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Ausgabe:

1897 Nr. 24

Spalte:

635-636

Titel/Untertitel:

Concilium Basiliense. Studien und Quellen zur Geschichte des Concils von Basel. II. Bd 1897

Rezensent:

Brandi, Karl

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635

Theologifche Literaturzeitung. 1897. Nr. 24.

636

Frauen und Männern bis an das Ende der Periode. Ob
der Geid des Bafilios auch in ihnen geherrfcht, ift nicht
gewifs.

Die Aufhellungen des Verfaffers, die fehr genau
durchgeführt find, fcheinen mir, fo viel ich fehe, richtig
zu fein. Ob in Einzelheiten fich Abweichungen ergeben,
kann nur eine Specialunterfuchung klardellen.

Hannover. Ph. Meyer.

Concilium Basiiiense. Studien und Quellen zur Gefchichte
des Concils von Bafel, hrsg. mit Unterflützung der
hiftorifchen und antiquarifchen Gefellfchaft von Basel.
II. Bd.: Die Protokolle des Concils 1431 —1433. Aus
dem Manuale des Notars Bruneti und einer römifchen
Handschrift hrsg. von Johs. Ha 11 er. Basel, Reich,
1897. (XXII, 645 S. m. 1 Taf. Lex. 8.) M. 24.—

Vor Jahresfrift konnte ich an diefer Stelle (1896,
No. 23) den erden Band der Haller'fchen Publication
anzeigen, den Anfang eines grofs angelegten Quellenwerkes
über das Basler Concil; auch feinem Inhalt nach
der Einleitungsband. Haller gab darin auf Grund ausgebreiteter
Studien den Abrifs einer Quellenkunde, eine
Anzahl vereinzelter Quellen im Wortlaut, vor allem neue
Acten, und zwifchendurch etliche kritifche Studien.

Mit dem vorliegenden zweiten Bande beginnt die
zufammenhängende Edition der Protokolle, die vornehmlich
in dem Manuale des Pierre Brunet, Domherrn von
Arras und erdem Notar des Concils vorliegen (P). Eind-
mals drei Bände dark, umfafste das Manuale Brunet's
ganze Amtszeit in Basel vom 8. Februar 1432 bis in das
jähr 1438; allein erhalten find nur Vol. I (bis Ende 1434)
und Vol. II (bis zum 6. Dec. 1436); Richelieu hat diefe
Bände mit Brunet's fondigem Nachlafs vom Kapitel zu
Arras für die Sorbonne requirirt und durch diefe find
fie an die Parifer Nationalbibliothek gelangt (Ms. lat.
15623/4). Von vornherein war es nicht ausgefchloffen,
Brunet's Text durch Parallelprotokolle zu kontrolliren
und zu ergänzen, da neben dem Hauptnotar fad dets
noch weitere Notare fungirten; und in der That hat fich
wenigdens eine erhebliche derartige Aufzeichnung im
Cod. Reginae 1017 der Vatikanifchen Bibliothek gefunden
(R), — eine Aufzeichnung, die ,durch ein unbekanntes
Zwifchenglied auf das Manuale eines anderen Notars,
wahrfcheinlich des Genfer Advokaten Radulphus Sapientis
zurückgeht, diefes in feinem erden Theile auszüglich,
fpäter wörtlich wiedergibt', wie Brunet, aufser denPlenar-
verfammlungen hie und da auch die Depntatiopro commu-
nibus berückfichtigt, und vom März 1431 bis zum 31.
Dec. 1434 reicht. Der Herausgeber war durch diefe
Compilation in der Lage, feine Concilsprotokolle fchon
mit dem März 1431 beginnen zu laffen. Wo P und R
mehr oder minder abweichend über diefelbe Verhandlung
berichten, find fie in Paralleldruck edirt, wo fie annähernd
übereindimmen, find zumeid nur die Varianten
aus R angegeben, da P weitaus den Vorzug verdient.

Was nun diefe bisher fo gut wie unbekannten Protokolle
bieten, das id rafch gefagt: eine gedrängte Dar-
dellung der Vorgänge in den einzelnen Sitzungen, Tag
für Tag verzeichnet, oft ganz kurz, oft unter Beifügung
einzelner Voten und Actendücke; und da das Manuale
das diendliche Tagebuch eines Notars id, fo haben diefe
Aufzeichnungen durchaus officiellen Charakter.

