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Ausgabe:

1894 Nr. 4

Spalte:

120-121

Titel/Untertitel:

8. Jahrbuch der Gefängnis-Gesellschaft für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt 1894

Rezensent:

Stromberger, Christian Wilhelm

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Theologifche Literaturzeitung. 1894. Nr. 4.

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lungen von individueller Beziehung' als ein eigentümliches
Gebiet von gottesdienftlichen Acten abzweigen,
und das Charakteriftifche aufzuzeigen, was fie als eine
befondere Gattung kennzeichnen foll. Dafs fie als gottes-
dienftliche Acte alle Wefensmerkmale aufweifen müffen,
welche dem chriftlichen Gottesdienfte als folchem eignen,
verfteht fich von felbft: fie müffen den Charakter con-
centrirter Glaubenskundgebung tragen, die auf einer
wirklichen Bezeugung des göttlichen Willens im Worte
ruht und fich auf diefelbe bezieht (fubjective und objec-
tive Wahrheit), und fie müffen als Feiern, als Kundgebungen
der Gemeinfchafti fich bezeugen mit dem Ziel,
den gemeinfamen Gnadenbefitz fich zuzueignen oder auf
Einzelne überzuführen. Wenn nun der Verfaffer, ausgehend
von den ,gottgegebenen Ausgangspunkten' (,ob-
jectiven Rufen') des hl. Abendmahls, als der Feier des
gemeinfchaftlichen Gnadenbefitzes, und der hl. Taufe als
der gottgeordneten ,Ueberführung desfelben auf Andere',
der beiden Handhaben für das feiernde Ausfichheraus-
gehen und Zufammengehen der Gemeinde, zwei Gattungen
gottesdienftlicher Handlungen unterfcheidet: Ge-
meinfchafts-Acte und Mittheilungsacte, entfprechend der
Nitzfch'fchen Eintheilung derfelben in Communion- und
Initiations- bezw. Benedictions-Handlungen, fo fcheint es
ja auf den erften Blick das Gegebene zu fein, die in Frage
Behenden Handlungen der zweiten Gattung zuzuweifen,
fofern das, was fie von den Gemeinfchafts-Acten abhebt,
eben die Beziehung auf Einzelne ift. Aber nicht bei allen
diefen Handlungen ift es die Beziehung auf Einzelne, was
ihre Befonderheit ausmacht und für die liturgifche Aus-
geftaltung den Ausfchlag giebt; bei der Begräbnifsfeier
zum Beifpiel kommt gewifs neben der Beziehung auf die
Einzelnen, die Leidtragenden, ebenfo wefentlich die Beziehung
auf die Gemeinde in Betracht; felbit bei Taufe,
Confirmation, Privatcommunion, Ordination und Trauung
ift die Zuwendung des Gnadenbefitzes an die Einzelnen
wohl das die Ausgeftaltung mit-beftimmende, aber auch
nicht das Wefentliche, Ausfchlaggebende. Sodann find
ftreng genommen nicht alle diefe Handlungen Mittheilungsacte
, um Zuwendung im eigentlichen Sinne handelt es
fich höchftens bei der Taufe; die Zuwendung an den
Einzelnen bei der Privatcommunion ift keine wefentlich
andere, als fie bei der Gemeinde-Communion ftattfindet;
nicht die individuelle Beziehung unterfcheidet erftere von
der letzteren, fondern allein das, dafs der Kreis der Feiernden
nicht die Vollgemeinde, fondern nur ein Ausfchnitt
derfelben, die 2 oder 3 find, die im Namen Jefu zufam-
mentreten. Kurz, die gottesdienftlichen Handlungen von
individueller Beziehung wollen fich weder mit den Communion
- oder Gemeinfchafts-Acten, mit denen fie manches
gemein haben, (Begräbnifsfeier, Confirmation), noch mit den
Initiations- und Benedictions- oder Mittheilungs-Acten, zu
welchen fie der Verf. rechnet, ihrem Wefen nach' ganz
decken. Im Grunde bilden fie fo wenig wie die letzteren
eine befondere Gattung neben den erfteren, fondern eine
Modification derfelben, wie fie durch das bei ihnen hinzutretende
Intereffe der kirchlichen Erziehung, Ordnung
und Seelforge bedingt ift. Auch aus diefem Grunde wäre
esrichtiger gewefen, fie mitTheil III zufammenzunehmen.—
Da nun die gefonderte und felbftändige Behandlung durch
den Plan und die Anordnung des Ganzen gegeben war,
fo wird man fich das Schema, unter welches der Verf.
das von ihm zu behandelnde Gebiet ordnet, gerne gefallen
laffen, da es fämmtliche in Frage flehenden Handlungen
unter einen einheitlichen Gefichtspunkt bringt, wenn man
auch im Auge behalten mufs, dafs diefer nicht bei allen
der entfcheidende, das Wefen treffende ift und dafs die
Schematifirung etwas Künftliches hat und behält, überhaupt
nur den Werth einer überfichtlichen Zufammenord-
nung beanfprucht. Die Acte der Gnaden-Mittheilung — von
einer folchen kann ftreng genommen doch höchftens bei
der Taufe die Rede fein, bei den anderen der in Rede
flehenden Handlungen ift die ,Gnadenmittheilung', wenn

