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Ausgabe:

1898

Spalte:

333-335

Autor/Hrsg.:

Fredericq, Paul

Titel/Untertitel:

Inquisitio haereticae pravitatis Neerlandica. Geschiedenis der Inquisitie in de Nederlandenv tot aan haare herinrichting onder Keizer Karel V (1025-1520). Tweede Deel 1898

Rezensent:

Mueller, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1898. Nr. f2

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menhange fleht, gerade die Portiunkulakirche zum Cen-
tralheiligthum des Ordens zu erheben. Das Zeugnifs des
Michael Bernardi aber, das S. der deutfchen Ausgabe
hinzugefügt, verräth feinen apokryphen Charakter erft
recht.' Mich haben diefe Zeugnifse nur noch argwöhni-
fcher gegen die Tradition der alten Schichten, der ftren-
gen Genoffen des h. Franz gemacht. Doch ift hier nicht
der Ort näher darüber zu reden.

Breslau. . K. Müller.

Fredericq, Dr. Paul, De Secten der Geeselaars en der Dan-
sers in den Nederlanden tijdens de 14e eeuw. Met eene
gekleurde plaat. (Uittreksel uit het LIII deel der Verhandelingen
van de K. Academie van wetenschappen,
letteren en schoene kunsten vanBelgie.) Brüffel. (IV, j
62 S. 4.)

— Inquisitio haereticae pravitatis Neerlandica. Geschiedenis
der Inquisitie in de Nederlanden tot aan haare herin-
richting onder Keizer Karel V (1025—1520). Tweede
Deel. i4<ie eeuw. Gent u. 's Gravenhage 1897. (XX,
195 S. 8.)

Die Redaction hat mir die Anzeige der kleineren
Schrift übertragen. Da aber inzwifchen ihr ganzer Inhalt
in die zweite aufgenommen worden ift, fo ift es wohl
geblattet, dafs ich zugleich über das gröfsere Werk be- <
richte und nur bemerke, dafs die erbe Abhandlung einen
bleibenden Vorzug vor ihrem Abdruck in der zweiten
hat in einer vorzüglichen farbigen Wiedergabe des Geifs-
lerzugs von Doornik (Tournay) nach einer Miniatur der
Brüsseler Handfchrift des Gilles le Muisit.

Fredericq ift denLefern diefer Zeitfchrift als Sammler
und Herausgeber des Corpus documentorum inquisitionis ,
haereticae pravitatis Neerlandicae bekannt (f. zuletzt
1897. Nr. 11). Aber die darfteilende Arbeit, die auf diefem
Corpus ruht, ift bisher nicht angezeigt worden. Ich verweile
daher kurz auf den erften Theil, der 1892 erfchienen
ift. Er enthält eine Gefchichte der Inquifition befonders
in den Niederlanden von den Anfängen bis zum Ende des
13. Jahrhunderts: erft die bifchöfliehe Inquifition und j
den Einflufs, den die Päpfte auf be gewinnen, dann das
Aufkommen der päpftlichen und ihre fefte und umfaffende !
Einrichtung neben der bifchöflichen, ihre Arbeit und ihre
Strafen, fowie das Verhältnifs der weltlichen Gewalt zu J
ihr. Die beiden Karten — politifche und kirchliche Ein-
theilung der Niederlande—, die der erfte Band des Corpus
enthalten hatte, find auch dem erften Band der ,Ge- j
fchichte' beigegeben.

Der zweite Band enthält zunächft eine Gefchichte der
einzelnen häretifchen Erfcheinungen, mit denen fich die
Inquifition im 14.Jahrhundert zu befaffenhat; dann die Zu-
ftände der Inquifition in diefer Zeit: Verhältnifs der bifchöf- j
liehen und päpftlichen und ihr Verhältnifs zur weltlichen '
Macht. Alles ift mit der Sorgfalt, Sachlichkeit und Gründlichkeit
gearbeitet, die an Fredericq's Arbeiten bekannt ift.

Von den häretifchen Erfcheinungen gilt auch hier,
was vom Corpus zu fagen war: es handelt fich nirgends
um neue Auffchlüfse über das Wefen der Secten, fondern
nur um eine forgfältige Darftellung ihres Ganges durch
oder ihres Einfluffes auf die Niederlande, und eben darum
ift es kaum möglich, den ganzen Inhalt hier vorzuführen
. Nur einzelnes kann hervorgehoben werden. Von
den verfchiedenen Erfcheinungen, die in den Niederlanden
damals hervortraten, find die Beghinen einheimifches
Gewächs. Aber die kirchliche Hetze gegen fie geht von
den deutfchen Bifchöfen des Niederrheins und Mofel-
gebiets aus und bringt den Papft Clemens V. auf ihre
Seite. Nun gehören von den niederländifchen Bisthümern
Utrecht und Lüttich zur Provinz Köln, die anderen zu
Reims. Aber das entfeheidet nicht allein über das Verhalten
der Bifchöfe. Der Bifchöf von Utrecht allerdings

