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Ausgabe:

1895

Spalte:

169-170

Autor/Hrsg.:

Stangl, Jos.

Titel/Untertitel:

Konkordat und Religionsedikt. 1. Tl.: Die Religionsverhältnisse der Minderjährigen nach der bayerischen Verfassungsurkunde 1895

Rezensent:

Köhler, Karl

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Seite 1

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169

Theologifche Literaturzeitung. 1895. Nr. 6.

als etwas Phyfifches höherer Ordnung gefafst. Die Re- wo fich der Verf. mit feinen Vorgängern in Widerfpruch
formatoren haben an die Stelle diefer Philofophie die j befindet, mufs man ihm häufig Recht geben, wie z. B.
lebendige, aus dem Evangelium gefchöpfte Gotteserkennt- - in der Frage nach der Zeitdauer der gefetzlich geregelten
nifs des Glaubens gefetzt und das Heil als ein innerlich I confeffionellen Erziehungspflicht der Eltern. Die Recht-
ethifch bedingtes erkannt, weshalb auch die Sündenver- 1 fprechung des bayerifchen Verwaltungsgerichtshofs be-
gebung ihnen unter den Heilsgütern voranfteht. Aber 1 fchränkt diefelbe auf die Dauer der Schulpflichtigkeit,
dann ift es ein auf die Dauer unerträglicher Widerfpruch, in der Sache vielleicht mit Recht oder doch richtiger
wenn wir eine auf fo ganz anderen Vorausfetzungen be- : als das Religionsedict, welches den Eintritt des annus
ruhende Chriftologie in der evangelifchen Kirche und | discretionis an die erreichte Volljährigkeit bindet, aber
Dogmatik fortführen. Wir brauchen fchlechterdings eine nicht in Einklang mit der bayerifchen Gefetzgebung. Der
Umbildung der Chriftologie im Sinne des evangelifchen Verf. tritt für die letztere ein. Er will die religiöfe ErGlaubens
und des uns heute gefchenkten Schriftver- i ziehungspflicht mit Recht nicht blofs unter dem Gefichts-
ltändnifses. : punkt der Schulpflicht aufgefafst wiffen (wie z. B. auch

So der Inhalt diefer Studie. Was Lobflein in ihr mit
gewohnter Klarheit und Umficht darlegt, darf wohl als
gemeinfame Erkenntnifs eines grofsen Kreifes evange-

Seydel), fondern in umfaffendem Sinne, fo dafs auch
die Anleitung zum Kirchenbefuch, Gebet u.f. w. überhaupt
die Einwirkung von Kirche und Familie, darin begriffen

lifcher Theologen gelten. Er fchliefst daher auch mit erfcheint. Grofse Schwierigkeiten erregt die Frage nach

der nachdrücklichen Betonung deffen, dafs es fich in diefen i der religiöfen Erziehung der Kinder religionslofer Eltern.

Gedanken nicht um den individuellen Einfall eines ein- I Sie ift aus der bayerifchen Gefetzgebung kaum zu beant-

zelnen Lehrers handelt, fondern um eine Einficht, die worten, da diefelbe durchweg auf der Vorausfetzung der

fich mit neigender Klarheit aus der Gefchichte aufdrängt, , Erziehung fämmtlicher Kinder in einer beftimmten Con-

und der defshalb der Sieg verbleiben mufs. Möchte fein I feffion beruht.

Wort empfängliche Lefer finden. Es verdient auch im Ueber die beabfichtigte weitere Anlage des Werkes

vollen Mafs die Beachtung deutfcher Theologen, da es läfst fich noch nichts fagen, da eine Vorrede oder Ein-

fchlicht und eindringlich eine trotz aller Gegenbemühungen 1 leitung, welche darüber Auskunft geben könnte, fehlt.

nun einmal nicht wieder todt zu machende Wahrheit
verkündigt.

Berlin. Kaftan.

Erft wenn das Buch abgefchloffen vorliegt, wird fich
ein abfchliefsendes Urtheil abgeben laffen.

Darmftadt. K. Köhler.

Stangl, Jof.. Konkordat und Religionsedikt. Von der jurifti- HesSj Gymn,Prof. Wilh, Die Bibel. Einführung in In-
fchen Falcultät halt und Verftändnis der Heiligen Schrift für höhere

Lehranftalten, fowie zum Selbftftudium. Freiburg i. B.,
J. C. B. Mohr, 1894. (VIII, 94 S. gr. 8.) M. 1.20

Die Kritik, über deren Berechtigung neuerdings fo
viel geftritten wird, ift nur tadelnswerth, wenn der Kri-

Preisfchrift. 1. Tl.: Die Religionsverhältnifse der Minderjährigen
nach der bayerifchen Verfaffungsurkunde.
München, Th. Ackermann, 1895. (IV, 244 S. gr. 8.)

