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Ausgabe:

1895 Nr. 10

Spalte:

254-255

Autor/Hrsg.:

Jelski, Ifrael

Titel/Untertitel:

Die innere Einrichtung des grossen Synedrions zu Jerusalem und ihre Fortsetzung im späteren palästinensischen Lehrhause bis zur Zeit des R. Jehuda ha-Nafi. Ein Beitrag zum Verständnisse und zur

Rezensent:

Schürer, Emil

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253 Theologifche Literaturzeitung. 1895. Nr. 10. 254

Hei Bearbeitung diefes fechften Bandes, welcher I getheilt haben, bezeichnet allerdings eine Schranke des
fämmtliche Heben Bücher des Bellum Judaicum enthält, : Werkes. Sie ift nicht ganz bedeutungslos, wie ein mir
ift Niefe durch J. von Deftinon unterftützt worden. Aus zufällig aufgeflofsenes Beifpiel zeigen mag. Bei Angabe

dem von Beiden unterzeichneten Vorworte geht jedoch
nicht hervor, welcher Antheil an der Arbeit dem Einen
und dem Anderen zukommt.

Die Aufgabe des Herausgebers ift beim Bellum Judaicum
theils fchwieriger theils leichter als bei den Antiquitäten
; fchwieriger,. weil die Zahl der vorhandenen
Handfchriften viel gröfser und daher eine erfchöpfende
Ausnützung derfelben viel weniger möglich ift; leichter,
weil der Text im ganzen beffer überliefert und daher das
Ziel, den authentifchen Jofephustext zu geben, in etwas
höherem Grade erreichbar ift, als bei den Antiquitäten.
Die Prolegomena zählen p. V—XVIII nicht weniger als
31 Handfchriften auf, welche den Herausgebern bekannt
geworden find. Es war unmöglich, diefe alle vollftändig
zu vergleichen und zu benützen. Nur für Heben ift dies
durchgängig gefchehen. Es find: I, P — Parisinus 11.1423
saec. X—XI, 2, A = Ambrosianus D sup. 30, nach Alter
und Textbefchaffenheit dem Parifinus fo nahe flehend,
ut fere gemellus eins frater dici possit, 3, M — Venetus
Marcianus n. 381 saec. XJ—XJJ, 4, L = Laurentianus
plut. 6g cod. ig saec. XI—XII, 5, V = Vaticanus gr. n.
148 saec. XI, 6, R = Vaticanus Palatinus gr. 284 saec.
XI—XII, 7, C = Vaticanus Urbinas n. 84 saec. XI. Die
Collationen diefer fieben Handfchriften find gröfstentheils
von Niefe felbft angefertigt. Die befte Ueberlieferung
geben P und A, aber fo, dafs doch auch die Fälle nicht
feiten find, wo das Richtige fich bei den anderen erhalten
hat. Den Werth von P hat fchon Cardwell (1837) erkannt
, hat fich aber trotzdem damit begnügt, die Lesarten
diefer Handfchrift unter dem Text zu notiren, ohne
ihr einen entfcheidenden Einflufs auf die Conftituirung
des Textes zu verftatten. Da auch die fpäteren Herausgeber
die Collation Cardwell's nicht verwerthet haben,

der Marfchroute des Pompeius I, 6, 4 haben drei jener
Handfchriften d/ro Aibg ijlLov nolewg, die anderen vier
aub Aioanolecog (fo auch die beiden Lateiner). Beides
ift ficher falfch. Die Herausgeber geben im Text die
erftere Lesart, billigen aber im Apparat die fchon von
Aelteren vorgefchlagene Lesart ctab zlinv nöleiog. Genau
fo lieft aber, nach Bernard's und Hudfon's Angabe,
ein codex Bodleianus, wovon man in Niefe's Apparat
überhaupt nichts erfährt. So mag bei der complicirten
Verzweigung der Textüberlieferung einzelnes Gute fich
doch in fpäten und fonft fchlechten Handfchriften erhalten
haben; und die Vergleichung diefer hätte unter
Umftänden nützlich fein können. Es wäre aber thöricht,
darum nun Vollftändigkeit in der Ausnützung aller Handfchriften
zu verlangen, denn dann würde ein folchesWerk
nie zu Stande kommen. Das Beffere darf aber nicht der
Feind des Guten fein.

Göttingen. E. Schür er.

