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Ausgabe:

1896 Nr. 9

Spalte:

246-247

Titel/Untertitel:

Catalogus Codicum Hagiographicorum Graecorum bibliothecae nationalis Parisiensis 1896

Rezensent:

Meyer, Ph. L.

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Theologifche Literaturzeitung. 1896. Nr. 9.

246

tiges Capitel aus der antiken Ethik nach feinen recht- i Rechte. Dazu wird begünftigt die Umwandlung des

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liehen Vorausfetzungen und es ftellt dar, wie fich das
Chriflenthum zu diefer vorgefundenen heidnifchen Er-
fcheinung des Concubinats geftellt hat. Die Darfteilung
zerfällt in zwei Theile, in die Gefchichte des C. in der
heidnifchen Kaiferzeit und die Gefchichte des C. in der
chriftlichen Kaiferzeit. Eine Einleitung giebt an, was
die beginnende Kaiferzeit in diefer Beziehung von der
Republik übernommen. Die ältere republikanifche Zeit
kennt nur zwei Gegenfätze im Eherecht, das matrimonium
justum nach dem jus civile und den paclicatus, womit
jedes aufsereheliche Gefchlechtsverhältnifs bezeichnet
wird, das nicht unter den Begriff der civilrechtlichen Ehe
fällt. Später erweitert fich der Umfang des matrimonium
justum, nachdem eine gültige Ehe auch ex jure gentium
möglich wird. Der monogamifche und dauernde Charakter
ift aber beim matrimonium und paclicatus gewahrt,

Concubinats in eine gültige Ehe. In diefen Bahnen
hält fich das Verfahren der chriftlichen Kaifer bis auf
Juftinian, wenn auch Staatsintereffen zuweilen Schwankungen
veranlaffen. Juftinian fchlägt einen anderen
Weg ein, er greift auf den Concubinat der claffifchen
Zeit zurück, er will ihn dafür chriftianifiren, wie wir die
Ausführungen des Verf.'s hier zufammenfaffen können.
Erft Bafilius Macedo im 9. Jahrh. hat den Concubinat
im Oftreich unterfagt. Im Abendlande ift derfelbe
erft im 16. Jahrh. verboten, nur für die höheren Cleriker
brachte fchon die Cölibatgefetzgebung ein früheres Verbot
. In der rechtlichen Entwicklung können wir fchon
ahnen, wie fich die Kirche felbft officiell dem C. gegenüber
geftellt hat. Der Verfaffer weift nach, dafs der
Concubinat, als monogamifche und dauernde Gefchlechts-
verbindung angefehen, von der Kirche geduldet wurde.

wobei der Verf. mit Recht auf den Gegenfatz der römi- Unter den Kirchenvätern, die diefe Stellung innegehabt

fchen und griechifchen Verhältnifse hinweift. Dierömifche
paelex tritt im Gegenfatz zur griechifchen naXXav.v ftets
allein auf, doch fteht fie aufserhalb des civilen und facra-
len Rechts. Die am Ende der Republik einziehende
Sittenlofigkeit lockert zwar nicht den angegebenen Rcchts-
ftand, fie zerftört aber die moralifche Grundlage der
Ehe und des paclicatus. Namentlich der letztere verliert
feinen relativ fittlichen Charakter. ,Die paelex wird die
Rivalin der Ehefrau'.

Das veranlafst den Auguftus zu feiner Sittenreform.
Auf dem Verfuch der Sittenreform ruht daher die eine
Wurzel des nun entftehenden Concubinats. Eine zweite
Wurzel kommt aber aus ganz anderem Boden. Auguftus
fchuf das flehende Heer. Dem activen Militär nun wurde
während der Dienftzeit das Eingehen eines matrimonium
justum unterfagt. War der paclicatus daher in einer
Beziehung nöthig, fowohl für das Militair, aber auch für
das Civil bei den fpäter enger gezogenen Grenzen

haben, findet fich auch Auguftinus, dagegen urtheilen
andere anders.

Das find die Grundgedanken diefer inhaltsvollen
Schrift; auf jede nähere Angabe mufste verzichtet werden
, fonft war ein Eingehen auf das Detail unvermeidlich.
Man wird das Buch nicht lefen ohne vielfache Anregung
auf dem Gebiet der Gefchichte der Ehe.

Hannover. Ph. Meyer.

Catalogus Codicum Hagiographicorum Graecorum bibliothecae
nationalis Parisiensis. Ediderunt Hagiographi Bollan-
diani et Henricus Omont. Bruxellis, apud editores 14,
rue des Ursulines, 1896. [Paris, E. Leroux.] (VII, 371 S. 8.)