man darunter den durch die Handlung dem Einzelnen
zugewendeten Segen verftehen will, jedenfalls nicht das
Wefentliche und Bezeichnende der Handlung — ordnet der
Verfaffer in folche, welche fich I. auf die Einführung in
das Gnadenverhältnifs (facramentliche Einführung: Taufe;
perfönliche Einführung: Confirmation); II. auf die Fortführung
des Gnadenverhältniffes 1. beim Antritt fpecieller
Lebehsberufe a. für Kirche und Staat (Ordination),
b. für das Haus (Trauung); 2. beim Bedürfnifs privater
Beichte und Communion (Privatbeichte, Privatcommunion
); III. auf die Ueberführung aus dem Gnadenverhältnifs
der irdifchen Gemeinde in die obere Gemeinde (Be-
gräbnifs) beziehen. Auf den erften Blick erhellt, dafs
z. B. bei der Trauung — von der Ordination nicht zu
reden — die Fortführung des Gnadenverhältnifses nicht
der vorfchlagende, die homiletifche und liturgifche Behandlung
des Actes beftimmende Gedanke ift, ebenfo
wenig beim Begräbnifs die Ueberführung aus dem Gnadenverhältnifs
der irdifchen Gemeinde in die obere Gemeinde.
Der Gedanke, welcher durch diefe Claffification in die
Handlung gebracht wird, ift fehr fchön, aber er ift nicht
der mafsgebende. Für die Behandlung im Einzelnen ift
diefe Claffification denn auch nicht von wefentlichem Ein-
ftufs. Diefe legt zunächft immer den gefchichtlichen
Grund und entwickelt die mafsgebenden Gefichtspunkte
in zutreffender und feffelnder Weife. Auch da, wo man
im Einzelnen abweichender Meinung ift, wird man dem
verewigten Verfaffer feines liturgifches und feelforger-
liches Verftändnifs zugeftehen müffen und viel Anregung
verdanken. Ganz befonders würden fich die einzelnen
Abfchnitte des Buches zu Befprechungen im Seminarund
auf Prediger-Conferenzen eignen. Mit Recht fagt der
Verfaffer von den in Rede flehenden Amtshandlungen,
fie feien ,der exponirtefte Porten der Kirche', ,an ihnen
mache fich das Dafein der Kirche in den weiterten Kreifen
augenfällig'. Um fo gröfser ift die Verantwortung, die
auf dem rechten, erbaulichen Vollzug derfelben liegt.
Viele unter denen, welchen der Geiftliche bei folcher
Gelegenheit gegenüberfteht, fieht er fonft niemals und
flöhst fie vielleicht für immer ab, wenn er ohne innere
Betheiligung mechanifch die Sache abthut, während er
den Einen oder Andern durch würdige, der Verantwortlichkeit
der Augenblicks bewufste Behandlung hätte gewinnen
können. Gewifs eine Mahnung für den Geiftlichen,
es mit diefen Handlungen nicht leicht zu nehmen, und
nie zu vergeffen, dafs z. B. die 12. Haustaufe, die er am
Tage hält, für die betr. Hausgemeinde ein Höhepunkt
des Lebens, vielleicht der erfte und einzige Augenblick
ift, da die Herzen dem Ewigen offen flehen.

Darmfladt. H. A. Köftlin.

8. Jahrbuch der Gefängnis-Gesellschaft für die Provinz Sachsen
und das Herzogtum Anhalt, enthaltend Berichte und Verhandlungen
der Jahresverfammlung zu Deffau am
16. und 17. Mai 1892. Halle a. S., [A. Kegel], 1893.
(II, 223 S. gr. 8.) M. 1.60.

Das 8. Jahrbuch ift überaus reichen Inhalts. Wir
heben die Themata, die zur Verhandlung kamen, hervor,
um damit zum Studiren des Berichts diejenigen aufzufordern
, die amtlich mit der Gefängnifsfache zu thun
haben oder einfchlagende Arbeiten freiwillig übernehmen.
Selbftverftändlich eröffnet das Jahrbuch ein Jahresbericht
des leitenden Ausfchuffes von Paftor Winkelmann. Ueber
die Proftitution liegen zwei Berichte vor, der 1. von
Staatsanwalt Maizier, der 2. von Paftor Höltzel. Die
zweite Verhandlung betrifft das Verhältnifs der Gefängnifs-
vereine zur Armenpflege; die dritte den Eid und feine
Behandlung, befprochen in vereinigter Verfammlung von
Juriften, Beamten und Geiftlichen; die 4. die Handhabung
vorläufiger Elntlaffung unter befonderer Berückfichtigung
Preufsens, die 5. u. 6. die Predigt in der Strafanftalt