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Ausgabe:

1897 Nr. 24

Spalte:

634-635

Autor/Hrsg.:

Nissen, Waldemar

Titel/Untertitel:

Die Regelung des Klosterwesens im Rhomäerreiche bis zum Ende des 9. Jahrhunderts 1897

Rezensent:

Meyer, Ph. L.

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Theologifche Literaturzeitung. 1897. Nr. 24.

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findet. Aus beiden hat Lagarde den Text des Hierony- [ und Ausftattung. Die wenigen Druckfehler (wie p. 40-21;

mus herausgegeben. Die Handfchrift von St. Gallen
(Nr. 11) war ihm entgangen. Sie ift mit ausführlicher Einleitung
von P. C. Cafpari abgedruckt worden in den For-
kandlinrer i Videnslcabs-Selskabet i Christianiä, Aar
1803, Nr. 4 (nach dem Titelblatt 1893, nach S. 108 trykt
id.'April 1894; erst nach dem Tode des Verf. erschienen).
Von diefer ganzen Litteratur weifs Herr Z. nichts, und
danach läfst fich bemeffen, wie zuverläflig wir aus feiner
Ausgabe über Hieronymus orientirt werden. Auch die
Abfchrift, die Herr Z. von der St. Galler Hf. genommen
hat (p. XXIII13), möchte für die künftige Ausgabe des
Hieronymus beffer unverwendet bleiben. Denn nach
Cafpari lieft die Hf. p. 509 c cottidiae, 510 2. 3 facia tua,
10 exiui; mea, 13 tradam, 15 saniam, 51 is tenebre, 7 men-
suuin, 11 tcneprescant u. s. w. Dafs auch die Hff. des Au-
guflin nicht fo verglichen sind, wie es fich gehörte, hat

4614; 701 u. a.) find belanglos. Auch der Index der
Bibelftellen fcheint zuverläffig.

So ift denn alles in allem zu fagen: an diefer Ausgabe
ift die intenfive Arbeit der letzten Jahrzehnte, ift,
was Ranke, Lagarde, Ziegler u. a. erarbeitet haben,
fpurlos vorübergegangen. Ja, man mufs fagen: die Ausgabe
bedeutet einen Rückfehritt hinter die editio prin-
ceps von 1497. Denn kein Herausgeber hat je fo leicht-
finnig die Bibelcitate mifshandelt, wie der neuefite. Daher
find diejenigen, die fich mit der Bibel Auguftin's be-
fchäftigen, aufs dringendste vor ihrem Gebrauche zu
warnen. Man wird vielmehr auch in Zukunft gut thun,
fich an die Ausgabe der Mauriner zu halten und höchstens
den Apparat zu Rathe zu ziehen Der Leitung des
Corpus aber kann man den Vorwurf nicht erfparen, dafs
fie ihre Mitarbeiter nicht forgfältig genug auswählt und

Nissen, Dr. Waldemar, Die Regelung des Klosterwesens
im Rhomäerreiche bis zum Ende des 9. Jahrhunderts.
Hamburg, Progr. des Johanneums, 1897. (30 S. 4.)

Diefe an Umfang kleine Schrift hat eine grofse Bedeutung
für die Erforfchung der Gefchichte des rhomä-
Maur. (wie immer, wo nichts bemerkt ift); 1220 septua- j ifchen Mönchthums. Das griechifche Klofterleben regelt
ginta (t. septuagesimo; 152« sub defectione fidei Amerbach; fich, nachdem es einmal auf Grund der ältelten Ueber-
17u Abrahae; 18 7 et animaditersutn; 20 disserendum Amer- | lieferung und der Regeln des Bafilios Bestand gewonnen

Darmftadt. Erwin Preufchen.

Lejay gezeigt {Revue critique, 1896, 33 p. 108 ss). j dadurch fo und foviele Bibliotheken und Gelehrte zwingt,

Ueber die Zuverläffigkeit der Collationen lteht mir | ihr gutes Geld zum Fenfter hinauszuwerfen,
kein Urtheil zu. Aus den Maurinern find folgende ver-
geffene Varianten aus C zu notiren: 917 bonitatem: veri-
tatevi C, 6824 pistorium, 21 pistorii (=N), %2% fatnulis
u. s. w.; auch möchte scias p. 117 m wohl in mehr Hff.
zu finden fein, als in C (cf. III, 1, p. 433 Note a Maur.j.
Wie Herr Z. gearbeitet hat, läfft fich auch von dem, der
die Hff. nicht einfehen kann, an der Art controliren, wie
er die Ausgaben benutzt hat. Mir lteht nur die der
Mauriner zu Gebote, aus der nachzutragen ist: 83 om. et

bach; 2017 erstes quippc fehlt; 22 4 fuisse postca; 250 hat;
3214 sit; 3521 heredüatetn 417 ideo lt. in eo; 5710 etiam;
6b26 i/ide mihi u. s. w. u. s. w. Die Conjecturen, die die
Mauriner am Rande machen, werden übergangen, obwohl
fie fast ohne Ausnahme ernsthafte Erwägung verdient

nach zwei Gruppen von Bestimmungen, einmal nach den
Gefetzen des Staates und der Kirche, fodann nach den
für die einzelnen Klöster und Klostergruppen von den
Stiftern der Klöster, auch von Kaifern und Patriarchen
gegebenen Specialbestimmungen, die unter dem Namen

