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Ausgabe:

1899

Spalte:

21-24

Autor/Hrsg.:

Hollweck, Joseph

Titel/Untertitel:

Das kirchliche Bücherverbot 1899

Rezensent:

Kattenbusch, Ferdinand

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21 Theologifche Literaturzeitung. 1899. Nr. 1.

anderer Mann, als Eck, Murner und Faber, auch kein
Mann des Scheiterhaufens und der nackten Gewalt; er
will feine Gegner mit der Schrift überwinden und ftellt
(ich fo mit ihnen auf einen Boden. (S. Iii. Anm. 2.)
Weiterhin mochten andere vortridentinifche Theologen
gelehrt haben, die Transfubftantiation laffe fich nicht aus
der Schrift beweifen, ein folches Zugefländnifs mufste
jetzt ebenfo bedenklich erfcheinen, wie die freimüthigen
Aufftellungtn über die Verbindlichkeit menfchlicher
Satzungen, kirchlicher Gebote und Gelübde. Die Forderung
, die Ordensgelübde im Geift der Freiheit zu erfüllen
(S. 12), befonders das Wohlwollen gegen die unter
dem Druck der Satzungen kleinmüthig gewordenen Geifter
(S. 11 und 123) erinnert unwillkürlich an Luther. Vielleicht
darf man auch die S. 12, Nr. 6 mitgetheilten
Aeufserungen Sch.'s, z. B. ein Ordensmann foll fein ganzes
Vertrauen auf Gott fetzen und fich nicht allzufehr wegen
alltäglicher Fehler beunruhigen, mit Luther's Zuruf an
Melanchthon: Esto pcccator et pecca fortiter, sed fortius
fide et gattde in Christo (Enders 3, 208) zufammenftellen.

Nabern. G. Boffert.

Hollweck, Lyc-Prof. Dr. Jofeph, Das kirchliche Bücherverbot
. Ein Commentar zur Conftitution Leo's XIII.
,Officiorum ac munerum'. 2. verbefferte und vermehrte
Auflage. Mainz, Franz Kirchheim, 1897.
(VIII, 77 S. gr. 8.) M. I —

der Papft bietet, ift eine Reihe von Decreta generalia,
die alfo in Verbindung mit den fchon von Benedict er-
laffenen, nunmehr exclufiv gelten. Wie Benedict 1758
nach den Grundfätzen der Bulle von 1753 einen neuen
Index veröffentlichte, die Grundlage aller nachher er-
fchienenen (der letzte ift der von 1895 gewefen), fo theilt
Leo mit, dafs er angeordnet habe dtligentissime recog-
nosci Indicem; diefe Neuausgabe ift noch nicht erfchienen.

DerProfeffor des kanonifchen Rechts etc. am Lyceum
zu Eichftätt Dr. J. Holl weck hat fich beeilt, die neue
päpftliche Conftitution für ein weiteres Publikum ver-
ftändlich zu machen, ihr einen Commentar zu geben.
Die Arbeit ift forgfältig und klar; fie erfchien zuerft
Ottern 1897 und fie hat die zweite Auflage verdient, in
der fie jetzt vorliegt; dafs diefelbe fchon nach kaum
einem halben Jahre nothwendig war, beweift zugleich,
welch' ein reges Intereffe für die neuen päpftlichen Be-
ftimmungen vorhanden war, — wie ich aus Mittheilungen
bei Reufch fchliefse, dürfte man zum Theil kein befonders
gutes Gewiffen gegenüber dem Index gehabt
haben und begierig gewefen fein, zu fehen, was der
jetzige ,weife' Papft wohl .geftatte'. Die Conftitution
felbft hat zwei pituli', nämlich 1) de prolübitione librorum,
welcher die verbotenen Schriften kategorienweife
feftltellt, zuletzt die etwa zu machenden Ausnahmen
regelt und über die ,Denuntiation' Beftimmungen trifft,
2) de censura librorum, wo es fich um die Beauffichtigung
der Drucklegung neuer Werke handelt; das letzte Capitel
hier bietet die Strafbeftimmungen. Holl weck behandelt
in der Einleitung die Grundsätze ,bezüglich der ver-

Seit Reufch's grofsem Werk über den ,Index der [ pflichtenden Kraft und Interpretation des neuen Rechts'
verbotenen Bucher' (2 Bde. 1883 u. 85) ift es jedem leicht ' Ich hebe daraus nur zweierlei hervor. Einmal, dafs be

gemacht, fich über die Gefchichte des Lefeverbotes in der
römifchen Kirche zuverläffig und allfeitig zu inftruiren.
Reufch hat zum Schluffe auch diejenigen Punkte zu-
fammcnjefafst, die den Papft antreiben konnten, die den
Index betreffenden Beftimmungen zum Theil neu zu
geftalten und den modernen Bedürfnifsen entfprechender

tont wird, die Conftitution gelte für die ganze Kirche.
Da es fich zweifellos um einen Erlafs des Papftes ex
cathedra handelt, ift das offenbar. Aber wie man bei
Reufch erfährt, haben gerade die Indexbeftimmungen
vielfach, zuwider der ,curialiftifchen Anficht', unter der
Auffaffung geftanden, nur begrenzte Bedeutung zu haben.

