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Ausgabe:

1898

Spalte:

150-152

Autor/Hrsg.:

Zange, Friedrich

Titel/Untertitel:

Didaktik und Methodik des evangelischen Religionsunterricht 1898

Rezensent:

Bassermann, Heinrich

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Theologifche Literaturzeitung. 1898. Nr. 5.

felbft am Anfang feines Buches formulirt: .Alle Aus-
fagen der theologifchen Ethik haben fich an der heiligen
Schrift zu rechtfertigen. Aber bei der engen Verbindung
der ethifchen Ausfegen der Bibel mit den Bedurfnifseru,
Anfchauungen und Gefahren einer vergangenen Zeit llt
der Schriftbeweifs in der Ethik noch forgfaltiger zu erwägen
als in der Dogmatik'. Die Anknüpfung an die
Sätze aus den Bekenntnifsfchriften ift felbftverftändhch
weniger häufig als das Zurückgreifen auf die neutefta-
mentliche Grundlage, aber auch hier hat es der Verf. ver-
ftanden, manchen Schatz zu heben, der m den Urkunden
der evangelifchen Kirche verborgen liegt. — Die S. 105
angeführte Schrift Luther's heifst nicht, ,ob ein Kriegsmann
feiig werden könne', fondern ,ob Kriegsleute auch
in felfeem Stande fein können' (E. A. 22, 244—290). —
Seite 2, letzte Zeile, ift zu lefen: .Spener', ftatt .Spencer';
Seite 14, Zeile 8 von unten: ,Secretan' ftatt ,Secretan';
Seite 100 Anm. 1 .Lainez', ftatt .Leinez'.

Strafsburg i. E. P. Lobftein.

Peipers, Prof. Dav., Das protestantische Bekenntniss. Beitrag
zur Löfung der Bekenntnifsfrage in der evan-
gelifch-proteftantifchen Kirche, insbefondere der han-
noverfchen Landeskirche (nebft Aktenftücken). Göttingen
, Dieterich, 1897. (VIII, 388 S. gr. 8.) M. 7.50
Nach des Verfs. eigener Erklärung ift der erfteAnlafs
diefer Schrift ein perfönlicher gewefen, ,die Bedenken,
die fich in ihm feit langer Zeit fchon gegen das kirchliche
(apoftolifche) Bekenntnifs regten und die im Jahre
1892 bei Gelegenheit der Confirmation feiner Kinder für
ihn praktifche Bedeutung erhielten.' Diefe Bedenken
wurden durch die im Jahre 1893 von der fünften ordentlichen
Landesfynode berathene und befchloffene Neuordnung
der Formen der Taufe und der Confirmation noch
wefentlich gefteigert. Bereits im Monat März 1892 hatte
der Göttinger Profeffor mit einigen FYeunden und Ge-
finnungsgenoffen an die aufserordentliche Landesfynode
der evangelifch-lutherifchen Kirche in Hannover eine
Petition eingereicht, in welcher die Unterzeichneten den
Antrag Bellten, ,dafs in Zukunft Bekenntnifs und Gelübde
als Theil der Confirmationshandlung in Wegfall kommen
und an deren Stelle auf Grund der vorangegangenen
Unterweifung und Prüfung der Jugend eine Vermahnung
des Geiftlichen an diefelbe und ein feierlicher Fürbitte-
gottesdienft der Gemeinde für diefelbe eingeführt werden
möge'. (Actenftück I, S. 299—319). Die Gefahr, .welcher
das gegenwärtige religiöfe Leben unteres Volkes ausgefetzt
ift', ,die drohende Erftarrung des Proteftantismus
in kirchlicher Rechtsordnung und agendarifchen Formen
und die daraus folgende Annäherung an den Katholizismus
' fordern den Verf. zu energifchem Widerfpruch auf.
Im Gegen fetz zu diefer ,fortfchreitenden Katholifirung
unterer proteftantifchen Landeskirchen' empfiehlt P. als
den rechten einzufchlagenden Weg ,den der geiftigen
Freiheit und Ueberzeugungstreue auf der Grundlage der
wiffenfchaftlichen Arbeit. Der Geift univerfeller freier
Forfchung ift der einzige Geift, der die proteftantifche
Kirchcngemeinfchaft leiten kann, da es dem Proteftanten
weder möglich ift, fich mit der katholifchen Kirche auf
die Tradition zu berufen, noch auch mit den Reformatoren
die heilige Schrift als unbedingt zuverläffige Autorität
anzuerkennen'. Seinen Proteft gegen die Verge-
fetzlichung des evangelifchen Glaubensprincips und gegen
den Rückfall in den römifchen Grundfatz der Mehrhefts-
befchlüffe in Glaubensfachen leitet P. durch eine breite
hiftorifche Unterfuchung ein, aus welcher fich ergiebt,
dafs die hannoverfche Landeskirche juriftifch nicht befugt
war, folche agendarifche Beftimmungen mit Ge-
fetzeskraft zu erlaffen, wie fie in der neuen Ordnung der
Taufe und der Confirmation enthalten find. Gegenüber
der neuen Gefetzgebung wünfcht der Verf. zu erhalten,

