Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1895 Nr. 9

Spalte:

241-242

Autor/Hrsg.:

Schubert, Hans v.

Titel/Untertitel:

Die Enstehung der Schleswig-Holsteinischen Landeskirche 1895

Rezensent:

Kawerau, Gustav

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

241 Theologifche Literaturzeitung. 1895. Nr. 9. 242

M. Herrmann fertig geftellt und herausgegeben worden.
Gleich dem erften wählt es folche Reden aus, die für
die Schulgefchichte Intereffe haben: 1) De gradibus dis-
ccntium (gedr. 1545 = CR XI 98 fr.), eine Apologie der
akademischen Grade und Promotionen, gegen Karlftadt's
und feiner Gefinnungsgenoffen Bekämpfung diefes Uni-
verfitätsbrauches gerichtet; 2) De ordinc discendi(1531 von
Cruciger gehalten), eine warme Empfehlung der überlieferten
Ordnung, durch das Studium der artcs liberales
fich auf das theologifche, juriftifche oder medicinifche
Fachftudium gründlich vorzubereiten (= CR XI 209 ff.);
3) De restituendis Schölts, die von Mel. verfafste Rede,
mit der der Schotte Alexander Alefius fich 1540 an der
Frankfurter Univerfität einführte, die Pflicht der Fürften
für die Univerfitäten betonend (= CR XI 487 ff.) und ,A)De
studiis linguae Graecae, 1549 von Veit Windsheim (Örtel)
gehalten (= CR XI 855 ff.). Gefchichtliche Einführungen,
bibliographifche Nachweifungen, Lesartenverzeichnifse
und Anmerkungen bekunden die Sorgfalt, mit der die
Herausgabe gefchehen ift. Für den Theologen ift von
befonderem Intereffe, dafs Mel. fich in Rede II getrieben
fühlt, vor der neu aufgekommenen ,Unfitte' zu warnen,
nach der fich auch viele angehende Theologen fofort
dem Fachftudium zuwendeten, sinegrammatica, sine diabetica
, sine ratione dicendi, sine ineunabulis philosophiac
naturalis ac moralis. Jetzt verachte man diefe Vorftudien
doctrinae humanioris — das werde das Ende aller foliden
Wiffenfchaft fein. Natu isti theologi . . nulla praediti
libera/i doctrina non sohnn alias artes intcrire sinent,
sed nec suasprofessiones tueripoterunt. Hier müffe daher
die Obrigkeit durch Studienordnungen eingreifen. Rede
III ift nicht nur wegen der in ihr enthaltenen Mittheil-
ungen aus der Lebensgefchichte des erft aus Schottland,
dann zum zweiten Male aus England um feines Glaubens
willen geflüchteten Alefius von Intereffe, fondern
auch, weil fie zeigt, in welchem Sinne Melanchthon von
dem unveräufserlichen consensus catholicae ecclesiae
redet: er verfteht darunter die Lehre Chrifti und der
Apoftel in Verbindung mit der Auslegung (explicatid),
die diefe in den drei ökumen. Symbolen gefunden habe.
Die Augsb. Confeffion aber ifi ihm die Entfcheidung in
den Streitigkeiten, die unter den Bekennern diefes consensus
call/, eccl. fich erhoben haben. Mit den articulis
diefes Bekenntnifses aber find im Einklang die grofsen
Kirchenlehrer des 4. Jahrh.'s ,de.xtre intellectU. Wie viel
richtiger hatte derielbe Mel. zwanzig Jahre früher den
dogmengefchichtlichen Thatbeftand beurtheilt! Aus der
letzten Rede fei die charakteriftifche, freilich ftark übertreibende
Stelle über Luther herausgehoben: quam saepe,
quam graviter nos reverendus D. Martinus ad Studium
linguarum hortatus est, et ipse quamvis tarn senex (D)
Graecam linguam didicit atque in Hcbraca ita elaboravit,
ut etiam summt apud Iudacos rabini palmam Uli conce-
derent (II). Vidit eniui vir tanto ingenio, doctrina atque
judiao praeditus, quam necessaria ecclesiae esset linguarum
cognitio et quam ad veterem vastitatem ac priores
tenebras doctrina sacra reditura esset, si linguae negle-
garentur. — Zu S. 18 is ,Ecebolus' verweife ich auf meine
Bemerkungen in Zeitfchr. f. preufs. Gefch. u. Landesk.
XVII, 456 f. — Der Ausdruck oxooyai cfvaincl S. 20 3 ift
ein bei Luther fehr beliebter Terminus, vgl. z. B. opp.
exeg. X 157. 174. 221. 268. 330.

Breslau. G. Kawerau.

Schubert, Prof. Dr. H. v., Die Entstehung der Schleswig-
Holsteinischen Landeskirche. Vortrag, gehalten auf der
theologifchen Conferenz zu Kiel (1. Auguft 1894). [Aus:
,Zeitfchr. f. Gefchichte d. Herzogthümer Schleswig-
Holftein'.] Kiel, Univerfitäts-Buchh., 1895. (44 S. gr. 8.)