M. 4. 80

Das Concordat von 1817 nebft dem Religionsedict I tiker feinem Gegenftande, der Bibel, kalt und theil-

von 1818, beide vereinigt in der Verfaffungsurkunde von j nahmlos gegenüberfteht. Dann artet fie aus und verletzt

181S (das Rel.-Ed. als II Verfaffungsbeilage, das Con- das fromme Gemüth. Ganz anders verhält es fich mit

cordat als erfter Anhang zu derfelben nebft dem fog. j ihr, wenn die fie übenden Männer von warmem Intereffe

Proteftanten-Edict als zweitem Anhang), bilden zufammen für die Heilige Schrift erfüllt find und ihr auf Ergründune

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die Grundlage des bayerifchen Kirchenftaatsrechts. Das
rechtliche Verhältnifs beider Gefetze zu einander, insbe-
fondere die Frage, welches von beiden dem andern vorgehe
, ob daher das Edict nach dem Concordat zu inter

der Wahrheit gerichtetes Streben dahin geht, durch ge-
wiffenhafte Erforfchung des Textes und Inhaltes der
biblifchen Bücher, fowie der Zeit, in der fie gefchrieben
fein mögen, die ganze Herrlichkeit des in ihnen enthal-

pretiren fei oder umgekehrt, ift der Gegenftand einer [ tenen Wortes Gottes zu Tage zu fördern. Alle, welche

weitfchichtigen, bei Licht betrachtet unlösbaren Streit- j in diefer Art Kritik üben, wandeln auf den fonnenhellen

frage. Es ift der Widerftreit entgegengefetzter, einander j Pfaden Luther's und Herder's und follen uns um fo herz-

ausfchliefsender Principien. Man erwartet in dem vor- licher gegrüfst fein, je lauter gegen fie gefchrien und

genannten Werke nach dem Titel eine Erörterung, viel
leicht die Löfung jenes Problems. Es wird indeffen in
dem bis jetzt vorliegenden erften Theil nur erft gelegentlich
und in Kürze geftreift. Als Aufgabe der Arbeit
erfcheint bis jetzt die Darftellung des bayerifchen Staats-

je fanatifcher gegen fie agitirt wird. Man will auf den
Univerfitäten jede Freiheit theologifcher Forfchung und
auf den höheren Lehranftalten, wie die Verhandlungen
unferer preufsifchen Generalfynode am 29. Oktober und
13. November v. J. gezeigt haben, jeden wiffenfchaft-

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kirchenrechts nach den genannten beiden Grundgefetzen. ! liehen Religionsunterricht möglichft unterdrücken. Ref.
Der vorliegende erfte Theil handelt von den .Religions- I weifs aus eigener, langjähriger Erfahrung, wie dankbar
verhältnifsen der Minderjährigen nach der bayerifchen I gerade die tüchtigften Sch üler dafür lind, wenn man
Verfaffungsurkunde', und zwar in vier Abfchnitten: i)von j ihnen die Bibel nicht nur erbaulich nahe bringt, fondern
den /Religionsverhältnifsen minderjähriger Perfonen, deren ihnen auch einen gewiffen Einblick in die Bibelforfchung
Eltern verfchiedenen Glaubensbekenntnifsen zugethan ! gewährt. Das thut unfer Verfaffer, dem wir fchon früher

mit Freuden begegnet find, als wir feine .Chriftliche
Glaubens- und Sittenlehre' in diefer Zeitung befprechen
durften (1892, Nr. 8). Einführung in Inhalt und Verftändnis
der Heiligen Schrift für höhere Lehranftalten,
fowie zum Selbftftudium' ift der Zweck feiner diesmaligen •
gediegenen Arbeit, die fich dem eben erwähnten ,Leit-
faden' würdig anreiht. In den /Inhalt der heiligen Schrift'

find', 2) von den /Religionsverhältnifsen minderjähriger
Perfonen, deren Eltern dem nämlichen Glaubensbekennt-
nifs zugethan find', 3) von dem ,Religionsverhältnifse der
Minderjährigen, deren Eltern religionslos find', 4) von
dem (Verfahren in Streitigkeiten über religiöfe Kindererziehung
'. Der Verfaffer hat feine Aufgabe gut gelöft.
Er zeigt eingehende Sachkenntnifs und treffendes Urtheil.

Die rechtsgefchichtlichen Belege, welche zur Erläuterung j führt er uns durch eine mit liebevoller Begeifterung für
der Gefetzesbeftimmungen aus 'ihren Urfprungsverhält- ! denfelben gefchriebene Mittheilung des religiös-gefchicht-
nifsen beigefügt werden, find gut gewählt. Doch dürfte ! liehen Stoffes, in ihr,Verftändnifs' durch den beigefügten
die Darfteilung vielfach, unbefchadet der Deutlichkeit, ; literaturgefchichthchen Stoff. Jener foll auf allen Stufen
weniger weitfehweifig und gedrängter fein. An Stellen, ' des Unterrichts, diefer nur auf der Oberftufe behandelt