans.

Scherer, Hofrath, f. b. w. Confift.-Rath. Prof. DD. Rudolf
Ritter von, Handbuch des Kirchenrechts. 2. Band, 2. Abteilung
. Graz, U. Mofer, 1898. (VI u. S. 257-880.)

M. 14.—

Nach einer Paule von fieben Jahren, die, wie Verf.
•ja Vorwort mittheilt, durch ein Augenleiden herbeigeführt

Vab ift auf die erftc Hälfte des zweiten Bandes die zweite ] jcn es fcnon früher ausgefprochen habe, der Oberla'ufitz

vierftädtifchen Magiftrate (S. 25—57) III. Der oberlaufitzer
Farticularvertrag und die fächfifche Verfaffungs-
Urkunde (S. 58—95). Das letzte IV. Capitel (die evangelifch-
luth. Geiftlichkeit der fächf. Oberlaufitz und die Reform
ihres Kirchenwefens S. 96— 154) geht auf eine Auseinander-
fetzung mit den Gegnern des von K. fehr entfehieden
vertretenen Reformgedankens der kirchlichen Verfaffung
der Oberlaufitz ein. Katzer's cetenan censeo lautet auch
hier: Die Oberlaufitz mufs fich in ihrer kirchlichen
Organifation vollkommen den Erblanden anfchliefsen.
Das kommt in der Hauptfache auf die Einführung des
Ephoralinftitutes hinaus. Die Ausführungen und Beweife
Katzer's find im Ganzen durchaus überzeugend. Nur ift
die gefchichtliche Entwickelung meift gegen die ftrafffte
Logik theoretifcher Gründe fpröde, und die mitunter
etwas erregte Art Katzer's wird, fo fürchte ich, diefen
Widerftand eher ftärken, als überwinden. Auch hat die
Einführung der erbländifchen Kircheninfpectionen in der
Oberlaufitz das gegen fich, dafs diefes Inftitut, in dem
durch die Amtshauptmannfchafun, bez. die Stadträthe der
Staat in die Kirche hineinregiert, ebenfo ein Anachronismus
ift, wie die Bautzener Kreishauptmannfchaft als
Confiftorialbehörde. Trotzdem gebe ich gerne zu, dafs
die Einführung der erbländifchen Kircheninfpectionen, wie

-1 ... hui uic li lue iidinc uca z.weiLeu —■- —---- 1—11 u-j 1u.11u11 iiuiici dusgcipi ijl,iicii iiduc, uci vyuenauuiz

Au e Refolgt. Sie bringt vor allem das Eherecht zum ; zum Segen gereichen würde. Ob es dazu aber in abfeh-
^Mcblufs, indem fie die Ehehindernifse, die Rechtsfolgen j barer Zeit kommen wird, ift mehr als zweifelhaft. Solche

Veränderung ift nur im Anfchlufs an fonftige umfafsende
Reformen zu erwarten. Der geeignete Zeitpunkt dafür
war die Einführung der Kirchenvorftands- und Synodalordnung
1868 und die Errichtung des Landesconfiftoriums
1874; er ift leider ergebnifslos für eine gleichzeitige Ver-

. jj die Auflöfung der Ehe behandelt. Aufserdem
ft' mt de.n Hauptraum das Ordensrecht ein (S. 708—880).
hakCl*s die früher veröffentlichten Theile des Handbuchs
tü tf" dem ^crf den R"^ emes äufserft gründlichen und
fn- ,£en Lorfchcrs eingetragen; es genügt hier auszu- .

'Prechpn -1 ti Ti r u j u- u • i /A' 1 111 miaer ergeunnsios iur eine tneicnzen

8L. en« dals der neue Ihcil fich den bisherigen wur- farr,,n„sr„f_,.m Ab , r. . A K'cicuzeri
'£ anrpilif tr• u n/i i. ■ 1 -n • u r • ld"u"gsretoi m der Oberlaufitz vorübergegangen

den fc,,n ungeheueres Material ift insbef. in 1 ,■ . T- ■^•«^»«•Kcn.

•hi1 , ö^chnitte über das Ordensrecht verarbeitet; je
Urn r fter fHe bisherige Behandlung diefes Stoffes ift,
taehr° danbbarer mu^s man dem Verf. dafür fein. — Ein
rr,a ,r formelles Bedenken möchten wir hier geltend
Ü0e lpl?! d'e Unterordnung der rechtlichen Beftimmungen
Vc~ ,c' K"Rus, Orden unter den Begriff des kirchlichen
fpre Valtungsrechts fcheint uns dem Stoffe nicht zu entKirch
' *m Intcreffe der juriftifchen Behandlung des
Prote(>nre-Cnts vverden neuerdings von katholifchen und
pf.,... ltantifchcn Autoren ftaatsrechtliche Kategorien anfing
n Stoff hineingetragen. — Ein eigenuiuiuiivu»
k-itl ,n waRet über den umfangreichen Darftellungen des
T 'Utlolifrlip,, tz:-^i,---„„v.f-0. ,,,.,1,,- Hom Katholiken

Auf jeden Fall verdient K. für feine gründliche
und energifche Art, wie er den oberlaufitzer Verfaffungs-
fragen zu Leibe gegangen ift, den wärmften Dank nicht
nur der fächf. Landeskirche, fondern auch des Kirchenrechtlers
und des Kirchenhiftorikers. Ein gutes Regifter
und eine fehr überfichtliche Anordnung des Stoffes find
Vorzüge, die diefes Büchlein vor feinem gröfseren Vor
gänger voraus hat.

Jena. Drews.

Reihenfolge der neutestamentlichen Schriften.

werdndt'- insbef- die des Verwaltungsrechts. Dadurch

it
U

lnii;°llfcnen Kirchenrechts: °weder dem Katholiken 1

SP, noch dem Protestanten Hinfchius war es ver- ^iT^ H^Z r!f ^™^»

•0nnt- «hre grofs angelegten Werke zum Abfchlufs zu lieber Z^^^^ ^hifchen ,Ä

reoi ?" aber fremdartige Gefichtspunkte in den kirchen-
, gütlichen Stoff hineingetragen. — Ein eigenthümlicher

1 .. —"»-"»1. ^1,1. iv,, „j,. ivv "c laucB vvinens uie ,einzig

griechifche Ausgabe des N. Ts.', in der die von Luther gefchaflene

In der Anzeige der von mir bearbeiteten Stuttgarter Ausgabe des
griechifchen, bez. grieclufch-deutfchen Neuen Teflaments, fagt Prof
v- Dobfchütz (Nr. 10, Sp. 291), he fei feines Wilfens die 3ln.il« '