hätten. So war 7 24 ein Zeichen für die Lücke nach | Ttvrtza fich zufammenfaffen laffen. Was von letzteren in
quindeeim zu setzen; princ, Amerb. ergänzen quidam non j unterer Zeit gefammelt ilt, fieht man am belten in des
rede dubitant, Maur. qnaeritur; 547 fchlagen lie Sichimos | Verfaffers früherer Schrift: Die Diataxis des Michael
lt. suos vor; 57 uf wollen fie non nach cid eingefchoben j Attaleiates 1877 und in der neuesten Auflage von Krum-
wiffen; 397 ig iniquum ft. quidem u. s. w. Der hier mit I bacher's Literaturgefchichte. Auch ilt ihr Inhalt fchon
Verachtung behandelte Rand der Mauriner hat an an- j mehrfach dargeftellt, wenn auch nicht endgültig zufam-
derer Stelle Herrn Z. doch gute Dienfte gethan. Denn 1 menfaffend. Die staatlichen und kirchlichen Gefetze über
die meilten Citate begegnen uns 1895 in einer Form, die j das Mönchthum dagegen haben, obwohl die Quellen da-
wir fonlt nur 1680 zu finden gewohnt find. So war p. 5 16 | zu länglt bekannt find, noch keine durchgreifende Bear-
zu fchreiben Origcnes, hotn. in Genes. 22 (X, p. 135 Lom- j beitung erfahren. Diefe Arbeit unternimmt der Verfaffer
matzfeh, gracce ib. p. 103). i20 3sqq führt Augustin die für den erlten Zeitraum der byzantinifchen Rechtsgefchichte,
Chronik' des Eufebius für die Berechnung der Zeit von d. h. bis zum Ende des neunten Jahnhunderts. So viel

Abraham bis Moses an. In der Note zu der Stelle findet
man das Citat Euseb. Chron. ad mundi a. 3260, das wörtlich
abgefchrieben ift von III, i, p. 435 F (Fand) der
Maurinerausgabe. Es möchte Herrn Z. wohl fchwer

ich fehe, hat der Verfaffer alle in Frage kommende
Literatur benutzt, auch die neugriechifche fammt der
ruffifchen.

Die Arbeit handelt von dem Vorwurf in zwei Abfallen
, anzugeben, wonach die Mauriner hier citirt haben, j theilungen: I. Die Gründung eines Klofter mit den Ab-
Denn weder Pontacus (Euseb. Chron. 1604 p. 10. 19; ihn 1 fchnitten 1) die Klofterarten, 2) die Sicherung des Bedruckt
Martianay und Vallarsi ab) noch Scaliger (Thesau- j ftehens der Klöfter, 3) die Erbauung eines Klofters. II. Die
rustemporum 1606 p. 10) notiren zu der etwa anzuziehenden Aufnahme in die Kloftergemeinde 1) die Vorbedingungen
Stelle das Jahr 3266, das auch gar nicht paffen würde, für die Aufnahme, 2) die Aufnahme. Aus dem Inhalt
da Euseb vielmehr die Berechnung zu dem Adamsjahr können wir nur weniges hervorheben. Es zeigt fich das

3689 Hellt (Chronic. I, 9738 ed. Schoene). Zu fchreiben
war: Euseb. Chronic. 1, Chronol. Hebraeor. I, p. 97 sq
cf. II, 9 ed. Schoene. Auf derfelben Höhe fteht auch
das Citat p. 1191 „lyehou. in Rcgid. V', womit gemeint
ift die fünfte Regel in des Tychonins Afer Uber de septem
regu/is, den man bei Gallandi, Biblioth. vet. Patr. VIII
(Venei. 1772) p. 107 sqq (= MSLX VIII, I5sqq) abgedruckt
findet; vgl. dortp. i2i1 B. C. Unftatthaft ift ein Citat,
wie das p. 106«: ,Did. tont. 39 p. 1034 Migne'. Und wie

Streben in der Gefetzgebung, dieKlöfter unter kirchlichen
Einflufs allein zu ftellen, ohne jedoch die Rechte des
Staates auszufchliefsen, dagegen mit ftarkem Gegenfatz
gegen jedweden Einflufs von Laien. Mit dem Chalcedo-
nenfe beginnt diefe Richtung. Sodann ift zu beobachten
wie das ethifchePrincip von derUeberfchätzung desMönch-
thums in jenen Zeiten doch nicht die chriftliche Ethik
fo beftimmt, wie man vielleicht erwartet. Das zeigt fich
z. B. an dem Schutz des Rechtes der Herren gegenüber

ein Philologe heute eine Terenzstelle fo citiren kann ihren Sclaven, die in ein Klofter entflohen. Freilich kann

,Ter. Andrtae II 4' ift mir unbegreiflich. Dafs endlich eine Ehe aufgelöft werden, wenn beide Theile in ein

nicht alle Bibelftellen an den Rand gefetzt find, die zu Klofter gehen wollen. Sonft findet man überall ein ge-

vergleichen find, ift zu erwähnen nutzlos, da es doch wiffes Maafshalten. Gewaltig zeigt fich ferner noch der

nichts hilft. Einflufs der Regeln des Bafilios. Der Gefetzgebung zum

Zu loben ift an der Ausgabe eigentlich nur Druck Trotz beftehen die von Bafilios anerkannten Klöfter mit

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