Jelski, Dr. Ifrael, Die innere Einrichtung des grossen Syn-
edrions zu Jerusalem und ihre Fortfetzung im fpäteren
paläftinenfifchen Lehrhaufe bis zur Zeit des R.Jehuda
ha-Nafi. Ein Beitrag zum Verftändnifse und zur Würdigung
der älteften talmudifchen Quellen. Breslau o.J.
[Wilh. Koebner, 1894]. (99 S. gr. 8.) M. 2. —

In diefer fehr fleifsigen und forgfältigen Arbeit wird
unterfucht, inwieweit die innere Organifation des grofsen
Synedrions zu Jerufalem ihre Fortfetzung in dem fpäteren
Lehrhaufe zu Jabne gefunden habe. Es wird nicht behauptet
, dafs die Einrichtung beider völlig die gleiche
gewefen fei, aber die bei jüdifchen Gelehrten herrfchende
und da A überhaupt noch für keine Ausgabe heran- | Neigung, die wefentliche Uebereinftimmung zu behaupten,
gezogen ift, fo läfst fich fchon hiernach bemeffen, dafs j waltet doch auch hier noch in zu ftarkem Mafse vor.
Niefe's Ausgabe auch für das Bellum Judaicum eine neue Die Unterfuchung behandelt drei Punkte: I. Die Zahl

Epoche der Textgefchichte eröffnet; denn hier wird nun J der Mitglieder (S. 19—21). 2. Das Präfidium (S. 22_81).

jenen beiden Handfchriften die führende Rolle eingeräumt. ' 3. Die Gefchäfts- und Debattenordnung (S. 81_99). Den

Ich furchte, dafs dies in etwas zu ftarkem Mafse ge- Kern bildet, wie fchon der Umfang zeigt, der mittlere
fchehen ift; indeffen würde ein Urtheil darüber nur bei j Abfchnitt. Der Verf. kommt S. 81 zu folgendem Re-
engehender Durcharbeitung des ganzen Textes möglich fultat:

fein. ,Während der Tempel beftand, waren an der Spitze

Aufser jenen fieben Handfchriften ift durchgängig j der höchften Behörde zwei Vorfitzende: Das politifche
auch die dem Rufin zugefchriebene lateinifche Ueber- | Oberhaupt, der Nafi, war Mets der Hohepriefter; das re-
fetzung und die freie lateinifche Bearbeitung des foge- ligiöfe, richterliche und legislatorifche Oberhaupt
nannten Hegefippus benützt und verwerthet. Von war, foweit die Nachrichten der Quellen reichen, ftets
Rufin exiftiren zahllofe Handfchriften und eine Menge ein pharifäifcher Schriftgelehrter. Nach der Zerftörung
älterer Drucke. Eine kritifche Ausgabe fehlt auch hier des Tempels und Auflöfung des jüdifchen Reiches trat
noch. Den Herausgebern ftanden Collationen von zwei das Hauptlehrhaus an Stelle des Synedrions. Das Lehr-
Handfchriften zu Gebote, des cod. Vaticanus lat. n. igg2 haus hatte nur einen Vorfitzenden. Derfelbe war Nafi
{otnnium fere antiquissimus, saeculo nono exaratus,Proleg. und Ab-Beth-din, d. h. er war das Oberhaupt und der
p. XX), verglichen von Mau, und des cod. Berolinensis Verwalter alles deffen, was dem jüdifchen Volke an
lat. 226, datirt vom J. 1159, verglichen von Boyfen Geltung, Macht und Selbftändigkeit übrig geblieben war.
{Prolog, p. XXI). Von Hegefippus, der ebenfalls in zahl- j Den Titel Nafi aber führten nur die Nachkommen Hilleis,
reichen Handfchriften überliefert ift, konnten zwei der die bereits vor der Tempelzerftörung das Amt eines Vor-
älteften, vielleicht die älteften benützt werden: der Cas- fitzenden (Ab-Beth-din) im Synedrion bekleidet haben,
selanus saec. VIII—IX nach der Ausgabe von Weber ; und die aus dem Davidifchen Haufe flammen. Kam aber
(1864) und der Ambrosianus C 105 inf. saec. VII—VIII einer, der nicht dem Hillel'fchen Haufe angehörte, an die

nach einer von Niefe felbft angefertigten Collation {Proleg
, p. XX). Die griechifchen Vorlagen, welche diefe

Spitze des Hauptlehrhaufes zu flehen, fo führte er den
Titel Ab-Beth-din und nicht Nafi'.

beiden lateinifchen Texte vorausfetzen, find aufs nächfte 1 In diefen Aufhellungen wird ein wefentlicher Punkt
mit einander verwandt (plerumque eadem tradere solent, j anerkannt, welchen in neuerer Zeit Kuenen, der Unter-
Proleg. p. LXII). Beide gehen bald mit P und A, bald zeichnete und Wellhaufen gegenüber der rabbinifchen
mit den anderen Handfchriften, häufiger mit jenen als j Tradition zu erhärten gefucht haben, nämlich: dafs der
mit diefen. Für die Feftflellung des Textes find die Les- 1 Hohepriefter als politifches Oberhaupt der Gemeinde auch
arten der beiden Lateiner nicht feiten von entfeheidender an der Spitze des Synedriums geftanden habe. Daneben
Bedeutung {Proleg. p. LVI—LXII). fo11 nun aber doch auch die rabbinifche Tradition Recht

Dafs die Herausgeber von den griechifchen Hand- | haben, welche fich nach fpäterer Analogie einen Schrift-
fchriften nur fieben zur Conftituirung des Textes heran- gelehrten als Vorfitzenden denkt. So kommt der Verf.
gezogen und nur die Lesarten diefer im Apparat mit- | zu feiner eigenthümlich vermittelnden Anficht, welche