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Ausgabe:

1895 Nr. 16

Spalte:

424

Autor/Hrsg.:

Weiss, Karl Friedrich

Titel/Untertitel:

Die kirchlichen Exemtionen der Klöster von ihrer Entstehung bis zur gregorianisch-cluniacensischen Zeit 1895

Rezensent:

Frantz, Adolf

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Seite 1

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423 Theologifche Literaturzeitung. 1895. Nr. 16. 424

feffionskirche, Landeskirche, Kirchenrecht und gelegentlich
der Begriffsbestimmung des Kirchenrechts bereits die
Rechtsquellen einer kurzen Erörterung unterzogen. Zugleich
wird der bekannte Sohm'fche Satz, das Kirchenrecht
flehe mit dem Wefen der Kirche im Widerfpruch,
eingehend beleuchtet (S. 18 ff). Die eigentliche Darstellung
gliedert fich in fünf Abfchnitte.

Der erSe Abfchnitt behandelt den Umfang und die
innere Gliederung der deutfch-evangelifchen Kirche, als
welche der Herr Verf. bezeichnet den Inbegriff der innerhalb
des deutfchen Reiches beSehenden evangelifchen
Landeskirchen. Sodann erörtert der Herr Verf. das Ver-
hältnifs der evangelifchen Kirche nach aufsen und zwar
fowohl zu den andern Confeffionen und Religionsgefell-
fchaften, als auch zum Staate. In letzterer Hinficht wird
eingehend (S. 52—79) fowohl die gefchichtliche Entwicklung
, als auch das geltende Recht dargeSellt.
Anhangsweife wird dann auch auf das Verhältnifs der
katholifchen Kirche zum Staate in den wichtigSen Punkten
eingegangen. Wenn hier der Herr Verf. anführt
(S. 90), dafs die Gefetze über die Vermögensverwaltung j
in den katholifchen Kirchengemeinden und über die
Staatsauf ficht dabei ohne WiderSand von Seiten der
Kirche hingenommen feien, fo dürfte das doch wohl
eine etwas zu optimiSifche Auffaffung fein. Der zweite
Abfchnitt befchäftigt fich mit dem Kirchenregiment.
Gelegentlich der Erörterung der landesherrlichen Be-
fugnifse wird hervorgehoben (S. HO), dafs das Kirchenregiment
des Landesherrn in feiner heutigen GeSalt,
eingefchränkt durch die Rechte der fynodalen Vertretung
der Kirche, verfaffungsmäfsig gebunden an die
Mitwirkung von Behörden mit feS abgegrenzten Zu-
Sändigkeiten, aus einem urfprünglich perfönlichen Regiment
mehr zu einem Schutz- und Aufüchtsrecht geworden
fei. Es wäre zu wünfchen, dafs es in diefer GeSalt fort-
beSehe, da das landesherrliche Kirchenregiment auf's
BeSe den von der evangelifchen Kirche erSrebten innern
Zufammenhang zwifchen Kirche und Staat vermittele
und das Aufkommen einer Partei- und Majoritätenherr-
fchaft verhindere, wie folche bei einem durchgeführten
clericalen oder fynodalen Regimente nicht zu vermeiden
wäre. Es fchliefst fich an eine kurze Erörterung der
landesherrlichen Kirchenbehörden, der ConfiSorien und
Superintendenten, und alsdann fchreitet der Herr Verf.
zu einer eingehenden Betrachtung der in den meiSen
modernen Verfaffungen Satuirten kirchlichen SelbSver-
waltung durch Presbyterien und Synoden (S. 119—-151).
Zum Schlufs diefes Abfchnitts wird das Patronatrecht
behandelt, jedoch mit Ausfchlufs des Präfentationsrechtes,
von welchem erS fpäter bei der Stellenbefetzung die
Rede iS. Der dritte Abfchnitt handelt vom geiSlichen
Amt und befchäftigt fich im Einzelnen mit dem Erwerbe
desfelben und der Ordination, mit den Pfiichten und
Rechten des Pfarramts, dem DienSeinkommcn, der Auf- j
ficht und derDisciplin. Irrthümlich iS die Angabe (S. 174),
dafs die kanonifche PrälentationsfriS drei Monate betrage.
Der vierte Abfchnitt handelt unter der Gefammtbezeich-
nung ,Die Functionen der Kirche' von der Taufe, Kate-
chefe und Confirmation, vom GemeindegottesdienS, vom
Abendmahl und von der Seelforge, von der Trauung,
wobei zugleich auf die BeSimmungen des Reichsgef. v.
6. Februar 1875 kurz eingegangen wird, vom Begräbnifs,
von der kirchlichen Liebesthätigkeit und endlich von der
Kirchenzucht, welche in etwas kurzer Weife erledigt wird.
Im fünften Abfchnitt wird das Kirchenvermögen einer
Betrachtung unterzogen. In einem Nachtrag werden die
BeSimmungen des während des Drucks des Werkes ergangenen
preufs. Gefetzes v. 28. Mai 1894 erörtert. Ein
angehängtes kurzes Sach- und NamenregiSer erleichtert
den Gebrauch.

