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Ausgabe: | 1899 Nr. 14 |
Spalte: | 420-422 |
Autor/Hrsg.: | Mesoloras, Ioann. E. |
Titel/Untertitel: | Logos eisiterios eis ten praktiken theologian 1899 |
Rezensent: | Kattenbusch, Ferdinand |
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Theologifche Literaturzeitung. 1899. Nr. 14.
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dings höchft befremdlich, dafs in Hellas von den Bifchöfen ' fammen, dann die &t(iaxa, die hauptfächlich im Laufe
noch keinerlei wiffenfchaftliche Bildung verlangt wird der Zeit als ausreichende Begründung für den Stellenlos
. 86, 183), während man in der vielverachteten Türkei wechfel eines Bifchofs fich fixirt haben. Von letzteren
bereits feit 1880 die Abfolvirung eines theologifchen I hebt er S. 25 fr. vier hervor, die fämmtlich verrathen,
Univerfitätsftudiums fordert. Der zweite Theil des Buches | wie unficher alle kirchlichen Verhältnifse im eigentlichen
handelt von der öioixnxixrj sgovöia. Die Kirchenämter j Orient Jahrhunderte lang gewefen find und zum Theil
des Patriarchen, Metropoliten, Bifchofs und die niederen
Aemter werden hier behandelt. Dabei erfährt man auch,
was fonft fchwer zu erkennen ift, welche von den niederen
Kirchenämtern am Hof des Patriarchen und beim
Bifchof noch in Geltung find. Hier kommen auch die
Synodalverhältnifse zur Befprechung und die der übrigen
an der Kirchenregierung theilnehmenden Körperfchaften.
Gut orientirend ift das Capitel über das xxr/xopixbv
öixaiov. Auch will ich befonders hinweifen auf die gute
Darftellung des heutigen Mönchthums. Freilich liefse
fich gegen die gefchichtlichen Ausführungen manches
fagen. Der dritte Abfchnitt behandelt die öixaOxixt/
noch find. Auf die Verhältnifse im Königreich Griechenland
treffen fie offenbar nur ganz vereinzelt noch zu.
Im Princip bleibt man dabei, xb dfiexa&sxov zu wahren.
Nur die ,Noth' treibt dazu, Ausnahmen zu machen. Die
Praxis ift zu verfchiedenen Zeiten eine verfchiedene gewefen
. Es giebt zwei Arten von ,UExd&£0ig', die eigentlich
fo geheifsene, wobei es fich um die Verletzung in
eine hierarchifch höhere Stellung handelt, alfo die Erhebung
eines Bifchofs elg {tqovov dpyiEJtKixojiixbv jtnxQO-
noXixixhv r] jtaxQictQVixöv, fodann die blofse uExäßaoig,
wo ein Bifchof nur in eine andere Stadt übergeht. Zu-
ftändig für die Ernennung ift in Griechenland in beiden
bgovala. Man findet dort auch eine ausführliche Be- ! Fällen allein der König, freilich erft fitxa yvmpoöbxi}6iv
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handlung der Kirchenftrafen. Zuletzt kommt das xeXsxovq-
yixov zur Behandlung. Die Rechtsverhältnifse der
7 Sacramente, namentlich das Eherecht, wird hier dar-
geftellt. Es ift ein gutes Zeichen für den klaren Blick
des Verfaffers, dafs er es deutlich ausfpricht, die Sieben
tI/c iec-ag Ovvoöov. Die lyxQiOig xov ßaaiXemg ift, wie
R. zeigt, unbedingt verbindlich für den, der in Betracht
gezogen wird: fie gilt auch ohne deffen Zuftimmung, alle
fttxa&eOig ift alfo im heutigen Hellas von zwingendem
Charakter. Freilich ift das, wie R. alsbald weiter darzahl
der Sacramente fei gefetzlich erft durch die Synoden | thut, ein Recht, welches nur höchft feiten ausgeübt wird
des 17. Jahrhunderts fixirt.
Wie fchon oben gefagt, in dem Werke fteckt ein
gutes Stück ernfter Arbeit. Jeder, dem daran liegt, fich
fchnell über die heutigen Verhältnifse des orientalifchen
Kirchenrechts zu orientiren, wird gern zu dem Buche
greifen.
Hannover. Ph. Meyer.
PüXXrjg KcovOx. M., TIsqi fiexctO-iaeoaq ezcioxönuiv xarä
rü öixaiov Tyq öoihodöqov ilraToXtx/jg exxXvoiaq. Ev
'Ad-rjvaig, K. MatßvsQ xal N. Kagyadovonc., 1898.
(60 S. 8.)
