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Ausgabe:

1897 Nr. 13

Spalte:

365-369

Autor/Hrsg.:

Althaus, Paul

Titel/Untertitel:

Dei Heilsbedeutung der Taufe im Neuen Testament 1897

Rezensent:

Schürer, Emil

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Theologifche Literaturzeitung. 1897. Nr. 13.

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aske, yf that Jesus Cliryst bc not King and Heid of Ins
Kirk? This will no man deny. Jf he be King, then must
he do the office of a King; whük is not onlie to gyd, reule,
and defend Iiis subjectis, but also to /nah and Statute lawis,
whük lawis onlie ar Iiis subjectis bound to obey, and not
the laiuis of Forrane Princes. ( Works III, 41 vgl. IV, 491.)

Hat fich Kromfigt hier, wie mir fcheint, durch das
obfolete Formalprincip davon abhalten lafsen, Knox'
Wirkfamkeit von ihrer Wurzel aus zu verftehen, fo hat
er umgekehrt in ausgezeichneter Weife gezeigt, von wie
geringer praktifcher Bedeutung der Prädeftinationsgedanke
für Knox und überhaupt für den urfprünglichen Calvinismus
war. Knox' einzige dogmatifche Schrift handelt von
ihm. Aber unter feinen ,reformatorifche beginselen' nimmt
er keine Stelle ein. Oder vielmehr nur die Seite defselben
kommt zu ihrem Recht, die fich unschwer in den Bundesgedanken
(covenant) umfetzen läfst, in diefem aber, da er
überall dem Volk als ideellem Ganzen gilt, unwillkürlich
feine Härten abftreift. Höchftens dürfte die ftatutarifche
Gefetzlichkeit in Cultus und Sitte, nicht mit der Präde-
flination, wohl aber mit dem nominaliftifchen Gottesbegriff
, der ihr zu Grunde liegt, zufammenhängen (Gods
sovereigne majestic, Iiis own glory, Iiis holy will. S. 197 ff.
und 268, 353.) Hingegen ift es fchwerlich an dem, dafs
der bezeichnete Erwählungsgedanke als Solidaritätsprincip
in Gegenfatz fleht zu Luther's kräftigem Individualismus
(S. 339), woraus dann folgende Abftufung folgen foll:
vandaar, dat de Anabaptisten niet, de Luthe/sehen van
wege Luthers individualisme namvelijks (kaum), de Gerc-
formeerden wel tot een Kerkbegrip kwanieu. Vielmehr
ift der Unterfchied zwifchen Knox und Luther hier dadurch
bedingt, dafs Knox von vornherein auch volks-
thümlich und politifch beftimmt ift. Der Gedanke der
allein am Evangelium orientirten, alfo rein religiöfen
Gemeinfchaft taucht bei ihm garnicht auf. Er fieht die
kirchliche Gemeinfchaft immer fchon in der ideal gefärbten
aber doch empirifch gegebenen feines Volkes vor fich.
Das mag feine eigenartige Kraft bedingen, es bezeichnet
aber zugleich die Grenzen feiner religiöfen Begabung.
Calvin bildet auch hier deutlich das Mittelglied zwifchen
ihm und Luther. Denn während der Genfer fich die
empirifche Gröfse einer diseiplinirten Gemeinde erft fuchen
und fchaffen mufs, ift diefe für den Schotten in dem natürlichen
Volksganzen bereits vorhanden. Kromfigt hätte
aber wohl fchärfer, als er gethan hat, aus diefem Ineinander
eines ideellen und empirifchen Maafsftabes die
Anflehten von Knox über Widerftand gegen die Obrigkeit
, d. h. das göttliche Recht zu folchem, herleiten dürfen.
Denn weder die Schule von John Major in St. Andrews
(S. 24 fr. 192. 346 fr.) noch die theokratifchen Anfprüche
des ,Profeten' genügen zur Erklärung der revolutionären
Grundftimmung, die Knox offen vertheidigt. Wie Köftlin
(Schott. K. S. 30) an der Schrift von Buchanan zeigt,
wuchern hier auch wilde Schöfslinge aus der früheren
Schottifchen Gefchichte nach. Die Randgloffe zum Bericht
über den Mord am Cardinal Beaton ,the godly faet'
stammt aus Knox' Feder. S. Laing, Works I, 177 Anm. 2
gegen Köftlin S. 36. Es gereicht ihm aber fchwerlich zur
Unehre, dafs auch er, der Profet, wie ihn Kromfigt im
Anfchlufs an Carlyle abfchliefsend würdigt, ein Kind feines
Volkes war, dem er unfehätzbare Dienfte geleiftet hat.

Rumpenheim. S. Eck.

Althaus, Patt. Lic. theol. Paul, Die Heilsbedeutung der
Taufe im Neuen Testamente. Gütersloh, C. Bertelsmann,
1897. (XII, 321 S. gr. 8.) M. 4.50; geb. M. 5.40

Diefe umfangreiche Monographie über die Taufe ift
zwar ihrer Tendenz nach mehr dogmatifch als biblifch-
theologifch. Da fie aber faft nur mit biblifchem Material
operirt, und da im Titel ausdrücklich gesagt ift, dafs fie
die Heilsbedeutung der Taufe im Neuen Teftamente
darftellen will, fo darf fich Referent doch ein Urtheil

darüber erlauben. Diefes Urtheil kann freilich nur dahin
lauten, dafs hier wieder einmal ein hervorragendes Bei-
fpiel dafür vorliegt, wie biblifch - theologifche Unter-
fuchungen nicht geführt werden dürfen.