Zu bemerken iS noch, dafs zwar durchweg Literaturangaben
gemacht find, jedoch, wie mir fcheinen will, in
nicht immer völlig ausreichender Weife; auch find die

Angaben der Büchertitel zuweilen nicht ganz genau.
Störend wirkt eine Anzahl Druckfehler, die fich be-
fonders auch bei Citaten aus Gefetzbüchern eingefchlichen
haben; fo mufs es S. 187 Satt ReichsSrafgefetzbuch g 76
und § IOI heifsen § 174 und § 181 und S. 191 iS Civ.-Proz.-
Ordn. § 775 gedruckt Satt des richtigen § 715. Doch vermögen
natürlich folche Kleinigkeiten den Werth des
Ganzen nicht zu beeinträchtigen.

Möge das Buch dazu beitragen, das auch bei den
Theologen fehr darniederliegende Intereffe für das Kirchenrecht
neu zu beleben, und die Studirenden veranlaffen,
fich eingehender mit dem Studium des Kirchenrechts zu
befchäftigen, als es bisher der Fall zu fein pflegte.

Kiel. Frantz.

Weiss, Dr. Karl Friedr., Die kirchlichen Exemtionen der
Klöster von ihrer EntSehung bis zur gregorianifch-
cluniacenflfchen Zeit. Ein Beitrag zur Gefchichte der
KloSerexemtionen. Berner Diff. Bafel, 1893. [Leipzig,
Fock.] (88 S. gr. 8.) M. 2. 50

Wie der Herr Verfaffer ausführt, wurde das Streben
der KlöSer nach Exemtionen hervorgerufen durch ungerechte
Angriffe der Bifchöfe auf das Kloflergut. Um
folche Mifsbräuche zu befeitigen, wendeten fich die
Mönche an den PapS und diefer ertheilte ihnen Privilegien
. Diefelben waren meiS nur Schutzbriefe gegen
willkürliche Bedrückungen und liefsen die bifchöfliche
Jurisdiction beSehen. Mit der wachfenden Macht des
PapSthums wurden diefe Privilegien immer umfangreicher
und arteten fchliefslich aus, indem fie die KlöSer dem
Einfluffe der Bifchöfe ganz entzogen. Während folche
vollSändigen Exemtionen bis zu Ende des 10. Jahrhunderts
nur vereinzelt vorkamen, wurden fie von da an häufiger,
und als das PapSthum mit der gregorianifchen Zeit in
feine Blütheperiode zu treten begann, wurden nicht blofs
nur einzelne KlöSer, fondern ganze Orden und Congre-
gationen von der bifchöflichen Gewalt eximirt, weil
1 eben die PäpSe beSrebt waren, das Mönchthum, welches
fich zu einer Macht aufgefchwungen hatte, an fich zu
feffeln und für Rom zu gewinnen. Diefe Verallgemeinerung
der Exemtionen zieht der Verf. jedoch nicht in
den Bereich feiner DarSellung, fchliefst feine Unter-
fuchungen vielmehr mit dem Beginn der gregorianifch-
cluniacenfifchen Zeit.

Es würde zu weit führen, die einzelnen vom Verf.
herangezogenen Fälle hier zu erörtern. Die fleifsige, unter
eingehender Benutzung der PapSurkunden gearbeitete
Differtation würde durch eine nochmalige Ueberarbeitung
fehr gewonnen haben. Störend wirkt der Druckfehler
auf S. 47 in Betreff der Regierungszeit von PapS Nicolaus
I.

Kiel. Frantz.

Kahl, Wilh., Ueber Parität. Akademifche FeSrede. Gehalten
zur Feier des 27. Jan. 1895 an der Univerfität
Bonn. Freiburg i/B., J. C. B. Mohr, 1895. (31 S. gr. 8.)

M. —. 80

Die vorliegende FeSrede iS am diesjährigen Kaifer-
geburtstage zu Bonn gehalten. ,Wenn es fich fügt, —
fegt der Verf. im Eingang — dafs dem Vortragenden
eine Frage feines Fachgebietes nahe liegt, welche um
ihrer allgemeinen Bedeutung willen zur öffentlichen Ausspräche
drängt und zugleich ihm Gelegenheit giebt, rühmend
auf die Gefchichte des gefeierten Herrfcherhaufes
hinzuweifen, fo mag eine folche wohl als GegenSand der
Königsrede geeignet fein'. Immerhin konnte die Wahl
des GegenSandes Bedenken erregen. Er führt, fo fcheint
es, mitten in ein Gewirre verwickelter, nicht feiten leiden-
fchaftlich verhandelter Zeitfragen hinein. Doch hält fich