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Ausgabe:

1898 Nr. 5

Spalte:

146-147

Titel/Untertitel:

Twee Verhandelingen over de Inquisite in de Nederlanden tijdens de 16de eeuw 1898

Rezensent:

Benrath, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1898. Nr. 5.

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abdruck S. 36 ganz beiläufig in einer Note kurz von der
von ihm vertretenen Thefe geredet. Keller verlangt
alles Ernftes, H. hätte fchon im Titel oder im Vorwort
feiner erftgenannten Schrift Keller's Anrecht kenntlich
machen follen. In der andern Abhandlung hatte er
fagen follen: die von mir vertretene Thefe Keller s.
Man mufs den grofsen, völlig felbftftändig befchafften
Apparat, und die fcharffinnigen Beweisführungen, mit
welchen Haupt eine wiffenfchaftlich anfechtbare Hypo-
thefe Keller's zu begründen fuchte, neben die Auffiellungen
Keller's a. a. O. ftellen, um die Rolle zu würdigen,
welche K. fich und Haupt hier zuweift. Selbft wenn
man Haupt's beide Schriften neben Keller's Worte a. a. U.
hält, auf welche K. fich allein berufen kann fo wird man

verliehen dafs fich Männer wie Berger, Blitz, Reufs in sitio haerchcae pravitahs Neerlandicad letztere in nie-
erfter Linie mit Haupt auseinanderzufetzen hatten. Aber ; derländifcher Sprache; I. Th. 1892, II. Th. 1896, die Zeit

Twee Verhandelingen over de Inqusitie in de Nederlanden tij-
dens de 16de eeuw: Mulder; J. J., De Uitvoering der
geloofsplakkaten en het stedelijk verzet tegen de in-
quisitie te Antwerpen. (1550—1556). — Frederichs,
Dr. Julius, De inquisitie in het hertogdom Luxemburg
vöör en tijdens de i6de eeuw. 'S-Gravenhage, M.
Nijhoff. (XVI. 127 S. gr. 8.)

Der Profeffor an der Genter Hochfchule P. Fredericq
läfst dort feit 1889 eine Sammlung ,zur vaterländifchen
Gefchichte' erfcheinen, zu welcher er felbft die ausgezeichneten
Werke ^Corpus documentonim Inquisitionis
Neerlandicae (vgl. Th.-L.-Z. 1889, Sp. 144) und Inqui-

Keller hat genau darüber Buch geführt, wie oft Haupt
von diefen Männern in Zeitfchriften und Buchern als
.Entdecker' der Hypothefe behandelt wird, und macht
nun den unfchuldigen Haupt in ganz unzuläffiger Weife
dafür verantwortlich. Es würde zu weit führen, auch
die Klagen Keller's über Todtfchweigen feines Namens
durch Müller und Haupt ins Einzelne zu beleuchten.
Wer die vorletzte Schrift von Keller .Anfänge der Ref.
und die Ketzerfchulen' gelefen hat, der wird fie beifeite
legen mit dem Bedauern, dafs eine fo durch und durch
unhaltbare Arbeit noch 1897 von der Comeniusgefell

bis 1518 umfaffend (vgl. Th.-L.-Z. 1892, Sp. 277) bei-
fieuert. In diefe Sammlung hat er die obigen Abhandlungen
aufgenommen, von denen die erfie feinen früh
verftorbenen Schüler Mulder ais Verfaffer hat. Fredericq
hat wohl dem Verf. das Thema zu der als akademifche
Prüfungsarbeit gelieferten Schrift felbft geftellt — diefer,
ein geborener Antwerpener, hat den Stoff mit gröfster
Sorgfalt aus dem Brüfleler Reichs- und dem Antwerpener
Stadtarchiv gefammelt, auch die fchon gedruckt vorliegenden
Hülfsmittel, über die ein Verzeichnifs Auskunft
giebt (S. XIV—XVI), fleifsig benutzt. Druckfertig

fchaft herausgegeben wurde. Keller wird feine Hypo- freilich war feine Arbeit nicht, — erft nach feinem Tode

thefen forgfältiger wägen müffen, wenn feine Schriften ift fie jetzt durch Dr. Van der Linden überarbeitet

noch berückfichtigt werden follen. Wer aber Haupt's und fertig geftellt worden. So haben wir denn nun für

Arbeiten kennt, weifs, dafs er nicht auf Anleihen bei die Jahre 1550— 66 ein genaues Bild der Bewegungen mit

Keller angewiefen ift, und wird das rechte Urtheil für den beiden Angeln: kaiferliche Plakkate und ihre

die etwas bemäntelte (wenn es ein ,beabfichtigtes' [Ver- Durchführung einerfeits — Widerftand dagegen feitens

fahren] war) Anklage gegen Haupt finden: .Wenn die der Stadt andererfeits. Das Hauptplakkat datirt vom

Wegdrängung meiner Schriften... gelang, fo ftan d 29. April 1550. Die empfindlichften Punkte darin für den

der literarifchen Ausnützung meiner Entdeck- Rath waren: die Einrichtung der Inquifition als eines

ungen kein wefentliches Hindernifs mehr im I felbftftändigen geiftlichen Gerichtes und die Schädigung

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Weg.' Vielleicht wäre es doch gut gewefen, wenn Keller
fich an fein eigenes Vorgehen erinnert hätte. In feinen
.Anfängen der Ref.' S. 10 behauptet er frifchweg, dafs
der Wormfer Troftbrief noch nirgends Beachtung gefunden
habe. Nun vergleiche man Haupt's Beiträge zur
Ref.-G. der Reichsftadt Worms S. 26 Anm.