,was bisher in der evangelifchen Kirche überhaupt und
auch in der hannoverfchen Landeskirche im Princip nicht
angetaftet worden war: die freie Entfaltung des eigen-
thümlichen Glaubenslebens in jeder Gemeinde'. Nach
diefen hiftorifchen und juriftifchen Ausführungen giebt
P. eine eingehende Darlegung feiner .Glaubensüberzeugung
in der Form und mit der Begründung, wie er fie bei
einem proteftantifchen Bekenntnifs fordern zu müffen
meint'. Diefe Darftellung bildet den wichtigften und um-
faffendften Theil des Buchs (120—296). Endlich bringen
S. 297—388 einzelne Actenftücke, die fich auf die innerkirchlichen
Vorgänge beziehen, aus welchen fich für den
Verf. der Anlafs zu feiner Veröffentlichung ergab. — Es
ift nicht zu verkennen, dafs P. ein warmes Intereffe fo-
wohl für die evangelifche Kirche in ihrer Gefammtheit
als auch für die hannoverfche Landeskirche hegt; die Wahrhaftigkeit
und Aufrichtigkeit, mit welcher er gegen die
Vermengung von Kirchenpolitik mit dem religiöfen Leben
und Glauben eifert, verdient allen Refpect; endlich kann
nicht in Abrede geftellt werden, dafs er manche Mängel,
die unferer jetzigen Confirmationsweife anhaften, mit
fcharfem Blick und ficherem Takt aufgedeckt und nach-
gewiefen hat. Allein, wenn wir auch feinem Beftreben,
die evangelifche Freiheit und den evangelifchen Heilsglauben
von dem Zwange einer ftatutarifchen Rechtsordnung
zu befreien, unfere ungetheilte Sympathie entgegenbringen
, fo fcheinen uns feine pofitiven Ausführungen
doch ungenügend, und was er an religiöfer Glaubenswahrheit
bietet oder fefthält, kann keinen Erfatz gewähren
für den Verluft der eigenthümlichen Pofitionen,
die feine Gewiffenhaftigkeit und fein Freiheitsdrang ihn
aufzugeben nöthigen. Auch der biblifch-theologifchen
und dogmen-hiftorifchen oder religiös-philofophifchen Begründung
feines Standpunktes fehlt es an Klarheit,
Schärfe und innerer Gefchloffenheit, wie fehr fich der
Verf. auch um ein eingehendes Verftändnifs der wiffenfchaftlichen
Probleme bemüht hat. (Vgl. z. B. den
langen Excurs über Ritfchl's Theologie, Seite 205—253).
Vor allem vermifst man eine beftimmte und principielle
Erkenntnifs der auch in der evangelifchen Kirche geltenden
Autorität und des unanfechtbaren Grundes der
chriftlichen Glaubensgewifsheit. Die Scheu vor jeder
Vergewaltigung der perfönlichen Ueberzeugung, deren
Recht und Wohl er redlich und tapfer vertritt, verleitet
ihn zu einer unrichtigen Beurtheilung der Bedeutung des
hiftorifchen Elementes in der chriftlichen Religion. Seine
Stellung zu diefem Problem ift im Wefentlichen die der
Aufklärung: die reformatorifche Unterfcheidung der fides
historica und der religiöfen Glaubenserkenntnifs fchwebt
ihm vor (S. 59—6b und öfters), er vermag es aber nicht,
diefelbe klar zu formuliren und zu pofitiver Geltung und
fruchtbarer Anwendung zu bringen. Hier liegt wohl der
Grund, warum man, bei aller Achtung vor dem Muth und
der Wahrheitsliebe des Verfaffers, fein Buch doch fchliefs-
lich unbefriedigt aus der Hand legt und feinen theologifchen
Ausführungen die Zuftimmung verfagen mufs,
die man feinen Beftrebungen und feinen Abficnten gerne
entgegenbringt.

Strafsburg i. E. P. Lobftein.

Zange, Realgymn.-Dir. Dr. Friedr., Didaktik und Methodik
des evangelischen Religionsunterrichts. [Aus: Dr. A.
Baumeifter's .Handbuch derErziehungs- u. Unterrichtslehre
f. höhere Schulen'.] München, C. H. Beck, 1897.
(273 S. Lex. 8.) M. 5.50

Vorliegendes Werk fcheint mir einen fehr werthvollen
Beitrag zur Hebung des evangelifchen Religionsunterrichts
, und zwar nicht blofs an höheren Schulen, zu
liefern. Die Mifere, die auf diefem Gebiete thatfächlich
herrfcht, ift bekannt; doch fcheint es ja in neuerer Zeit
da und dort beffer zu werden. Ich mufs nun angefichts