zu faffen. Die letzte allgemeine Regulirung der Materie Diefer sententia pia oder non pia wehrt H., doch kluger
war diejenige, die Benedict XIV. im Jahre 1753 getroffen. Weife ohne viel Polemik. Schon Reufch bemerkt, dafs

Ltzt hat Leo XIII eine neue .apoftolifche Conftitution'
darüber erlaffen, am 25. Januar 1897. Sie gehört zu den
vielen grofsen, einfchneidenden, in beftimmtem Maafse
epochemachenden Maafsnahmen diefes thatkräftigen, in
vielen Beziehungen weitblickenden Papftes. Ueber die
Bedeutung, die der Index für die römifche Kirche habe,

es jetzt freilich anders als früher', wo man fich ,frei-
müthige Aeufserungen über einzelne Römifche Bücherverbote
oder über das Verfahren der Römifchen Behörden
und den Index im Allgemeinen' fo ziemlich in
allen Kreifen geftattet habe, in den ftrenger katholifchen
Kreifen zum .guten Ton' gehöre, ,von dem Index mit

hat fich Reufch I, 598 vernehmen laffen; er betrachtet j grofsem Refpect zu fprechen' — nur wirklich gekannt
fie als nicht gering, jedoch zweifchneidig: .auch auf dem I fcheint man ihn oft nicht zu haben. H. conftatirt nur,
ftreng katholifchen Standpunkt kann nicht verkannt , dafs .nicht etwa in Deutfchland ein anderes Recht in
werden, dafs, wenn der Index die Katholiken von der j unferer Sache feftgehalten werden könnte', als eben das,
Lektüre der als gefährlich angefehenen Bücher fern hielt, welches die neue Conftitution fchaffe. Das Zweite, was
dieler Vortheil doch nur um den Preis fchwerer Nach- ich aus der Einleitung hervorhebe, ift der .Grundfatz'
theile erkauft werden konnte'; indem er die bedeutfamften Nr. 6: .Zweck des Gefetzes ift nicht, eine wiffenfchaft-
aufzählt, hat er freilich auch Gefichtspunkte entwickelt, I liehe Richtung oder Meinung zu begünftigen oder zu
wie fie nur ein Mann hat, der zwifchen ultramontan und | unterdrücken, fondern lediglich der Schutz des Glaubens
katholifch einen grofsen Unterfchied macht, — wohl mehr I und der chriftlichen Sitte. Was Glaube und Sitte weder
als einer der von ihm berührten Nachtheile wird dem j direct noch indirect verletzt, das kann nicht auf Grund
,Curialiften' noch lediglich, ja ganz befonders als ein Vor- | diefes Gefetzes verboten werden'. Das ift ein Grundfatz,
theil erfcheinen. Leo XIII. hat doch auch einzelne der j der zumal römifchen Naturforfchern, Aerzten etc. wichtig
von Reufch namhaft gemachten Nachtheile erkannt, fein fein wird. Er ift auch ficher im Sinn des Papftes richtig
Erlafs ift umfichtiger und bei voller, rücklichtslofer : formulirt. Allein er ift doch in der Anwendung ungemein
Wahrung der Kernpunkte oder Tendenzen der Tradition dehnbar. Graf Hoensbroech hat in einem lefens-
nach einigen Richtungen latitudinarifcher, richtiger ge- j werthen kleinen- Auffatz über ,das kirchliche Bücher-
fagt: in der Formulirung gefchickter, als die älteren, verbot'(Preufs. Jahrb. Bd. 89; 1897) mit Recht den Finger
Die Conftitution ,Officiorum ac munerum' abrogirt alle I darauf gelegt, dafs gerade die Dehnbarkeit der Begriffe
früheren Beftimmungen aufser denjenigen der Bulle Bene- im kanonifchen Rechte, die Unficherheit der Auslegung
dict's. Der Papft beftimmt von ihr, dafs fie fortab .allein' j für den concreten Fall, ein gewaltiges Machtmittel des
Gefetzeskraft haben folle, abrogatis Regulis sacrosanetae Klerus, zuletzt der Curie, fei und praktifch den Laien
Tridentinae synodi jussu editis, Observationibus, Instruc- vollends abhängig mache. Doch erfordert die Billigkeit
tione, Decretis, Monitis et quovis alio decessorum Nostro- hervorzuheben, dafs Papft Leo in diefer neuen Confti-
rmm kac de rc statuto jussuque, una excepta Conftitutione 1 tution fichtlich bemüht gewefen, alles deutlich und fcharf
Benedicti XIV ,Sollicita et provida quam, statt adhuc auszudrücken und über feine Abficht als Gefetz"eber
viguit, ita in poßerum vigere integrum volumus. Was | möglichft keine Zweifel walten zu laffen. So ift die