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Ausgabe:

1899 Nr. 11

Spalte:

345-346

Autor/Hrsg.:

Wahrmund, Ludwig

Titel/Untertitel:

Das Kirchenpatronatrecht und seine Entwicklung in Oesterreich. 2. (Schluß-) Abth.: Die staatliche Rechtsentwicklung 1899

Rezensent:

Rieker, Karl

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345

Theologifche Literaturzeitung. 1899. Nr. II.

346

Geiftesthaten, fpeciell der That, die er mit der Schöpfung
niVi..Unter Anklaf4e geftellten Buches vollbracht hatte,
wa r rfdig gewefen- Er hätte dasfelbe thun follen,
Ein h m ähnlicher Lage that: >In unmittelbaren

klä^ r an den Eandesherrn remonftriren, feinen An-
ger felbft anklagen und fchliefslich einem etwa folgen-
uen ungebührlichen Befehl Trotz bieten' (S. 135 f.).
h Aber auch als Kant nach dem Tode Friedrich Wil-
I7qSS ~~ hauptfächlich im ,Streit der Facultäten' von
6 xr~ den Eampf wieder aufnahm, da erftrebte er, wie

r Verf. im Anfchlufs an Laas annimmt, nicht völlige
dehgionsfreiheit, fondern vor allem die Unterdrückung
ejCS zu' Wöllner's Zeiten protegirten Orthodoxismus, ferner

e allmälige Hinüberleitung des von der Staatsregierung

nctionirten Kirchenglaubens in den allgemeinen, reinen
nh i'gr°nsglauben durch Sicherung des Einfluffes der
Pnüofophifchcn Facultät auf die theologifche, endlich

"Schutz der Geiftlichen gegen willkürliche Regierungs-
^ aisnahmen wegen ihrer Lehrvorträge durch Unterftellung

r letzteren nicht unter das Urtheil der Regierung, flon-
ern unter das Urtheil der theologifchen und fchliefslich
uer Philofophifchen Facultät (S. 146).

So werthvoll auch manche diefer mitSorgfalt undSach-
vonnanifs, angeflehten Unterfuchungen für die Kenntnifs

n Kant's Entwicklungsgang und Charakter find, fo kann

■nifich doch bei der Lefung gewiffer Ehnzelausführungen
rlns Zweifels nicht erwehren, ob der Aufwand an Scharf-
fich'rmit we'chem diefe ,Kantphilologie' auch das an
y .^"'"gfügigfle feflzuftellen fucht, immer im richtigen

r"altnifs zu dem Gewinn fleht, der daraus entfpringt.

Riedlingen a. D. Th. Elfenhans.

Wahrmund, Prof Dr. Ludwig, Das Kirchenpatronatrecht
"nd seine Entwicklung in Oesterreich. II. (Schlufs-) Abteilung
: Die ftaatliche Rechtsentwicklung. Wien,
A- Holder, 1896. (XI, 327 S. gr. 8.) M. 6.—

lieh DGm r^94 erfchienenen erflen Theil, der die kirch-
c]e Rec"tsentwicklung behandelt, ifl wenige Jahre fpäter
K r. ZWe'te Eheil mit der Darflellung der flaatlichen
trac"tsentwicklung gefolgt. Die Anerkennung, die dem
, te" Bande gefpendet worden ifl, gebührt vollauf auch
,sem zweiten. Befonders werthvoll ifl der erfte Abfchnitt
t " I~~44), der die äufsere Entwicklung des Kirchenpa-
pr nats in Oeflerreich feit dem 16. Jahrhundert in ihren
ift Prunkten in trefflicher Weife befchreibt. Lehrreich
reis! n'-er zu then, wie auch in dem katholifchen Oefter-
p_ Ca die Staatsgewalt fich veranlafst fühlt, in die kirchliche
ec^"Isfphäre einzugreifen, wenn auch stets in favorem
de es*rae, auf Grund der Anfchauung, dafs es überhaupt
(jj111 Landesherrn zukomme, auch in geiftlichen Sachen
y. Befolgung des Gefetzes zu überwachen. In dem
"*tr<tatus ^e Jur^us incorporalibus vom 13. März 1679
°rd Von der Staatsgewalt eine umfaffende Patronats-
Uei g aufgeftellt, die einen der wichtigsten Gründern6
des ökerreic"ifchen Patronatrechtes bildet und
r'eU S^ken Theile heute noch in Geltung fleht; mate-
djg .'k es im Wefentlichen das kirchliche jus commune,
pat "ier codificirt erfcheint; nur dafs die Stellung des
kechnS bcn b'er Su"k'ger darfteilt als nach kirchlichem
pat Die fernerere Entwickelung des öfterreichifchen
derrp"atrechtes hat freilich das Verhältnifs umgekehrt:
eä»e p t.onat Eck immer mehr ausfchliefslich als

ejn Reihe von Laften dar und verliert die Bedeutung
Pat S InDegriffs von Befugnifsen, fo dafs die Stellung des

erfM?nats nack dem kirchlichen Recht als die günstigere
ftell nt- Den Haupttheil des Buches bildet die Dar-
öftp g des Patronatrechtes nach den Grundfätzen des
kunlreichifchen Rechtes, die fich allerdings in fehr vielen