Auf die endlofen Klagen S. 28—41 gegen Haupt,
wegen deffen fcharfer, aber nicht unberechtiger Befprech-
ung der ,Anfänge der Ref.' in DLZ 1897 Nr. 15 weiter
einzugehen, ift hier nicht der Raum. Was Keller dort
über den Troftbrief, die Augsburger Vorgänge 1524 und
die Badenfchenke in Zürich S. 38, Hubmeiers Capitels-
brüderfchaft, mit fammt feinen Schlüffen aus dem Brudernamen
, der doch aus dem N. Teftament flammt, aus
.Schule' und .Synagoge' (Apok. 2, 9. 3, 9) fchreibt, ift

des Handels der Stadt, welche bei ftrenger Durchführung
diefes .ewigen Edictes' mit Sicherheit zu erwarten ftand.
So liefs denn der Rath eine Remonftration gegen das
erftere aufftellen und auf das zweite hinweifen, indem
dreimal Botfehafter bei der Statthalterei um Milderung
baten. Noch während diefe zwifchen Antwerpen und
Turnhout gingen, kamen am 14. und 15. Auguft 1550
die erften Verbrennungen von Wiedertäufern vor — dagegen
hatte offenbar der Rath nichts einzuwenden, dafs
die religiöfe Bewegung in den untern Schichten mit Gewalt
unterdrückt werde — nur follten die auswärtigen
Kaufleute nicht verfcheucht werden! Es ift wie in Venedig
um diefelbe Zeit. Eine Milderung brachte nach
langen Verhandlungen ein Edict vom 25. September,
doch nur eine formelle — bis zum Juni 1553 wurden doch

unhaltbar. noch 9 Wiedertäufer lebendig verbrannt bezw. ertränkt

Von Bifchöfen und Aelteften der Gemeinde Chrifti 1 Da übernahm Phillipp II. im Oct. 1555 felbft die Regier-

in Augsburg (Waldenfer) kann bei den zwei Hingerichteten
nicht die Rede fein. Til. v. Braght, über deffen
Werk doch Haupt in einer kurzen Anzeige von Keller's
.Anfänge' keine eingehende Kritik geben konnte, fagt
etwas völlig anderes, als die Augsburger Chroniken.
Von Bifchöfen und Aelteften der Waldenfer wiffen beide
nichts, fondern nur Keller. Wie früh aber legendarifche
Ausfchmückung nach der Weife der Acta Sanctorum in
der Täuferliteratur auftritt, hat Ref. in den Bl. f. württb.
K. G. 1892, S. 9 nachgewiefen.

Wenn Ref. je in der Hitze des Kampfes fich hätte
hinreifsen laffen, gegen zwei Männer der Wiffenfchaft
in ähnlicher Weife vorzugehen, er würde klipp und klapp
ehrlichen und gründlichen Widerruf leiften.

Nabern. G. Boffert.

ung — es fchien fall, als wolle er gnädiger vorgehen,
wenigftens liefs er fünf wegen Ketzerei Eingekerkerte
(2 alte Männer und 3 junge Mädchen) frei, als er der Stadt
den erften Befuch abftattete. Aber fo war es nicht gemeint
— unter dem 30. Sept. 1556 wurde jenes erfte
Plakkat bekräftigt und neu eingefchärft mit der alleinigen
fchwachen Conceffion, dafs ftatt ,Inquifitoren' vielmehr
.geiftliche Richter' eingefetzt wurden. Wichtiger ift die
Aenderung: dafs von jetzt ab die Ketzer im Geheimen
zu Tode gebracht werden follen, damit nicht durch ihre
Glaubensfreudigkeit der religiöfe Eifer Aehnlichgefinnter
angefacht werde. Die einzelnen Fälle, welche übrigens
mehrfach ganze ,Ketzerfamilien' zu Tode brachten, werden
durch M. genauer dargeftellt; befonders eingehend
der fchon durch Roofes, Chr. Plantin, bekannte Fall
diefes berühmten Buchdruckers (1562), fowie der des
Predigers der Calviniftengemeinde Chriftoph Fabricius
(1564), deffen Martyrium auch bereits in gefonderter Schrift
(Amfterdam 1611) behandelt und von dem Briefe in der