De facto find feit dem Erlafs des Gefetzes ,oxeqI £**"
axojtcöv xal ejxioxopxcov', 9. Juli 1852, kaum noch Verhetzungen
vorgenommen worden. S. 51 ff. erörtert R. die
Gründe hierfür, wobei man zweifelhaft bleibt, wie weit
er indirect den Bifchöfen feines Landes eine ironifche
Lection ertheile. Nur bezüglich der Stelle des Metropoliten
von Athen, mit welcher der Vorfitz in der Lp«
ovvoöog verbunden ift, hat die Regierung von ihrem
Rechte der [itxävxOig Gebrauch gemacht. Unklar fcheint
zu fein, wie weit ein ejiiaxojtog xocörjv (Bifchof aufser
Dienft, gewefener Bifchof) bei der Frage der uexddsöig
mit in Betracht kommt, S. 55. Der gegenwärtige Metropolit
von Athen ift nicht durch fiExäo-toig, fondern unmittelbar
öict yeipoxovlag in fein hohes Amt gelangt.
yeiQoxoviag in lein hohes Amt ge
Es ift alter Grundfatz der Kirche, dafs ein Bifchof J Er ift, wie R. hervorhebt, der Erfte, bei dem dies ge-
bei der Gemeinde, für die er die Weihe empfangen habe, j fchehen, und das hat begreiflicherweife in bifchöflichen
fein Leben lang aushalten folle. Das Bild der Ehe wurde } Kreifen Auffehen erregt, auch Widerfpruch fcheint ver-
auf das Verhältnifs des Bifchofs zu feiner Gemeinde an- ! fucht zu fein. Allein R. hat ficher Recht, wenn er blos
gewendet. Unauflöslich wie die Ehe follte die Beziehung ! kurz bemerkt, dafs ^ oXmg eacpaXutvcog ydtXrjoäv TiPSG
zwifchen beiden fein. Die Gemeinde, die ihren Bifchof ! PO ctQooßäXoooiv avxb cbg ötjftsv dvxixavovixbv xal jiaQa~
durch den Tod verloren hatte, galt wie eine ,Witwe'. Das | vo/iov. Die wiffenfchaftlich werthvollfte Seite der Arbeit
letztere Bild wurde freilich nur fehr mit Mafsen verwendet
. Strenger das allgemeinere. Dennoch mufs es
fchon um 300 fehr üblich gewefen fein, dafs Bifchöfe
wie Presbyter und Diakonen fich dazu drängten, ,beffere'
Stellen zu erhafchen, von kleinen Gemeinden weg in an-
gefehenere und reichere zu kommen. Bekannt ift der
wider folche Streberei gerichtete Can. 15 von Nicaea. Indes
ganz zu unterdrücken ift die Sache nie gewefen. Und
es gab doch unzweifelhaft auch fittlich unanfechtbare
Gründe, wenn nicht für das Verlangen des einzelnen
Bifchofs eine höhere, bedeutendere Stellung zu gewinnen
(auch diefes ift unter Umftänden zu rechtfertigen, denn
von R. ift die reiche Sammlung von illuftrirenden Fällen
aus der Gefchichte der uexadeOEig. Auch das Abendland
wird berückfichtigt und R. zeigt fich als guten Kenner
der einfchlagenden Litteratur.
Giefsen. F. Kattenbufch.
MeooXoigag IcoaVV. E., Aoyoq eloixt'jQiog elg xijV no«*'
xixliv &eoXoyiav. 'Ev A&Sjvaig, 1898. (54 S. 8.)
Mit diefem Xoyog hat Herr J. Messoloras fich als
Profeffor der praktifchen Theologie an der Univerfität
Athen eingeführt. Er ift dort der erfte Inhaber eines
es ift nicht abzufehen, warum ein Bifchof fich abfolut I befonderen Lehrftuhles für diefen Zweig der Theologie-
befcheiden müfste, wenn er einen Ueberfchufs von Kraft
und Arbeitsfreudigkeit verfpürt!), fo doch für eine Gemeinde
, einen anderwärts fchon bewährten Mann zu erlangen
, und für die Gefammtkirche in ihre oberften ein-
flufsreichften Aemter nicht Neulinge berufen zu brauchen.
Zwar find auch früher fchon Vorlefungen darüber ge'
halten worden — M. widmet ein warmes Wort der An*
erkennung den deiuvtjöxoi Hvqov xal Tr/vov 'AXi'gavdQog,
IlaxQcdv xal 'HXeiag NixrjcpoQog, jtQmxojtQEOßvxsQog
IL Pofijtoxng, deren didöoypg fein zu follen ihn zwinge
Herr Rhalles, ein, wenn ich feinen Titel richtig deute, mit Paulus zu fagen: djtoQOVfiEda (man erkennt, neben
hochgeftellter Beamter im Minifterium der kirchlichen
und Schulangelegenheiten des Königsreichs Griechenland
(yEvixbg yaanuaxEvg xov vJcovpyEiov xcöv ExxXnoia-
Oxixcöv xal x/jg dr/aoolag exjiaiÖEVOECoq) verfolgt die Ge-
Ichichje der Rechtsentwickelung bezüglich der /.lExdfrEOtg
EJii6xojco3v bis zur Gegenwart, in befonderer Rückficht
auf die in feinem Lande beftehenden Gefetze und Gepflogenheiten
. Er ftellt die xavovixal öiaxägEig zu-
bei bemerkt, aus den Titeln diefer feiner Vorgänger
zugleich die fpätere Lebensftellung, die einem bewährte«
Univerfitätstheologen in Griechenland winkt), — aber das
gefchah nur nebenher und nicht Händig. M. jetzt »
xaxxixmg beauftragt Homiletik und Liturgjk fj1
lehren, oxQooeopiviöq auch Katechetik und Poimantik. I
ift uns fchon früher bekannt geworden durch den erfte
Band einer ZvußoXrx?) x?]g opf>. dvax. kxxXrjolag, worübe