Ve f mit denen des kirchlichen Rechtes decken, j Zweck des Unterrichts verfehlt werden folP. ,üie Haupt
zu • legt dabei die den Canoniften geläufigen Rubriken j fache ist, dafs die Schüler ein möglichst klares, zufam-
br"nde: Begriff und Entwicklung des Patronats ; menhängendes Bild von der Entwickelung der christlichen

(S. 45—66), Inhalt des Patronats nach Rechten und Pflichten
des Patrons (S. 67—157 und S. 157—242), Entftehung,
Uebertragung und Untergang des Patronats (S. 243—291)
und Gerichtsbarkeit in Patronatfachen (S. 292—297). Der
letzte Abfchnitt (S. 198—327) trägt die Ueberfchrift:
,Rückblick und Ergebniffe für die etwaige Aufhebung
des Kirchenpatronates in Oeflerreich'. Hier wird die Frage
der Aufhebung diefes Inftituts mit folcher Umficht und
Vorficht, unter Erwägung aller in Betracht kommenden
Momente und Instanzen erörtert, dafs wir diefen Abfchnitt
allen denen zur Beherzigung empfehlen, die den Patronat
leichter Hand, mit einem Federzug, befeitigt wiffen möchten.

Leipzig. Rieker.

--.-1-

Schnitzer, Prof. Dr. Jofeph, Katholisches Eherecht. Mit

Berückfichtigung der im Deutfchen Reich, der Schweiz
und im Gebiete des Code civil geltenden staatlichen
Bestimmungen. Fünfte vollftändig neu bearbeitete
Auflage des Werkes: J. Weber, Die canonifchen
Ehehinderniffe. Freiburg i. B., Herder, 1898. (XI,
681 S. gr. 8.) M. 7.50; geb. M. 9.50

Wie fchon der veränderte Titel anzeigt, liegt hier
nicht etwa eine neue verbefferte Auflage des Weber'fchen
Buches vor, fondern ein ganz neues Werk. Aeufserlich
tritt dies fchon darin zu Tage, dafs das vorliegende Buch
das geflammte Eherecht, nicht nur die Lehre von den
Ehehindernifsen und deren Befleitigung enthält. Noch
wichtiger aber ift, dafs das Weber'fche Werk in der
neuen Gestalt den wiffenfehaftlichen Anfprüchen beffer
genügt, ohne an praktifcher Brauchbarkeit verloren zu
haben. Es erweckt gleich ein günstiges Vorurtheil, dafs
Verf. im Vorwort ausfpricht, ein fo bahnbrechendes Werk
wie Freifen's Gefchichte des canonifchen Eherechtes könne
nicht unbestraft bei Seite gelaffen werden, und diefer
Eindruck wird durch das ganze Buch bestätigt. Es bemüht
fich einer wiffenfehaftlichen Haltung, ift forgfältig
und zuverläffig gearbeitet, drückt fich durchweg klar
und präcis aus und erfüllt fo feinen Zweck aufs Beste.
Dafs der Verf. feinen katholifchen Standpunkt nirgends
verleugnet, ift natürlich, aber es mufs ihm zur Ehre
nachgefagt werden, dafs er in der Polemik gegen akatho-
lifche Einrichtungen und Autoren flets Mafs und Würde
beobachtet und felbft proteftantifche Schriftfleller in
zuftimmendem Sinne anführt (fo z. B. Fichte und Hegel
S. 8f.) Extrem ultramontane Anflehten werden abgewehrt
, wie die, dafs der Staat gar keine Jurisdiction
über die christliche Ehe habe (S. 48), oder dafs alle
Civilehen für kirchlich ungiltig zu halten feien (S. 73 f.).
Ja es wird fogar ausdrücklich davor gewarnt, die Civilehe
von der Kanzel herab oder im Beichtstühle einfach als
Concubinat zu bezeichnen (S. 76). Wenn Verf. die obli-
gatorifche Civilehe verwirft und eventuell für die faculta-
tive eintritt, fo kann er fich hierfür auf eine Reihe auch
proteftantifcher Autoritäten berufen (S. 656".) — Ueberall
ift auch die neuefte Gefetzgebung des deutfchen Reiches
berückfichtigt. Die beigefügten Rechtsfälle find ein werthvolles
Mittel zum Verftändnifs der Rechtsfätze.

Leipzig. Rieker.

■-

Kahnis, Gymn.-Oberlehr. Heinrich, Kirchengeschichte für
höhere Schulen. Leipzig, Hinrichs, 1899. (IV, 107 S.
gr. 8.) Kart. M. 1.40

Wie feine im Jahre 1893 erfchienene Bibelkunde,
fo ift auch die vorliegende Kirchengefchichte dem Ver-
faffer aus dem Unterrichte erwachfen. ,Befchränkung auf
die Hauptfache' erfcheint ihm .geboten, wenn nicht der