Verf. geht aus von der Johannestaufe (S. 1—21).
Diefelbe wird, im Unterfchied von den rituellen jüdifchen
Wafchungen, treffend definirt als ,eine mit Schuldgeftänd-
nifs und Befferungsgelübde verbundene Bufstaufe' (S. 8).
Ich würde den Unterfchied zwifchen ihr und den rituellen
jüdifchen Tauchbädern fogar noch ftärker betonen. Denn
die letzteren waren wirklich etwas rein rituelles, während
der Verf. auch in ihnen Entfündigungsacte fieht, mitteilt
deren ,der Sünder von der vor Gott entftellenden und
von Gott trennenden Schuldbefleckung befreit wird' (S. 6).
Ift die Berührung eines Leichnams oder die weibliche Men-
(truation und dgl. wirklich ,eine von Gott trennende Schuldbefleckung
'? Bei der Johannestaufe dagegen ift es allerdings
deutlich, dafs fie fymbolifche Darfteilung der fitt-
lichen Reinigung fein foll.

Die Erörterung über die chriftliche Taufe knüpft
zunächft an Matth. 28 an (S. 21 ff.). Es ift dem Verf.
bedeutfam, dafs bei paür^evaaTE Inüvra ra stlvi; die
beiden näher beftimmenden Participia ßemxitovteg
j ctvTovg und öiöäoxovzes avrovg in diefer Reihenfolge
flehen. Eben dadurch, dafs die Menfchen getauft werden,
werden fie zu Jüngern gemacht. Die Taufe ift alfo ipso
facto etwas wirkfames: fie macht zu einem Jünger
Chrifti (S. 24 f.). Und darin befteht der Unterfchied der
chriftlichen Taufe von der johanneifchen. Die johanneifche
Taufe (teilt das, was die chriftliche giebt, nur fymbolifch
dar; fie ift ,Symbolifirung eines Zukünftigen' (S. 11). Die
chriftliche aber ift ,der heilsbegründende Akt, mitteilt
deffen das .... Heilsverhältnifs Gottes zur erlöften
Menfchheit für den Einzelnen in specie zur Geltung und
Wirklichkeit gebracht wird' (S. 30). Da alles Wirken
Chrifti ein ßanxiCeiv Iv nvevpaxi ift, fo gilt diefer an
fich bildliche Ausdruck zugleich von der Taufe im eigentlichen
Sinne (S. 32 f.). Eben darum kann das Taufmandat
Chrifti erft vom Pfingftfefte an in Kraft treten

(S. 30-34).

Nach diefen grundlegenden Ausführungen ordnet
der Verf. feinen Stoff in zwei Haupt-Abfchnitte. Die
Taufe als Geiftes-Taufe (S. 34—103) und die Taufe
als Chriftus-Taufe (S. 103—296).

Die Bedeutung des heiligen Geiftes für die Taufe
befteht einerfeits darin, dafs in ihr der heilige Geilt mit-
getheilt wird (S. 34—53), andererfeits darin, dafs fie felbft
eine Wirkung des heiligen Geiftes ift; fie wird ,in kraft
des Geiftes vollzogen' (S. 54—75), wofür namentlich auf
I. Kor. 6, 11 verwiefen wird. Aus diefem Grunde ift
der Geiftesbefitz der Jünger die nothwendige Voraus-
fetzung ihrer Tauf-Thätigkeit. Sehr eingehend wird dann
noch S. 75—103 das Verhältnifs von Geiftesmit-
theilung und Sündenvergebung erörtet. Der Verf.
ift hier befonders bemüht, die Vorftellung fernzuhalten,
als ob der Tauf-Act als folcher eine fittliche Veränderung
im Menfchen hervorbringe. Die Begabung mit heiligem
Geifte ift .nicht eine .... Ausftattung mit erneuernden
Lebenskräften im religiös-fittlichen Sinne', fondern .derjenige
Akt der heilsgefchichtlichen Bethätigung Gottes,
durch welchen er fich behufs Mittheilung der Erlöfungs-
gnade zu den Einzelnen in eine wirkfame Beziehung
fetzt' (S.77). Die Erlöfungsgnade ift aber fündenvergebende
Gnade; ihre Zueignung durch den heiligen Geift alfo
eigentlich identifch mit der Sündenvergebung. .Alle
Auslegungen, welche in der Sündenabwafchung [wie fie
in der Taufe ftattfindet) ein Mehres finden wollen, als
den einmaligen Akt der Losfprechung von der menfeh-
lichen Schuld und Schuldverhaftung, führen unweigerlich
zu einer katholifierend-magifchen Auffaffung der Taufwirkung
' (S. 80—81). Die Taufe ift kein Naturmyfterium
(S. 84). Vgl. auch S. 99. 103. In diefem Zufammen-
hang wird S. 90 f. auch die fchwierige Stelle I. Petri 3,21