führt die päpftliche Verordnung gegen die Beghinen aus
und veranlafst fie, zum dritten Orden des heiligen Franz
überzugehen, d. h. eben künftig nach der dritten Regel
zu leben. Aber fchon in diefem Bisthum geben die weltlichen
Gewalten der Sache eine ganz andere Wendung.
Sie kennen die ganze fociale Bedeutung der Beghinen-
häufer — Schutz und Exiftenz für fonft unverforgte Frauen
und Mädchen — und nehmen fie daher in ihren Schutz: fo
die Grafen von Holland und Seeland. In den anderen Bisthümern
aber treten auch die Bifchöfe für die Rechtgläubigkeit
, Unfchuld und wohlthätige Bedeutung der Beghinen
ein und laffen fie ungeftört. Auch die neuen Maafsregeln,
die unter grofsem Schwanken im letzten Drittel des 14.
Jahrhunderts wiederum von Köln und der Curie gegen
die Beghinen ergehen, haben auf die Niederlande nicht
gewirkt. Ein zweites einheimifches Gewächs find die
Brüder des gemein famen Lebens. Ueber den
Kampf, der zwifchen ihnen und der bettelmönchifchen
Inquifition geführt worden ift, war nach den früheren
Darftellungen und Veröffentlichungen nichts wefentliches
mehr beizubringen. — Dagegen giebt Fredericq in einem
dritten Fall diefer Art intereffante Auffchlüffe. Von der
Myftikerin Bloemardinne in Brüffel hat man fchon
bisher gewufst: Ruysbrock war nach der Erzählung feines
Biographen Henricus de Pomerio gegen fie und ihren
grofsen Anhang eingefchritten. Fredericq weift jetzt auf
Grund einer älteren Vermuthung und neuer Materialien
nach, dafs diefe Frau niemand anders war als Schwefter
Hadewijch (Hedwig), deren Gedichte fchon 1875 herausgegeben
worden waren, während ihre profaifchen Schriften
jetzt 1895 auf feinen Antrag von der Gefellfchaft der vlä-
mifchen Bücherfreunde von Gent gedruckt worden find.
Ich habe fie bisher nicht erreichen können; aber fchon
die Proben, die Fredericq giebt, find höchft anziehend.

Frankreich wirkt nur in einem Fall herein, im
Templerprocefs. Die übrigen gröfseren Bewegungen
kommen aus Deutfchland: die Geifsler, 1349 — 1355 und
1400, die Tänzer 1400. Aber der franzölifche Einflufs
macht fich auch hier an einem Punkt geltend: König
Philipp VI fchreitet gegen die Geifslerzüge, die von den
Niederlanden her über die Grenzen feines Reichs kommen
auf Grund der Bulle Clemens VI. unbarmherzig ein und
will fie auch in Tournay, das ihm mit feinem Gebiet unmittelbar
gehört, 1350 einfach als Ketzer behandelt wiffen,
freilich zu einer Zeit, da der Magiftrat, der fich ihnen
früher gefügt hatte, fchon von fich aus Maafsregeln traf,
fie zu unterdrücken, ein Umfchwung, der zu derfelben Zeit
auch in anderen Städten eintrat. Die Neigung zu Geifsel-
übungen aber blieb trotz aller kirchlichen Maafsregeln
noch länger. — Auch die /Tänzer' kommen aus Deutfchland
. Aber fie bieten weniger der Inquifition, als den
exoreiftifchen Künften des Klerus Gelegenheit zur Arbeit.

Was Verfaffung und Wefen der Inquifition betrifft,
fo überwiegt am Anfang des 14. Jahrhunderts die bifchöf-
liche Inquifition durchaus, von päpftlichen Inquifitoren ift
felbft in dem franzöfifchen Flandern keine Rede. Auch
die Verordnung, durch die Clemens V. auf dem Konzil
zu Vienne das Verhältnifs der päpftlichen und bifchöflichen
Inquifitoren neu regelte, hat hier natürlich nicht
gewirkt, da eben keine päpftlichen da waren. Johann XXII.
hat das päpftliche Recht, die Inquifition neben den Bifchöfen
ausüben zu laffen, an die Bifchöfe felbft übertragen
, fo dafs fie fie nun im päpftlichen wie im eigenen
Namen verwalteten, ein Ausgleich, der den Bifchöfen in
Wirklichkeit an ihrer Selbftftändigkeit nichts abbrach, fo
dafs fie auch u. U. nur fich felbft als Gerichtsherren
nennen konnten. Erft als Karl IV. 1368 durch Urban V.
veranlafst wurde, die päpftliche inquifition in Deutfchland
einzurichten, kamen deren Beamte auch in die niederländifchen
Reichsgebiete, und auch Gerhard Groot hat
fich um ihre Einführung bemüht, weil ihm die bifchöflichen
Beamten zu läftig waren. ,Durch eine bittere Ironie
des Schickfals waren dann die Brüder und Schweftern