Nachdem die Bollandiften bereits früher in vier Bänden
die lateinifchen hagiographifchen Handfchriften bis zum
16. Jahrh. in einem Katalog vereinigt haben, beginnen fie
des matrimonium justüm, mufste auf der anderen Seite | mit dem vorliegenden Bande die gleiche Arbeit auf

gegen die Sittenlofigkeit eingefchritten werden, fo traf
Auguftus die Mafsregel, aus der Zahl der aufserehelichen
Verbindungen eine hervorzuheben, die einen gefetzlich
anerkannten Namen erhielt, fowohl für das Militär als
das Civil, eben den Concubinat. Dagegen werden als
stuprum und adulterium andere aufsereheliche Verbindungen
unter das Strafgefetz geftellt, andere werden für

dem Gebiet der parallelen griechifchen Codices. Da die
Parifcr Nationalbibliothek auch hier das reichfte Material
befitzt, wird mit Recht diefes auch zuerft berückfichtigt.
Grofse Dienfte hat hiebei der gelehrten Gefellfchaft der
bekannte H. Omont als der Verwalter und befte Kenner
der griechifchen Handfchriften in Paris geleiftet.

Die Handfchriften werden von den Herausgebern

verächtlich erklärt und diefe letzteren erhalten jetzt allein aufgeführt nach den Nummern der älteren Kataloge und
den Namen paclicatus. So ift der Concubinat eine mono- , dem von Omont herausgegebenen Inventaire sommam

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gamifchc, dauernde Gefchlechtsverbindung mit gefetzlich
anerkanntem Namen, die, aus der Reihe der ftrafrecht-
lich belangbaren und der anderen aufserehelichen Verhältnifse
als nicht unehrenhafte herausgehoben, einen
Erfatz bieten foll für die in vielen Fällen nicht mögliche
rechtmäfsige Ehe. Von da aus ift die fociale Stellung
der Concubine in der römifchen Kaiferzeit zu beurtheilen,
die moralifch, zwar niemals rechtlich, der der uxor häufig
gleich kam. Sie vertritt geradezu häufig die fehlende
Gattin. Mit Recht wird dabei an Vefpafian, namentlich
an den Kaifer Marcus Antoninus erinnert, der nach dem
lode feiner Gemahlin feinen Kindern keine Stiefmutter
geben wollte, fondern von feiner Concubine erwartete,
dafs fie feinen rechten Kindern die Stelle einer Mutter ver-

Für die Auswahl der einzelnen Schriften find im Allgemeinen
die Gefichtspunkte mafsgebend gewefen, die die
Herausgeber in dem Vorwort zu ihrer Bibliotheca hagio-
graphica gracca 1895 ausgefprochen, auf deren Anzeige
meinerfeits in diefem Blatte ich verweile. Im Befondcren
find noch weggelaffen die bekannten Sammelwerke, die
hisforia monachorum, die historia Lausiaca und andere;
ebenfalls haben nur Aufnahme gefunden die von den
grofsen griechifchen Vätern, den Gregoren, Bafilius und
Chryfoftomos gefchriebenen Viten, foweit fie in den
hagiographifchen Handfchriften, nicht aber in den Codices
flehen, die die Werke der genannten Väter enthalten.
Es ift auch zu billigen, dafs die Viten zweiter und dritter
Hand aus den Menäen und ähnlichen Werken nicht berückfichtigt
find.

Es -handelte fich weiter darum, in dem Kataloge
kenntlich zu machen, welche Lebensbefchreibungen der
Väter herausgegeben find und welche nicht. Das ift nun
auf einfache und völlig klare Weife fo erreicht, dafs bei
den nicht edirten Stücken in gewohnter Weife Anfang
und Ende der Schrift angegeben find. Die Drucke und
Ausgaben der zweiten Claffe von Schriften aber find fo
vermerkt, dafs in finnreicher Weife auf die Angaben in
der genannten Bibliotheca verwiefen wird. Z. B. wenn fich
^uncuumai uie 7g^~det"Erlaubtheit des I S. I, Cod. 136 Nr. 4 die Angabe findet: 'Avdgf-ov, ctoyj-

entziehen. Es werden die "-»renz „Bieren die Concu- eaia/.önnv Aojjzijc, zoü'legoaoXvulzov, Aoyoe tlc zb ytrt-
Verhältnifses enger gezogen, auch verlieren «e|

treten follte.

Diefe Anfchauungen über Ehe und Concubinat fand
das Chriftenthum bei feinen Eintritt in die Welt vor.
Wie hat fich kirchliche Gefetzgebung und die Gefetz-
gebung der chriftlichen Kaifer dazu geftellt? Im allgemeinen
bleibt der Concubinat eine erlaubte, wenig-
ftens geduldete Gefchlechtsverbindung, als deren Haupt-
erfordernifs aber wie ftets Monogamie und Dauerhaftigkeit
hingeftellt wird. Zwar fucht Conftantin der Gr. dem
Concubinat die Eigenfchaft des Erfatzes für die Ehe zu

, enger gezogen, auch verlieren uie v^u.u- ^vu 1 W} ™„ icgoaof.vmzov, /.oyog eic to Vtrc

bine und die Kinder die ihr durch Auguftus gegebenen Miov ztjg tnegcryiag erdoSoc deouohxx r)uw» Woxm