M. 1. —

Wenn der Lefer erwartet, hier ein Bild aus der Re-
formationsgefchichte Schleswig-Holfieins vorgeführt zu

| erhalten, fo fleht er zu feiner Ueberrafchung, dafs erft
! die letzten 8 Seiten des Vortrags ihn in das 16. Jahrh.
führen; den Hauptinhalt der ebenfo gründlich fundamen-
tirten wie von weitfichtiger gefchichtlicher Auffaffung
getragenen Studie bildet der Erweis, dafs Luther's Reformation
bereits eine Situation, eine mächtige Strömung
vorfand, die längft vor ihm und unabhängig von ihm
landesherrliches Kirchenregiment vorbereitet hatte. Die
Reformation vollendete nur den bereits begonnenen Bau,
indem fie ihm die theoretifche Unterlage und damit den
Rechtstitel fchuf. Die urfprüngliche Gefialt des Chriften-
thums in den germanifchen Staaten war Landeskirchen-
thum. Diefe Landeskirchen wurden zwar durch die
päpftliche Theorie in ihrer grofsen römifchen Univerfal-
kirche aufgefogen, aber der Sieg, den die grofsen Päpfte
errungen hatten, war doch in vielen Beziehungen nur ein
Sieg in der Idee gewefen. Seit dem Triumph Innocenz' III.
zeigt fich überall der Gedanke der Landeskirche, d. h.
des innigen Sonderverhältnifses von Staatsgebiet, Volk
und Kirche in neuer Ausprägung begriffen. Wie fich
diefe Entwicklung in Schleswig und Holftein nachweifen
läfst, wie fich hier die landeskirchliche Selbftändigkeit
ebenfo Dänemark gegenüber, wie gegenüber dem Erzbisthum
Hamburg-Bremen und dem Bisthum Oldenburg-
Lübeck vollzieht, wie die Advocatur fich zu einem jus
territoriale in Kirchenfachen erweitert, wie die Zeit des
Schisma und der Reformconcilien den Staat von der
Kirche emaneipirt und auch hier die Landesherren in
der Klofterreform ihre Kirchenhoheit documentiren und
| beteiligen, wie in der Entwicklung der ffändifchen Rechte
die Prälaten Vertreter von Volk und Land werden und
in ihrer Zugehörigkeit zu dem ,Rath' des Landes feft an
die Intereffen des Staates, an deffen Regierung fie thtil-
| nehmen, gebunden und zu den erften Regierungsbeamten
werden, wie in dem landesherrlichen jus inspiciendi et
cavendi direct kirchenregimentliche Handlungen von den
Herzögen ausgeübt werden — das alles weift der Verf.
überzeugend nach. Wie die Reformation hier unter be-
fonderer Gunft der äufseren politifchen Conftellation diefe
Entwicklung zum Abfchlufs brachte, von der kleinen
Landeskirche in Amt Hadersleben an durch die Kirchenordnung
von 1542 hindurch bis zur Einfügung auch des
trotzigen Dithmarfen (1559) in die fehlesw.-holft. Landeskirche
, das zeigen die letzten Seiten (36 ff.).'

Diefe Ausführungen dienen dem Verf. als Illuftration
für feine methodologifche Forderung, dafs man nicht, wie
üblich, die Darfteilung der Reformation bei 1517 beginnen,
fondern viel früher einfetzen müffe; fonft könne man
nur befchreiben, aber nicht erklären. Es fei nur die
Frage dagegen aufgeworfen: wo foll man dann einfetzen?
Viele Entwicklungslinien kommen ja in Betracht, die
fchliefslich in Luther's Reformation ihren Abfchlufs finden.
E. Berger's kürzlich erfchienenes Buch ,Die Kulturaufgaben
der Reformation' (Berlin 1895) verfolgt eine Anzahl
derfelben durch das Mittelalter hindurch. Welche diefer
Linien follte nun wohl nach ihrem Anfang mafsgebend
fein, um den Einfchnitt zu bezeichnen? Hier fcheint es
fo, als wäre v. Sch. geneigt, das Mittelalter mit Innocenz III.
zu fchliefsen, von da an die Vorgefchichte der Reformation
zu datiren. Würden nicht andere diefer Linien zu
ganz anderen Zeitgrenzen führen? Mir fcheint es doch
ganz richtig zu fein, dafs man die Reformation im
Unterfchied von allen Reformbewegungen und aller Vorbereitungsarbeit
früherer Zeiten erft da beginnt, wo das
Entfcheidende, das neue Verftändnifs des Elvange-
liums anhebt. Denn — ich zweifle hierin nicht an der
Zuftimmung des Verfaffers — nicht das ift die bleibende
Bedeutung der Reformation, dafs fie den Jahrhunderte
vorher beginnenden Bau von Landeskirchen vollendet und
theoretifch fundamentirt, fondern dafs fie aus dem Evangelium
heraus den kirchenrechtlichen durch den religiöfen
Kirchenbegriff verdrängt hat.

Breslau. G. Kawerau.