Dafs damit eine Gefchichtsquelle erfchloffen id, wie
es fie gleich werthvoll und reich ,bis zum Concil von
Bafel für ein bedeutendes Ereignifs von fo langer Zeitdauer
nicht gibt' (I, 12), id für den kaum zu bezweifeln
, dem es zunächd auf Feddellung der äufseren
Vorgänge ankommt. Darüber hinaus aber behält noch
immer die Erzählung des Johann von Segovia ihre Un-
erfetzlichkeit, fo fehr fie auch in Einzelheiten der Con-
trolle durch diefe Protokolle bedarf. Dafs aber auch die

rein äufserliche Zuverläffigkeit diefer Protokolle fchliefs-
lich doch keine abfolute id, das hat fchon der Heraus-
i geber betont; man braucht nur auf die eine Thatfache
hinzuweifen, dafs den Notaren einmal die nachträgliche
Streichung ihrer Notizen über einen wichtigen Vorgang
von Concilswegen befohlen wurde.

Eine mehr ins Einzelne gehende fachliche Kritik hat
der Herausgeber noch nicht geboten; fie hätte Erläuterungen
zum Text erfordert, die ,grundfätzlich ausgefchloffen
lind'. Eindweilen liegt nur der forgfältig edirte
Text vor, und zunächd id auch nur deffen Fortfetzung
zu erwarten.

Ich mufs gedehen, dafs mich diefe Befchränkung
einigermafsen enttäufcht hat; gerade ein fo ausführliches
zufammenhängendes Protokoll hätte Gelegenheit geboten,
wenigdens das bis jetzt vorliegende Material, das der
Herausgeber ja doch durcharbeiten mufste, überfehen zu
laffen. Ich war zweimal gezwungen, eine derartige Ar-

j beit zu leiden und weifs, dafs es edlere Befchäftigungen

i giebt, als den hidorifchen Kehricht nochmals zu durch-

: fuchen, und eine Menge Fetzen zweifelhaften Werthes
zu retten, allein nur dadurch wird es den Nachfolgenden
erfpart, immer wieder diefelbe verzweifelte Arbeit in der
älteren Literatur zu unternehmen. Eine moderne Publikation
follte immer etwas abfchliefsendes haben; nur für
die Dardellung gilt die Freiheit der Wahl.

Aber ich will nicht mit folchen Erwägungen die Anzeige
diefer bedeutenden Publikation fchliefsen. Mir hat
die wiederum gut gefchriebene Einleitung noch eine
werthvolle Anregung befonderer Art gegeben. Haller
befchäftigt fich in Kürze mit dem Aufkommen der Protokolle
, zunächd in den geidlichen Gerichten aller Indanzen
bis hinauf zur Rota; er erörtert auch den Werth der

j materiellen Aufzeichnungen und ihre rechtliche Beweiskraft
; aber man lieht fehr deutlich gerade an den vorliegenden
Protokollen, dafs der Uebergang vom Manuale
alten Stils, der Folge abefchloffener Aufnahmen über
einzelne Acte, zum zufammenhängenden Protokoll und
von diefem zum Tagebuch fich unvermerkt vollziehen

i konnte. Welch' ein Unterfchied bedeht fchon zwifchen
der vor dem Notar forgfältig abgegebenen Willensmeinung
und der vom Notar in der Hitze der Debatte fub-
jectiv aufgenommenen Meinung einzelner Redner. Heuti-
gentages werden Protokolle vcrlefen und von den Betheiligten
gebilligt; damals lag die ganze Verantwortung bei
den Notaren. Ueber wichtige Vorgänge wurden förmliche
Indrumente aufgefetzt. — Noch in dem von Maffa-
relli verfafsten Protokoll des Trienter Concils fchliefsen
die Berichte über die Seffionen mit der alten Notariatsformel
: ,Et quia ego N. N. notarius . . . praesens interfni,
... ideo lue nie subsripsi in fidem rogaius'; wie aber die

, Protokolle der gewöhnlichen Congregationen ihre Beweiskraft
erhielten, weifs ich nicht; in Basel fcheint das Manuale
des Concilsnotars von felbd .öffentlichen Glauben'
genoffen zu haben. Auf diefem Gebiete des fpätmittel-

i alterlichen Actenwefens id noch viel zu thun; gerade die
Kirchengefchichte könnte daraus viel Nutzen ziehen.

Marburg. Brandi.

Schlatter, D. A., Der Dienst des Christen in der älteren
Dugmatik. | Beiträge zur Förderg. chridl. Theologie.
Hrsg. v. Proff. D.D. A. Schlatter u. H. Cremer.
1. Jahrg. 1897, I. Heft.] Gütersloh, C. Bertelsmann,
1897. (VII, 81 S.) M. 1.20

Ich mufs zuerd das Vorwort berückfichtigen, welches
die beiden Herausgeber diefem erden Hefte der ,Beiträge
zur Förderung chridlicher Theologie' voranfehicken. Da-
! nach find diefe Hefte dazu bedimmt, ,wiffenfchaftliche
1 Arbeiten, fei es mit fydematifcher, fei es mit hidorifcher
Richtung, für welche die Buchform weniger geeignet id,
die aber ein Anrecht aufbleibende Beachtung haben und